Verfahrensinformation

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wird am 16. und 17. November 2017 und am 13. und 14. Dezember 2017 über insgesamt zehn weitere Klagen gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und der Freien und Hansestadt Hamburg für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe verhandeln. Durch Urteil vom 9. Februar 2017 hat er auf die Klagen der Umweltvereinigungen BUND und NABU die Planfeststellungsbeschlüsse wegen Mängeln der habitatschutzrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.


Im November verhandelt der Senat Klagen der Gemeinden Cuxhaven und Otterndorf sowie von über 50 auf der Elbe tätigen Berufsfischern und drei Jagdverbänden. Nach Auffassung der beiden Gemeinden beruhen die Planfeststellungsbeschlüsse auf falschen Grundannahmen und unzureichenden Berechnungsmodellen der Bundesanstalt für Wasserbau, wodurch die hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens unterschätzt würden. Hierdurch sei in Cuxhaven mit einer zusätzlichen Verschlickung des Watts sowie mit Beeinträchtigungen der Bojenbäder in der Elbe und in der Gemeinde Otterndorf mit erheblichen Beeinträchtigungen einer großen Freizeit- und Erholungsanlage sowie des Segelhafens zu rechnen. Die Elbfischer sehen sich durch eine befürchtete Beeinträchtigung ihrer Fangplätze in ihrer Existenz bedroht. Die Jagdverbände wenden sich gegen einzelne Beschränkungen der Jagd, die als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in den Planfeststellungsbeschlüssen enthalten sind.


Im Dezember wird der Senat Klagen von sechs Privatpersonen, von Wasser- und Bodenverbänden und eines Campingplatzbetreibers verhandeln. Während die privaten Eigentümer erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen, Uferabbrüche und ein ca. 70 m hohes Oberfeuer rügen, begehren die Verbände ergänzende Regelungen zu den Planfeststellungsbeschlüssen im Hinblick auf die Sicherstellung der Ent- und Bewässerung ihrer Verbandsgebiete und die Gewährleistung des Hochwasserschutzes. Der Betreiber des Campingplatzes befürchtet Uferabbrüche, häufiger auftretende Überschwemmungen sowie eine Verschlickung des Sportboothafens.


Pressemitteilung Nr. 70/2012 vom 11.07.2012

13 Klagen gegen Elbvertiefung

Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sind insgesamt 13 Klagen und ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Freien und Hansestadt Hamburg und der Bundesrepublik Deutschland vom 23. April 2012 für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe (Elbvertiefung) eingegangen. Die Klagefrist ist am 9. Juli 2012 abgelaufen.


Kläger sind die Umweltverbände NABU und BUND, die Städte Cuxhaven und Otterndorf, verschiedene Jagd- und Deichverbände, Fischer sowie eine Reihe von Privatpersonen und Gewerbetreibenden.


Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind die Umweltverbände


NABU und BUND. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Eilantrag noch nicht entschieden. Die Antragsgegner sind - wie üblich - gebeten worden, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag von Baumaßnamen abzusehen.


BVerwG 7 A 10.12

BVerwG 7 A 11.12

BVerwG 7 A 12.12

BVerwG 7 A 13.12

BVerwG 7 A 14.12

BVerwG 7 A 15.12

BVerwG 7 A 16.12

BVerwG 7 A 17.12

BVerwG 7 A 18.12

BVerwG 7 A 19.12

BVerwG 7 A 20.12

BVerwG 7 A 21.12

BVerwG 7 A 22.12

BVerwG 7 VR 7.12


Pressemitteilung Nr. 84/2017 vom 28.11.2017

Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe abgewiesen.


Die Planfeststellungsbehörden durften bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen. 


Die Belange der Kläger sind aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen (Bojenbäder, Badeseen, Seglerhafen) und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen sind - auch wegen der schon bestehenden Vorbelastung - zudem nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen. Soweit die Berufsfischer durch das Ausbauvorhaben zeitweise oder dauerhaft, etwa durch den Wegfall traditioneller Fangplätze, nachteilig betroffen werden, müssen sie diese Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe hinnehmen. Für den Fall, dass das Ausbauvorhaben zu Existenzgefährdungen führt, sehen die Planfeststellungsbeschlüsse eine Entschädigung vor.


BVerwG 7 A 1.17 - Urteil vom 28. November 2017

BVerwG 7 A 3.17 - Urteil vom 28. November 2017

BVerwG 7 A 17.12 - Urteil vom 28. November 2017


Urteil vom 28.11.2017 -
BVerwG 7 A 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A1.17.0

Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")

Leitsatz:

Die Belange von Berufsfischern haben gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße nur geringes Gewicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12).

  • Rechtsquellen
    WaStrG § 12 Abs. 7 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2
    WHG §§ 6, 27
    UVPG a.F. § 3 Abs. 1 Satz 2
    VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1
    SeeFischG § 3 Abs. 1
    SeeSchStrO § 26 Abs. 1 Satz 2, § 59
    Nds. FischG §§ 2, 16
    LFischG SH § 4 Abs. 1 Satz 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A1.17.0]

Urteil

BVerwG 7 A 1.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. und 17. November 2017
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Schemmer und
Dr. Löffelbein
am 28. November 2017 für Recht erkannt:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 45 und zu 51 wird eingestellt.
  2. Die Klagen der Kläger zu 1 bis 44, zu 46, zu 48 bis 50 und zu 52 werden abgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/51. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe.

2 Die Kläger zu 1 bis 4 und 6 sind Hamen- und Reusenfischer auf der Elbe. Die übrigen Kläger betreiben die Gemischte Küstenfischerei (überwiegend Krabbenfischerei).

3 Die Kläger zu 3 und 5 sind Inhaber bzw. Pächter von selbstständigen Fischereirechten, der Kläger zu 3 im Bereich von Stromkilometer 585,9 (Geesthachter Wehr) bis 607,5 (Bunthäuser Spitze), der Kläger zu 5 im Bereich von Stromkilometer 477 bis 500 (nahe Gorleben).

4 Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zu 1 betrifft die sogenannte Delegationsstrecke auf dem Gebiet der Stadt Hamburg, der Beschluss der Beklagten zu 2 die Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9 bis zur Elbmündung (km 755,3); Träger des Vorhabens sind die beigeladene Hamburg Port Authority AöR und die Bundesrepublik Deutschland.

5 Die Ausbaustrecke ist knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt ist so bemessen, dass in dieser Zeit von den drei großen Terminalbereichen im Hamburger Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

6 Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem BAB-Elbtunnel im Hamburger Hafen und 2,42 m bei Cuxhaven. Die Ausbaubreiten werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der derzeitigen Regelbreite von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur Lühekurve wird die Regelbreite von 300 m auf 320 m vergrößert, damit sich dort Schiffe mit addierten Schiffsbreiten von 92 m begegnen können. In der Delegationsstrecke wird die Regelbreite der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert. Zwischen dem Ausgang der Lühekurve (km 644) und Blankenese (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m für tideabhängig einlaufende Massengutschiffe und tideabhängig auslaufende Containerschiffe eingerichtet. Die Unterbringung des anfallenden Baggerguts von rund 42 Mio. m3 ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von Unterwasserablagerungsflächen (UWA) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den UWA, insbesondere der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Bereich der Elbmündung, werden neben der Unterbringung des Ausbaubaggerguts auch strombauliche Zwecke verfolgt.

7 Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im Zeitraum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Gegenstand der Planänderungen I bis III waren im Wesentlichen Modifikationen der Fahrrinnentrassierung und der UWA, die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im Bereich des Altenbrucher Bogens und der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Ufervorspülungen. Die Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung von Mai 2010 und sind inzwischen abgeschlossen. Die Kläger sind im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und haben gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben. Die Pläne wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen etwa zu den Baumaßnahmen, zur Baggergutverbringung und zu den Kompensationsmaßnahmen sowie von Schutzauflagen u.a. zur Fischerei nebst einer Entschädigungsregelung und den Schiffsgeschwindigkeiten festgestellt und bekanntgemacht.

8 Die Kläger haben gegen die Planfeststellungsbeschlüsse jeweils fristgerecht Klage erhoben.

9 Die Kläger sehen durch die planfestgestellten Maßnahmen hergebrachte Fangplätze beeinträchtigt oder beseitigt. Namentlich gelte dies für die Bereiche der geplanten Begegnungsstrecke (Stromkilometer 636 bis 644), des Warteplatzes Brunsbüttel, der UWA Neufelder Sand, Medemrinne Ost und Glameyer Stack sowie der Umlagerungsstellen Medembogen und Neuer Luechtergrund. An den UWA und Umlagerungsstellen könne die Fischerei während der Bauzeit nicht und danach gegebenenfalls nur eingeschränkt betrieben werden. Neue Fangplätze gebe es im Aktionsradius der meisten Krabbenfischer und für alle Hamenfischer nicht. Fischereifreundlichere Alternativen zum planfestgestellten Strombaukonzept seien nicht abgewogen worden. Dies gelte auch für die Lage der Begegnungsstrecke. Die UWA Medemrinne Ost könne nicht wie planfestgestellt errichtet werden, ihre Wirksamkeit und die dauerhafte Funktionsfähigkeit sei nicht gewährleistet. Die Fischer würden durch eine erhöhte Strömung und einem verstärkten Tidehub sowie Sog und Schwell großer Schiffe, die mit hoher Geschwindigkeit führen, gefährdet, die Regelung über die Höchstgeschwindigkeit, die auch ihrem Schutz dienen solle, sei untauglich.

10 Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper - und damit zugleich auf die Fischfauna - seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Planfeststellungsbeschlüsse verstießen zudem gegen das in einem Vertrag vom 25. Februar 1998 zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Hamburger Wirtschaftsbehörde und den im Bereich von Unter- und Außenelbe tätigen Fischereibetrieben zur Erhaltung der Fischerei vereinbarte Rücksichtnahmegebot. Die Entschädigungsregelung sei unzureichend.

11 Die Kläger zu 45 und 51 und die Beklagten haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

12 Die übrigen Kläger beantragen,
1. die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,
2. hilfsweise,
die Planfeststellungsbeschlüsse für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
hilfsweise,
die Beklagten zu verpflichten, die Anordnungen in Ziff. 5.4.1 und 5.4 .2 in den Planfeststellungsbeschlüssen dahingehend um Schutzauflagen zu ergänzen, dass sichergestellt ist, dass
- alle auf der Elbe wirtschaftenden Fischereibetriebe bei einer mehr als unerheblichen Betroffenheit während der Bauphase für Fangausfälle entschädigt werden, wobei diese bemessen werden anhand eines Vergleichs der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre im Vergleich mit den Ergebnissen während der Bauzeit; hierbei kann der Anspruch auf Entschädigung auch als Vorauszahlung beantragt werden, um Existenzgefährdungen abzuwenden,
und
- Betrieben, bei denen die Betroffenheit auch nach Abschluss der Bauarbeiten gutachterlich (u.a. aufgrund des Wegfalls der Fangplätze, Unmöglichkeit des Fischens aus anderen vorhabenbedingten Gründen) als existenzgefährdend eingeschätzt wird, ein Entschädigungsanspruch für die Betriebsaufgabe oder die Betriebsverlagerung dem Grunde nach zugebilligt wird; die Entschädigung erfolgt hierbei nach den Maßstäben der jeweiligen Länder-Enteignungsgesetze.

13 Die Beklagten beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.

14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

15 Die Beklagten treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

II

16 Hinsichtlich der Kläger zu 45 und 51 ist das Verfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

17 A. Die Klagen sind zulässig, soweit die Kläger (auch) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) beruflich in der Fischerei tätig sind. Hinsichtlich derjenigen Kläger, bei denen dies nicht feststeht, lässt der Senat die Klagebefugnis offen.

18 B. Die Klagen sind sowohl hinsichtlich des auf die Aufhebung der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten gerichteten Hauptantrags als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse sowie auf die Festsetzung weitergehender Schutzauflagen (Entschädigungsregelung) gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.

19 I. Den Klägern, die sich durch das planfestgestellte Vorhaben in der Ausübung der Fischerei beeinträchtigt sehen, steht ein Vollüberprüfungsanspruch nicht zu. Ein von einem Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Wird - wie vorliegend - (auch) eine Existenzgefährdung geltend gemacht, gilt nichts anderes (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 240 Rn. 14 und 19 m.w.N.). Dass in Fällen, in denen der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. § 44 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG), die hiervon betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit haben (Vollüberprüfungsanspruch), liegt im besonderen Schutz des (Grund-)Eigentums begründet, den Art. 14 Abs. 3 GG beim Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung zum Zweck der Güterbeschaffung gewährt (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 243 ff.). Die Situation eines durch einen Planfeststellungsbeschluss mittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Betroffenen ist hiermit nicht vergleichbar. Das gilt auch soweit die Kläger über Fischereirechte und Fangerlaubnisse nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188), verfügen. Sie werden den Klägern durch den Planfeststellungsbeschluss nicht entzogen.

20 Die Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte steht mit Unionsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683], Kommission/Deutschland - Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 29). Aus dem von den Klägern zitierten Urteil des EuGH vom 8. November 2016 - C-243/15 [ECLI:​EU:​C:​2016:​838], Lesoochranárske zoskupenie VLK -, das auf die Klage einer Umweltschutzorganisation hin ergangen ist, ergibt sich zur hier maßgeblichen Frage der Rügebefugnis von einem Vorhaben betroffener Privater nichts. Der angeregten Vorlage an den EuGH bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Beschränkung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte sind entgegen der Auffassung der Kläger schon angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich.

21 Zur Rügemöglichkeit hinsichtlich subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23).

22 II. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse nach § 14 WaStrG a.F. leiden nicht an den von den Klägern geltend gemachten formellen Mängeln.

23 1. Rechtsfolge einer unterbliebenen Zustellung oder Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist, dass im Verhältnis zu den davon betroffenen Personen Rechtsmittelfristen nicht laufen (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 213). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der durch Bekanntgabe oder Zustellung an einen Betroffenen existent geworden ist, wird durch eine unterbliebene Bekanntmachung an einen anderen Betroffenen nicht berührt. Dies hat zur Folge, dass die Ergänzungsbeschlüsse und die Ergänzungen und Änderungen durch die Protokollerklärungen, mit denen eine besondere Art der Bekanntmachung dokumentiert wird, den Planfeststellungsbeschlüssen auch mit Wirkung gegenüber den Klägern angewachsen sind. Zur Vermeidung einer teilweisen Unzulässigkeit der Klage waren sie daher in die Klage einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 19). Den Klägern ist auch eine rechtzeitige inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ergänzungsbeschlüssen, Ergänzungen und Änderungen der Planfeststellungsbeschlüsse möglich gewesen. Denn ihnen sind die einschlägigen Protokolle der mündlichen Verhandlungen mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2017 übermittelt worden und die Ergänzungsbeschlüsse hat die Beklagte ihnen zukommen lassen.

24 2. Wie der Senat bereits in seinem die verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüsse betreffenden Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im 2. Planergänzungsverfahren nicht erforderlich, weil der festgestellte Plan nur einer unwesentlichen Änderung unterzogen worden ist (vgl. § 76 Abs. 2 VwVfG). Auch aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bei Erlass der verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüsse maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F. - ergibt sich keine Verpflichtung zur Neubeteiligung der Öffentlichkeit, nachdem bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. nötige Anstoßwirkung entfaltet haben. Eine zu Unrecht unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung wäre zudem gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 32 ff.).

25 3. Die von den Klägern - gestützt auf eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreiche Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) stellen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG dar. Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.

26 a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927 S. 9 f.).

27 An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der UVP im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F. -, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) - UVPG n.F. - festzuhalten.

28 b) Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F./§ 3 Satz 1 UVPG n.F.). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <238 f., 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n.F. erforderliche Anstoßwirkung entfalten.

29 Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a.F. bzw. §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n.F. ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der UVP findet auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 UVPG n.F. ihren Ausdruck. Danach dient die UVP einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 UVPG a.F.). Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-RL - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <243>; BT-Drs. 18/11499 S. 76), hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des UVPG an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet (BT-Drs. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur Berücksichtigungspflicht in § 25 Abs. 1 und 2 UVPG n.F., die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 UVPG a.F. - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im UVPG auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 94). Ein weiterer Beleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der UVP mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.B. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung bezogenen Vorschriften in § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 UVPG a.F. und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UVPG n.F.

30 Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Fachgutachten der BAW den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UVPG a.F./§ 6 Abs. 5 UVPG n.F.) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des Bundeswasserstraßengesetzes. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

31 c) Weder die Richtlinien 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) und 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH geben Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.

32 Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/EG und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/EU). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist es erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/EU). Über die Gewährleistung eines Beteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.

33 Die überdies bezweckte Gewährleistung des Zugangs zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nimmt die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017)2616 final), in der von Verfahrensrechten und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. S. 16 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der Begriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die Beteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine Behörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die Kommission (Rn. 132 ff.) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der Behörde, ein verbindliches Beschlussfassungsverfahren (z.B. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer UVP) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.

34 Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:​EU:​C:​2013:​712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der UVP sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In Betracht kommen insoweit z.B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind.

35 d) Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den Verfahrensverstößen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" (BT-Drs. 18/5927 S. 10). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das Bemühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG-E, nicht aber eine Beschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.

36 Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der UVP erfassendes Begriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an Bedeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der EuGH die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

37 III. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse verletzen auch in materiellrechtlicher Hinsicht keine Rechte der Kläger.

38 1. Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) Bezug genommen. Das Vorbringen der Kläger gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

39 Soweit sie rügen, die UWA Medemrinne Ost könne wegen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse eingetretener und sich fortsetzender morphologischer Veränderungen des Elbästuars, die zu Auflandungen und einer Aufspaltung der Rinne geführt hätten, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden, stellt dies die Planrechtfertigung nicht in Frage. Zwar fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierbar ist die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Die Realisierbarkeit kann auch nachträglich entfallen und zum Funktionsloswerden eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 74 Rn. 37). Derartige Hindernisse waren aber weder im Zeitpunkt der Planfeststellung gegeben, noch sind sie zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar. Sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht behaupten, dass das Vorhaben "Fahrrinnenanpassung" nicht realisierbar ist, sondern lediglich rügen, eine Baumaßnahme des das Vorhaben flankierenden Strombaukonzepts sei nicht wie planfestgestellt umsetzbar. Diese Rüge stellt das Vorhaben nicht insgesamt in Frage, sondern betrifft nur das "Wie" der Vorhabenrealisierung. Ihr ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer (teilweise) fehlenden Planrechtfertigung, sondern - soweit entscheidungserheblich - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den fachrechtlichen Vorgaben bzw. dem Abwägungsgebot nachzugehen (vgl. hierzu unten Rn. 58 ff.). Entsprechendes gilt für den Einwand, die planfestgestellten UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand seien wegen der bei der Planung nicht beachteten physikalischen Gesetzmäßigkeiten nach O´Brien und Escoffier nicht auf Dauer in der Lage, die intendierte Tidedämpfung zu bewirken, und die fehlende Wirkstabilität sei auch nicht mit einfachen Unterhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten (vgl. hierzu unten Rn. 67 ff.).

40 2. Mit ihrer Rüge, das Vorhaben verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung in § 6 WHG, die gemäß § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG unmittelbar Geltung beanspruchten, dringen die Kläger nicht durch.

41 a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG sind Gewässer nachhaltig und insbesondere mit dem Ziel zu bewirtschaften, sie zum Wohl der Allgemeinheit und in Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Im Rahmen der Planfeststellung zum Ausbau einer Bundeswasserstraße nach § 14 WaStrG ist § 6 WHG jedoch nicht unmittelbar anwendbar, wie sich aus dem Regelungsregime des Bundeswasserstraßengesetzes folgt, das in § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG lediglich auf die §§ 27 bis 31 WHG verweist. Dessen ungeachtet ergibt sich allein aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition Drittbetroffener. Die Natur wird auch im Wasserrecht in erster Linie um ihrer selbst willen geschützt und nicht in ihrer Funktion als Erwerbsgrundlage einzelner Naturnutzer wie etwa der Berufsfischer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 - [insoweit nicht abgedruckt in: Buchholz 445.4 § 6 WHG Nr. 8] juris Rn. 10 und 21).

42 b) Auch § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG, wonach die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG beim Ausbau von Bundeswasserstraßen zu berücksichtigen sind, vermag abwägungsfeste subjektive Rechtspositionen der Kläger nicht zu begründen. Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478). Die Kläger, die von etwaigen negativen Veränderungen der Fischfauna namentlich durch Fangausfälle wirtschaftlich betroffen sein können, sind mangels drittschützender Wirkung des § 27 WHG nicht befugt, Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot zu rügen. Auch im Wasserrecht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Bejahung der drittschützenden Wirkung einer Norm der jeweiligen Vorschrift hinreichend klare Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen sein müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1 S. 1 f. m.w.N.). Bei § 27 WHG ist dies nicht der Fall. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein entsprechender Anhaltspunkt (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 59).

43 Dessen ungeachtet dringen die Kläger mit ihrem Vorbringen zu befürchteten negativen Auswirkungen der geplanten Elbvertiefung auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper auch in der Sache nicht durch. Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158,1 Rn. 178 ff.) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass die Feststellung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt keinen Bedenken begegnet.

44 Entgegen der Rügen der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist in dem UVU-Teilgutachten H.2a zur Wasserbeschaffenheit nicht übersehen worden, dass mit zunehmender Wassertiefe der für eine positive Nettophotosynthese unzureichende Anteil des Wasserkörpers (disphotische Zone) sich gegenüber dem hinreichend durchlichteten Anteil (euphotische Zone) vergrößert (S. 132). Auch der Rückgang des biogenen Sauerstoffeintrags durch das Absterben von Algen und der hierdurch zusätzlich hervorgerufene hohe Sauerstoffverbrauch infolge Kohlenstoffoxidation und Nitrifikation ist als Wirkpfad erkannt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachbeistand der Beigeladenen hierzu ergänzend erläutert, dass die Ergebnisse der unter besonders ungünstigen Annahmen durchgeführten Untersuchung zur Veränderung des atmosphärischen Sauerstoffeintrags durch eine Vergrößerung der Wassertiefe bei gleichbleibender Wasseroberfläche auf die Auswirkungen der damit verbundenen Abnahme der euphotischen Zone übertragen werden können. Die vorhabenbedingte Veränderung ist danach ungeeignet, mess- oder beobachtbare Veränderungen des Sauerstoffhaushaltes auszulösen (H.2a, S. 135). Folglich sind keine Mängel der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und Auskünfte erkennbar, die es rechtfertigen würden, dem Beweisantrag Nr. 1 (Anlage 7 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) auf Einholung eines limnologischen Gutachtens zum vorhabenbedingten voraussichtlichen Sauerstoffabsunk nachzugehen (vgl. zu dem insoweit bestehenden gerichtlichen Ermessen BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 m.w.N.).

45 Fragen der Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - stellen sich im vorliegenden Klageverfahren nicht. Mithin kommt entgegen der Anregung der Kläger auch kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH in Betracht.

46 3. Die Planfeststellungsbeschlüsse verstoßen nicht gegen vertragliche Vereinbarungen, die zugunsten der Kläger wirken, namentlich nicht gegen die anlässlich der vorangegangenen Fahrrinnenanpassung geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 1998 zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Hamburger Wirtschaftsbehörde auf der einen Seite und den im Bereich von Unter- und Außenelbe tätigen Fischereibetrieben auf der anderen Seite. Ungeachtet dessen, dass diese Vereinbarung ohne Bezug auf die verfahrensgegenständliche weitere Ausbaumaßnahme geschlossen wurde, sind Verstöße der Beklagten hiergegen nicht ersichtlich. Der vereinbarten gegenseitigen Rücksichtnahme werden die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse durch die unter A.II.5.4 (PFB, S. 66 f.) getroffenen Anordnungen zur Verminderung negativer Betroffenheiten der Gemischten Küstenfischerei und der Hamenfischerei sowie durch eine umfängliche Berücksichtigung der Belange der Fischerei im Rahmen der fachplanerischen Abwägung (vgl. hierzu sogleich unter 4.) gerecht.

47 4. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden zulasten der Kläger nicht an rechtserheblichen Mängeln der fachplanerischen Abwägung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG).

48 a) Von einem planfestgestellten Vorhaben betroffene Interessen müssen, sofern sie nicht als objektiv geringwertig oder (sonst) nicht schutzwürdig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die fachplanerische Abwägung eingestellt werden. Dies gilt grundsätzlich erst recht, wenn - wie vorliegend jedenfalls hinsichtlich einzelner Kläger - (auch) eine Existenzgefährdung geltend gemacht werden kann. Allerdings kann ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 m.w.N.). Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung von Belangen - hier namentlich der für das planfestgestellte Vorhaben streitenden erheblichen verkehrlichen Belangen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 208 ff.) - und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 45 m.w.N.).

49 b) Die Kläger sind hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit als Fischer in ihren Interessen betroffen. Sie nutzen ganz überwiegend die Möglichkeit zum freien Fischfang in Küstengewässern, wie er nach § 16 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG SH) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. S. 295), in den Fanggebieten der Kläger im Elbbereich gewährleistet ist.

50 Lediglich die Kläger zu 3 und 5 sind Inhaber bzw. Pächter selbstständiger Fischereirechte im Sinne des § 2 Nds. FischG im Bereich von Stromkilometer 585,9 (Geesthachter Wehr) bis 607,5 (Bunthäuser Spitze) sowie im Bereich von Stromkilometer 477 bis 500 (nahe Gorleben). Derartige Fischereirechte haben dinglichen Charakter (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. April 2013 - 4 LC 58/10 - NdsVBl 2013, 284 Rn. 37 ff.; vgl. auch Tesmer/Messal, Das Niedersächsische Fischereigesetz, 2. Aufl. 2000, S. 17 ff.).

51 Diejenigen Kläger, denen nach § 3 Abs. 1 SeeFischG Fangerlaubnisse erteilt worden sind, können daraus keine besondere Rechtsstellung herleiten. Derartige Fangerlaubnisse werden im Rahmen verfügbarer Fangmengen erteilt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SeeFischG) und dienen dem Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung des Fischfangs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 ME 289.04 - NuR 2005, 604 <605> m.w.N.).

52 c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12 Rn. 36 f.), an der der Senat festhält, haben die Belange von Berufsfischern gegenüber dem Ausbau einer Bundeswasserstraße, die in erster Linie verkehrlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, nur geringes Gewicht. Danach müssen Fischereiberechtigte Regulierungsmaßnahmen wie die hier in Rede stehende Vertiefung und Verbreiterung der Bundeswasserstraße entschädigungslos dulden. Anders ist es nur, wenn dem Fischereiberechtigten Gewässerteile entzogen werden. Bestimmte Fangchancen oder ein bestimmter Fischbestand sind nicht geschützt. Die Regulierung der Breite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne sind daher selbst dann hinzunehmen, wenn durch sie die Substanz des Gewässers geändert wird. Das gilt auch dann, wenn ein für Fischnahrung wenig geeigneter Boden hergestellt wird oder günstige Laichbedingungen beseitigt werden. Diese Rechtsprechung, die zu Inhabern von Fischereirechten nach bayerischem Landesrecht ergangen ist, gilt umso mehr in Fällen, in denen - wie dies bei der überwiegenden Zahl der Kläger der Fall ist - ein Berufsfischer die Möglichkeit zum freien Fischfang im Bereich einer Bundeswasserstraße ausnutzt, ohne Inhaber eines (dinglichen) Fischereirechts und der damit verbundenen besonderen Rechtsposition zu sein.

53 Nicht einschlägig ist demgegenüber die im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Verklappung von Dünnsäure in die Nordsee ergangene Entscheidung des Senats, wonach einem hinsichtlich seines Gewerbebetriebs schwer und unerträglich Betroffenen eine objektivrechtlich geschützte Chance zum Fischfang nicht in gesetz- und damit rechtswidriger Weise durch eine Maßnahme der Verwaltung entzogen werden dürfe (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307 <309 f.>). Die im dortigen Verfahren streitgegenständliche, einem privaten Dritten gegenüber erteilte Erlaubnis ist mit der Planfeststellung zugunsten des gemeinnützigen Ausbaus einer Bundeswasserstraße nicht vergleichbar.

54 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum geringen Gewicht der Belange der Fischerei gegenüber dem öffentlichen Interesse am Ausbau einer Bundeswasserstraße steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Die bloße, wenn auch gegebenenfalls schwere Beeinträchtigung der Möglichkeiten zum Fischfang stellt keinen Eingriff in das (möglicherweise) von Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (ob diese im Fachrecht anerkannte Rechtsposition auch Eigentumsschutz genießt, lässt das Bundesverfassungsgericht nach wie vor offen, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 240). Ungeachtet dessen sind Fangmöglichkeiten auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Eigentumspositionen. Vielmehr handelt es sich um bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten, die nicht dem geschützten Bestand zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2010 - 2 BvR 2179/04 - BVerfGK 17, 246 Rn. 32 m.w.N.). Nichts anderes gilt für traditionelle Fanggründe und einem vorhandenen Fischreichtum (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307 <309>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358 m.w.N.).

55 Ein weitergehender verfassungsrechtlicher Schutz der Fangchancen der Kläger kann sich auch aus Art. 12 GG nicht ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen und Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228 <254> m.w.N.). Den Planfeststellungsbeschlüssen fehlt eine solche berufsregelnde Tendenz. Vielmehr ergeben sich aus ihnen lediglich - wenn auch gegebenenfalls weitreichende - Folgewirkungen in Gestalt veränderter tatsächlicher Rahmenbedingungen für die berufliche Betätigung der Kläger (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <258 f.>).

56 d) Der Rechtsprechung des Senats werden die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse gerecht. Das den Klägern zustehende Recht auf rechtsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Belange als Berufsfischer wurde gewahrt. Ihre Belange, einschließlich der Frage nach der vorhabenbedingten Existenzgefährdung von Fischereibetrieben, wurden von den Planfeststellungsbehörden umfänglich ermittelt und in die Abwägung ohne Rechtsfehler eingestellt.

57 Mit Rücksicht auf die Belange der Berufsfischer wurden in den Planfeststellungsbeschlüssen zahlreiche Schutzauflagen für die Gemischte Küstenfischerei und für die Hamenfischerei zur Minimierung von Auswirkungen des Vorhabens während der Bau- wie auch während der Betriebsphase verfügt (vgl. PFB, S. 66 f. und 2584) und für den Fall vorhabenbedingter Existenzgefährdungen von Betrieben eine Entschädigung der Betroffenen angeordnet (vgl. A.II.5.4.1 und 5.4 .2, PFB, S. 66). Darüber hinaus kommen die Nebenbestimmungen zur Schiffsgeschwindigkeit (vgl. A.II.5.3, PFB, S. 65 f.) der sicheren Berufsausübung der Berufsfischer zugute (vgl. hierzu unter Rn. 78 ff.).

58 e) Die Einwände der Kläger, ihre Belange seien im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht angemessen berücksichtigt worden, greifen auch im Einzelnen nicht durch.

59 aa) Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung selbstständiger Fischereirechte, wie sie vorliegend lediglich bezüglich der Kläger zu 3 und 5 und mithin für Bereiche der Elbe oberhalb von Hamburg (Geesthacht und Gorleben) in Betracht kommt, wurde von den Planfeststellungsbehörden ohne Rechtsfehler schon in tatsächlicher Hinsicht verneint. Die Kritik der Kläger, insbesondere an der Untersuchung der in den maßgeblichen Bereichen zu erwartenden Auswirkungen, ist nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt auch hinsichtlich des Klägers zu 3, zu dessen Lasten unterhalb des Wehres Geesthacht vorhabenbedingt veränderte Strömungsverhältnisse und deutlich höhere Wasserstände zu erwarten seien. Defizite bei der Sachverhaltsermittlung durch die Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Die Planfeststellungsbeschlüsse (S. 779) gehen zutreffend davon aus, dass sich das Untersuchungsgebiet für die aquatische Fauna bis zum Wehr Geesthacht erstreckt (vgl. Planunterlage, H.5b S. 4). Oberhalb von Hamburg ist mit für die Ausübung der Fischerei relevanten Auswirkungen des Vorhabens nach den durchgeführten Untersuchungen nicht zu rechnen (vgl. PFB, S. 2417 f.).

60 bb) Den Planfeststellungsbeschlüssen liegen auch hinreichende tatsächliche Ermittlungen zu den zu erwartenden vorhabenbedingten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der die Möglichkeit zum freien Fischfang nutzenden Berufsfischer - wie dies bei den weiteren Klägern der Fall ist - zugrunde.

61 Nach den Feststellungen der Beklagten wird es durch das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der Fischerei kommen. Die stärksten Auswirkungen treten hiernach während der Bauphase ein. In den Jahren nach Abschluss der Bauarbeiten werde es zu weiteren Beeinträchtigungen kommen (vgl. PFB, S. 2411 und 2432 ff.). Auch die Möglichkeit der vorhabenbedingten Existenzgefährdung von Betrieben, insbesondere im Bereich der Hamenfischerei (vgl. PFB, S. 2439 f.), wird berücksichtigt. Erhebliche Schwierigkeiten beim Ausweichen auf andere Fanggründe seitens der Gemischten Küstenfischerei (vgl. PFB, S. 2428) wie insbesondere auch der Hamenfischerei (vgl. PFB, S. 2439) verkennen die Planfeststellungsbeschlüsse ebenfalls nicht. Im Einzelnen kommt es nach der Planunterlage J.2 (Dr. Voigt-Consulting, Fischereiwirtschaftliches Gutachten, 20. Dezember 2006, S. 6 f.) für Betriebe der Gemischten Küstenfischerei maximal zu mittleren Beeinträchtigungen, für Betriebe der Hamenfischerei kommt es zu schweren Beeinträchtigungen.

62 Die Planfeststellungsbehörden haben auch nicht übersehen, dass für die zu erwartenden vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Gemischten Küstenfischerei die Herstellung der UWA von maßgeblicher Bedeutung ist. So erwartet das Gutachten von Dr. Voigt-Consulting für die Fanggründe der Gemischten Küstenfischerei in der Medemrinne Ost während der Bauphase Ertragsausfälle von bis zu 30 %, im Bereich der Umlagerungsfläche "Neuer Luechtergrund" rechnet der Gutachter mit Ertragseinbußen von maximal 5 % (J.2, S. 73 f.). Für die Hamenfischerei rechnet das Gutachten (S. 82 f.) mit Ertragseinbußen von 30 bis 40 % während der Bauphase. Wegen der Umwandlung bisheriger Weichsubstratlebensräume in Hartsubstratlebensräume im Bereich der UWA "Medemrinne Ost" und "Neufelder Sand" werden nach dem Gutachten Hamenfangplätze dauerhaft negativ beeinflusst. Einschränkungen für die Hamenfischerei werden auch im Bereich der Begegnungsstrecke (Fahrrinnenverbreiterung) erwartet (J.2, S. 86 f.).

63 Ein ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten der COFAD GmbH von Juli 2011, das den Planfeststellungsbeschlüssen ebenfalls zugrunde liegt (vgl. PFB, S. 52), beziffert den baubedingten Schaden für die Gemischte Küstenfischerei auf rund 400 000 € in zwei Jahren. Hierbei wird davon ausgegangen, dass etwa 50 % der Einbußen durch Nutzung neuer Fangplätze auszugleichen sind. In den ersten fünf Jahren nach Umsetzung des Vorhabens rechnet das Gutachten COFAD GmbH (S. 2) mit jährlichen Einbußen von etwa 94 000 € pro Jahr, danach von rund 61 000 € pro Jahr. Hinsichtlich der Hamenfischerei, ausgeübt von fünf Betrieben, können laut Gutachten für einzelne Betriebe andauernde negative Auswirkungen, die zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Fischerei führen, nicht ausgeschlossen werden. Dies namentlich durch den Wegfall wichtiger Hamenstellen im Bereich der geplanten Begegnungsstrecke (Gutachten COFAD GmbH, S. 3 f.).

64 Die der Planfeststellung zugrunde gelegten gutachterlichen Annahmen zu den vorhabenbedingten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Fischerei haben die Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Kläger geben - ausgehend von der Behauptung fehlender Ausweichmöglichkeiten im befischbaren Radius der meisten vorhandenen Fischereifahrzeuge - zwar an, dass es allein bei den Krabbenfischern (Gemischte Küstenfischerei) während der zweijährigen Bauphase zu Einnahmeverlusten in Höhe von 800 000 € kommen werde. Substantielle Einwände gegen die Belastbarkeit der fachgutachterlich ermittelten und den Planfeststellungsbeschlüssen zugrunde gelegten Prognosen der Dr. Voigt Consulting (J.2) und der COFAD GmbH tragen die Kläger allerdings nicht vor.

65 Dessen ungeachtet ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten unter Zugrundelegung noch weitreichenderer negativer Annahmen zur wirtschaftlichen Situation betroffener Fischereibetriebe - namentlich in dem Umfang, wie sie die Kläger behaupten - zu einer im Ergebnis abweichenden Gewichtung der Belange der Berufsfischerei gekommen wären. Dies gilt - ungeachtet des regelmäßig geringen Gewichts der Belange von Berufsfischern gegenüber dem Ausbau einer Bundeswasserstraße - jedenfalls auch mit Blick darauf, dass für den Fall vorhabenbedingter Existenzgefährdungen von Fischereibetrieben in den Planfeststellungsbeschlüssen eine nicht zu beanstandende Entschädigungsregelung getroffen worden ist (vgl. hierzu unter Rn. 92 ff.).

66 cc) Ein Fehler bei der fachplanerischen Abwägung ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht daraus, dass im Rahmen der Entwicklung des planfestgestellten Strombaukonzepts, namentlich hinsichtlich der Ausgestaltung der Strombauwerke, fischereiliche Belange übergangen worden wären. Schon ausweislich der in den Planfeststellungsbeschlüssen verfügten Schutzauflage A.II.5.4.4.3 (PFB, S. 67), wonach der Vorhabenträger soweit möglich auf die Abdeckung der UWA Medemrinne Ost mit einem Korngemisch verzichten soll bzw. die Abdeckung soweit möglich so zu wählen ist, dass eine Befischbarkeit weiterhin gegeben ist, haben sich die Planfeststellungsbehörden auch hinsichtlich der Ausgestaltung der planfestgestellten Strombauwerke mit den Belangen der Fischerei beanstandungsfrei auseinandergesetzt (vgl. auch PFB, S. 2421 ff., insbesondere S. 2426 ff.). Auch haben es die Planfeststellungsbehörden im Rahmen der gegebenen tatsächlichen Möglichkeiten nicht versäumt, den Trägern des Vorhabens Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Belange bei der Ausübung des Fischfangs insbesondere während der Bauphase (vgl. die Anordnungen A.II.5.4.4 und 5.4 .5, PFB, S. 66 f.) aufzuerlegen.

67 dd) Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus dem Vortrag der Kläger zur fehlenden dauerhaften tidedämpfenden Wirkung des planfestgestellten Strombaukonzepts, insbesondere der UWA Medemrinne Ost.

68 Die Kläger bezweifeln, dass die Dämpfung der Tide durch das Strombauwerk dauerhaft erhalten bleiben kann. Sie stützen sich dabei auf ihre eigenen Beobachtungen und Erfahrungen mit den morphodynamischen Prozessen im Elbästuar sowie auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten des niederländischen Wissenschaftlers Prof. Dr. van Rijn. Dieses geht davon aus, dass sich neue Rinnensysteme um die UWA Medemrinne Ost bilden werden und daher zum Erhalt der tidedämpfenden Wirkung das Gewässerbett der Umgebung durch die Ablagerung von Grobmaterial stabilisiert werden müsse. Dies entspreche der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. Zanke, der davon ausgehe, dass zum Erhalt der tidedämpfenden Wirkung ein Bauwerk von der Hauptrinne bis an das nördliche Elbufer notwendig werde.

69 Der Senat muss im vorliegenden Zusammenhang der Frage, ob die UWA Medemrinne Ost als maßgebliches Reibungs- und Reflexionselement dauerhaft in der Lage ist, Tideenergie umzuwandeln, nicht nachgehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 61 f.). Denn auch wenn man den Wegfall der tidedämpfenden Wirkung unterstellt und annimmt, dass das Tidehochwasser nicht wie vorgesehen auf Dauer um bis zu 1,5 cm und das Tideniedrigwasser um bis zu 3,5 cm gedämpft würde, ist nicht erkennbar, inwieweit dies für die Gewichtung der Belange der Kläger von Bedeutung wäre. Dass sie bei einem höheren Tidehub nicht mehr oder nur eingeschränkt fischen könnten, behaupten sie selbst nicht, hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. PFB, S. 2433 für die Krabbenfischerei und S. 2240 für die Hamenfischerei). Soweit die Kläger über die bereits planfestgestellten Unterhaltungsmaßnahmen hinausgehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der Wirkstabilität befürchten, können sie ihre Einwände hiergegen in dem für diesen Fall erforderlich werdenden Planfeststellungsverfahren geltend machen (vgl. 2. PE, A.2.4.1, S. 6).

70 Auch eine die Belange der Kläger in abwägungserheblicher Weise betreffende Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit bei Wegfall oder Reduzierung der tidedämpfenden Wirkung ist nicht erkennbar. Die maximale Ebbestromgeschwindigkeit auf der UWA im Ostteil der Medemrinne nimmt wegen der Verkleinerung des Rinnenquerschnitts zwar zu, bis zum Scheitel ergibt sich dagegen eine Abnahme der maximalen Strömungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 62; PFB, S. 2431, 2438). Wird der Flussquerschnitt - wie die Kläger annehmen - durch natürliche Prozesse im Laufe der Zeit vergrößert, ist daher in der für den Fischfang bedeutsamen Rinne vorhabenbedingt nicht mit einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten zu rechnen.

71 Ungeachtet dessen hätten die Fischer eine höhere Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit und des Tidehubs als prognostiziert im Hinblick auf den eingeschränkten Schutz ihrer Belange gegen den Ausbau einer Bundeswasserstraße hinzunehmen. Die Aufrechterhaltung einer bestimmten Strömungsgeschwindigkeit im Fischfanggebiet kann nicht gefordert werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 1968 - V ZR 228.64 - BGHZ 50, 73 <75>).

72 ee) Die UWA kann ungeachtet der unstreitigen Veränderungen im Mündungsbereich, insbesondere der Aufspaltung und Nordverlagerung der Medemrinne Ost, gemäß den Vorgaben der Planfeststellungsbeschlüsse funktionsgerecht verwirklicht werden. Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass die Planfeststellungsbeschlüsse die Errichtung der UWA nur in der Gestalt und Lage erlaubt, wie sich aus dem planfestgestellten Detailplan mit Tiefenlinien und Querprofilen in Anlage 03 zum Erläuterungsbericht (B.3, Anlage 3) ergibt. Ihre in erster Linie auf diese Unterlagen abstellende Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass die ausgeprägte Morphodynamik den Fachgutachtern und Planfeststellungsbehörden hinlänglich bekannt war und der Standort der UWA gerade mit Rücksicht hierauf gewählt worden ist, weil er von den Veränderungen der Morphologie nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte relativ am geringsten betroffen war (vgl. PFB, S. 234, 333, 1741, 1862 und 2556; BAW-Gutachten H.1c S. 79; INROS Lackner AG vom 15. Juni 2009, S. 4).

73 Angesichts der natürlichen Dynamik im Bereich der Elbmündung stand den Planfeststellungsbehörden zudem vor Augen, dass sich der Standort der UWA Medemrinne Ost nicht in einer Weise fixieren lässt, wie dies bei sonstigen liniengebundenen Fachplanungen z.B. beim Ausbau einer Bundesfernstraße oder eines Schienenweges der Fall ist. Die planfestgestellte Darstellung der UWA Medemrinne Ost ist daher nicht als "koordinatenscharfe" Festlegung, sondern nur im Sinne einer den örtlichen Rahmen für die Gestalt und Lage vorgebende Standortbeschreibung zu verstehen. Gegen eine solche, einen gewissen Spielraum für die konkrete Lage lassende Planfeststellung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung oder Belange Dritter erstmals oder stärker berührt werden. So liegt es hier. Die nunmehr erforderliche, angesichts der Länge und Breite der knapp 600 ha großen UWA geringfügige Verschwenkung geht über den planfestgestellten Rahmen nicht hinaus und berührt insbesondere keine Eigentumsbelange Dritter und ändert erkennbar nichts an der naturschutzfachlichen Beurteilung. Sie bedarf daher keiner Planänderung, sondern kann im Rahmen der Ausführungsplanung bewältigt werden. Die Auflage unter A.II.1.6.3 der Planfeststellungsbeschlüsse (S. 57) ist insoweit - auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Planergänzung - nicht einschlägig, weil sie an bauliche Maßnahmen nach Errichtung der UWA bzw. an die tatsächliche Lage nach Errichtung anknüpft.

74 Auch auf die Wirksamkeit der UWA Medemrinne Ost hat die geplante Verschwenkung keinen Einfluss. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird die tidedämpfende Wirkung von den flächenbezogenen Höhenmaßen und - in zweiter Linie - von dem Flächeninhalt bestimmt. Diese Parameter sind durch die Verschwenkung nicht betroffen. Nach der von den Beklagten erstellten Flächen- und Volumenbilanz und den von ihnen vorgelegten Detailplänen, in denen die beiden UWA nach der Planunterlage und nach dem Stand 2016 "übereinander gelegt" sind und die Querprofile verglichen werden, weist die an die veränderte Morphologie der Medemrinne Ost angepasste UWA die gleichen Flächenmaße unter NN auf wie die ursprünglich geplante UWA (vgl. Anlage 14 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Auch die flächenmäßige Ausdehnung der UWA bleibt mit nunmehr 596,8 ha statt 627,9 ha vergleichbar, das Aufnahmevolumen vergrößert sich sogar geringfügig (13 Mio. m3 statt 12,3 Mio. m3). Die Zunahme der Massebilanz bei gleichzeitiger geringfügiger Abnahme der Flächenbilanz hat der Sachbeistand der Beklagten nachvollziehbar damit erklärt, dass das Aufwachsen einer Sandbank in der Rinnenmitte durch tiefere Erosionen in den Seitenbereichen ausgeglichen wird.

75 ff) Fehler bei der fachplanerischen Abwägung ergeben sich auch im Hinblick auf die planfestgestellte Begegnungsstrecke nicht. Namentlich gilt dies hinsichtlich der von den Klägern wegen des Wegfalls bzw. wegen der Beeinträchtigung traditioneller Fangplätze für die Hamenfischerei kritisierten konkreten örtlichen Lage der Begegnungsstrecke.

76 Wie in der planfestgestellten Vorhabenbeschreibung (B.2, S. 27) dargestellt und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagten näher erläutert, dient die zwischen Stromkilometer 644 (Ausgang Lühekurve) bis Stromkilometer 636 (Blankenese) reichende Begegnungsstrecke der sicheren Begegnung tideabhängig einlaufender Massengutschiffe mit tideabhängig auslaufenden Containerschiffen. Dieser Zweck erfordert es, die Begegnungsstrecke in dem Abschnitt der Elbe einzurichten, in dem sich diese Schiffe zwangsläufig begegnen. Die Wahl eines von den Klägern bevorzugten, weiter stromab gelegenen Streckenabschnitts führte dazu, dass die Begegnungsstrecke für Schiffe aus dem Köhlbrand sowie dem mittleren Freihafen wegen der Flutstromrestriktion im Hamburger Hafen nicht zu erreichen wäre. Danach scheiden die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung näher dargestellten Elbabschnitte bei Bützfleth und Glückstadt schon aus diesem Grund als mögliche Alternativen aus (Erläuterungsbericht S. 27). Die relative Nähe der Begegnungsstrecke zum Hafengebiet dient nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zudem auch insofern einer Steigerung der Verkehrssicherheit, als bei Begegnungsfahrten mit dem Auslaufen des stromab fahrenden Schiffes aus dem Hafen gewartet werden kann, bis das stromauf einlaufende Schiff den Bereich der Begegnungsstrecke tatsächlich erreicht hat.

77 Bei der Bestimmung der örtlichen Lage der Begegnungsstrecke wurde die Bedeutung des maßgeblichen Elbabschnitts für die Hamenfischerei nicht verkannt und sowohl die zu erwartenden gravierenden wirtschaftlichen Einbußen während der Bauzeit als auch der dauerhafte Wegfall einer Reihe von Fangplätzen berücksichtigt (vgl. PFB, S. 2440; zu Beeinträchtigungen durch Unterhaltungsbaggerungen im Bereich der Begegnungsstrecke vgl. auch S. 2422). Für die Hamenfischerei wurden zudem Schutzanordnungen festgesetzt (vgl. PFB, S. 67 und 2584). Wie oben unter Randnummer 52 ff. dargelegt, sind zugunsten der Fischerei jedoch weder bestimmte Fangchancen rechtlich geschützt, noch kann eine Regulierung von Breite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne abgewehrt werden. Ein Recht auf Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse oder des status quo besteht nicht.

78 gg) Rechtliche Bedenken gegen die Planfeststellungsbeschlüsse ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt einer vorhabenbedingt höheren Gefährdung bei der Ausübung der Fischerei, namentlich durch die Wirkungen von Sog und Schwell im Zuge einer vermehrten Vorbeifahrt großer und schneller Schiffe, nicht. Die diesbezüglichen Belange der Berufsfischer hat die Planfeststellung ebenfalls rechtlich beanstandungsfrei bewältigt (vgl. hierzu PFB, S. 2431 und - speziell zur Situation der Hamenfischerei - S. 2439).

79 Bei der Gewichtung dieser Belange ist - wie die Beklagten gesehen haben - von Bedeutung, dass die Fischer bereits jetzt Sog und Schwell vorbeifahrender Schiffe als einer Vorbelastung ausgesetzt sind und sich darauf einstellen können (Nutzung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere gegenüber Containerschiffen). Durch die planfestgestellten Schutzauflagen zu den Schiffsgeschwindigkeiten (insbesondere für Wasserfahrzeuge mit einer Länge ab 90 m) einschließlich deren Überwachung und Dokumentation wird zudem die Situation auch der Berufsfischer verbessert (vgl. A.II.5.3, PFB, S. 65 f.). Darüber hinaus behalten sich die Planfeststellungsbehörden gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen zur Eindämmung schiffserzeugter Belastungen durch Sog und Schwell ausdrücklich vor (vgl. zum Ganzen PFB, S. 2583 f.).

80 (1) Gegen die Annahmen in den Planfeststellungsbeschlüssen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die durch Sog und Schwell hervorgerufenen Belastungen ist nichts zu erinnern.

81 Das BAW-Gutachten H.1d, das die Belastungsänderungen der Kleinschifffahrt ausdrücklich berücksichtigt (S. 117 f.), leidet nicht an Mängeln, die seine Belastbarkeit in Frage stellen, insbesondere erweist es sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil es keine größeren Schiffe als das Bemessungsschiff in den Blick nimmt. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

82 Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125). Die Abschätzungen der BAW beziehen sich auf eine außermittige Passage des Bemessungsschiffs bei örtlichem Tideniedrigwasser (tideunabhängige Fahrt) mit maximal zulässigem Tiefgang. In der Praxis orientiert sich die Fahrweise der einkommenden Schiffe dagegen an der Richtfeuerlinie (in etwa Fahrrinnenmitte); größtenteils fahren die Schiffe sogar noch weiter nördlich.

83 Zudem sehen die Kläger daran vorbei, dass größere Schiffe als das Bemessungsschiff das Revier weder aktuell noch zukünftig ohne Tiefgangsrestriktionen befahren dürfen. Schon jetzt gibt es für Fahrzeuge, die größer sind als das Bemessungsschiff zur letzten Fahrrinnenanpassung, abgestufte Tiefgänge, die gestützt auf § 60 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) festgelegt sind. Außerordentlich große Fahrzeuge (AGF) benötigen zudem eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, die mit Bedingungen und Auflagen etwa zur Geschwindigkeit und zum Tiefgang, zu Begegnungs- und Überholverboten, zur Schlepperbegleitung und zu den für die Revierfahrt zulässigen Windstärken erteilt werden kann.

84 Überdies bewirken selbst größere Abmessungen als diejenigen des Bemessungsschiffs aufgrund der modernen Schiffskonstruktionen nach den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend eine Erhöhung der schiffserzeugten Belastungen. Dem entspricht, dass nach den Angaben der Beklagten die beanstandeten Belastungen durch Sog und Schwell in der Vergangenheit vielfach von zu schnell fahrenden Feederschiffen verursacht worden sind.

85 (2) Angesichts der Bedeutung der Schiffsgeschwindigkeiten für die Belastungen durch Sog und Schwell durften die Planfeststellungsbehörden zu Recht annehmen, dass die Auflagen zu deren Beschränkung und Überwachung (A.II.5.3, PFB, S. 65) die Situation gegenüber dem Ist-Zustand sogar verbessern (PFB, S. 2502). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bestimmt für diesen Abschnitt künftig statt der bisher geltenden Richtgeschwindigkeit von 17 kn (Knoten) als zulässige Höchstgeschwindigkeit 15 kn, die für Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 m verbindlich einzuführen sind; im Bedarfsfall kann der Vorhabenträger die Regelungen auch Fahrzeugen unter 90 m Länge auferlegen (A.II.5.3.1, PFB, S. 65).

86 Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

87 Die Umsetzung der an die Vorhabenträger gerichteten Auflage trifft nicht auf rechtliche Hindernisse. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden gemäß § 60 Abs. 1, § 26 Abs. 3 SeeSchStrO für den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SeeSchStrO geregelten Geltungsbereich von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GWS) durch Bekanntmachung zur Seeschifffahrtstraßenordnung festgesetzt. Rechtsträger der GWS ist die Bundesrepublik Deutschland, die Vorhabenträgerin für die Bundesstrecke ist; für die Hamburger Delegationsstrecke ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverordnung) vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), eine zulässige Höchstgeschwindigkeit für die gewerbliche Schifffahrt von 10 kn durchs Wasser festgesetzt. Die verbindliche Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens begegnet weiter nicht deshalb Bedenken, weil die GWS hiervon nachträglich auf Druck interessierter Kreise zugunsten der Reedereien abweichen könnte. Die Festlegung der Schiffsgeschwindigkeiten hat sich als seeverkehrsrechtliche Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), § 23 Abs. 3, § 60 Abs. 1 SeeSchStrO an den Erfordernissen von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auszurichten. Dies gilt aber immer nur im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, der den Verkehr auf der Bundeswasserstraße in seiner konkreten Ausgestaltung erst eröffnet. Insoweit gilt hier nichts anderes als dies im Verhältnis von Wegerecht und Verkehrsrecht auch sonst der Fall ist.

88 (3) Die Abwägung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Extremwetterlagen, insbesondere hohen Windstärken und bestimmten Windrichtungen, zur Erhaltung der Manövrier- und Steuerfähigkeit zwangsläufig überschritten werden müssten.

89 Der auf die Ausführungen von Schuldt (in: Wahr/Schau zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. Hintz/Schuldt, 2014, S. 50, 52) gestützte Einwand, die Geschwindigkeitsbegrenzungen ließen sich bei besonderen Verkehrs- oder Witterungslagen aus nautischen Gründen nicht durchsetzen, greift nicht durch. Besonders windanfällig sind vor allem AGF, die für das Befahren der Revierstrecke eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO benötigen. Diese wird nach den Angaben der Beklagten nur bis einschließlich Windstärke 6 Bft (Mittelwert der gemessenen Windgeschwindigkeiten in einem zehnminütigen Zeitraum) erteilt, vereinzelte Böen können darüber liegen. Bei kontinuierlichen Windstärken von 7 Bft (Beaufort) verkehren daher keine AGF mehr auf der Elbe (PFB, S. 2201). Zudem ist nach den Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren bei Manövriersimulationen der TU Hamburg im Jahr 2006 nachgewiesen worden, dass die Schiffe auch bei Windgeschwindigkeiten von 6 und 9 Bft bei den angesetzten Bemessungsgeschwindigkeiten manövrierfähig bleiben. Die Steuerfähigkeit und Kursstabilität der großen Containerschiffe - einschließlich der AGF - ist gemäß Stellungnahme der GWS vom 19. Juni 2017 in der Praxis sehr gut. Die Grenze der Steuerfähigkeit liegt bei Windbedingungen von 6 Bft bei einer Schiffsgeschwindigkeit von 6 bis 7 kn, bei geringeren Windgeschwindigkeiten noch darunter (S. 3).

90 Im Übrigen gilt unabhängig von diesbezüglichen behördlichen Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SeeSchStrO, dass Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern haben, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Schwell zu vermeiden. Etwaige Verstöße gegen Geschwindigkeitsregelungen durch Fahrzeugführer stellen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse zudem nicht in Frage. Dessen ungeachtet hält sich nach dem Kenntnisstand der GWS (Stellungnahme vom 29. September 2017, S. 2) die Zahl von durch Sog und Schwell ausgelösten Vorfällen in engen Grenzen (für den Bereich Cuxhaven seit 2012 drei Vorfälle).

91 hh) Hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen der geplanten Elbvertiefung auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper - und damit auf den Bestand der Fischfauna - sind Rechtsfehler auch unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange der Berufsfischer am Erhalt der Fischfauna (vgl. hierzu PFB, S. 2421) nicht ersichtlich. Auf die obigen Ausführungen unter Randnummer 43 f. zu Fragen vorhabenbedingter negativer Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt des Wassers wird verwiesen.

92 ii) Die in den Planfeststellungsbeschlüssen getroffenen Regelungen zur Entschädigung für den Fall vorhabenbedingter Existenzgefährdungen von Fischereibetrieben sind nicht zu beanstanden.

93 Die Anordnung A.II.5.4.1 (S. 66) der Planfeststellungsbeschlüsse enthält einen Entschädigungsvorbehalt, wonach Fischereibetrieben bei einem zukünftigen Eintritt ausbaubedingter Existenzgefährdungen eine angemessene Entschädigung zu leisten ist (zur Begründung vgl. PFB, S. 2416 f. und 2441 ff.). Ungeachtet der Frage, ob diese Entschädigungsregelung in Anbetracht der Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkten Schutz selbst bestehender Fischereirechte beim Ausbau einer Bundeswasserstraße (vgl. unter Rn. 52 ff.) überhaupt bzw. im verfügten Umfang rechtlich geboten war, ist jedenfalls für eine Rechtspflicht der Vorhabenträger, allen auf der Elbe wirtschaftenden Fischereibetrieben bereits bei einer mehr als nur unerheblichen Betroffenheit während der Bauphase für Fangausfälle eine Entschädigung - auf Antrag auch als Vorauszahlung - zu leisten, im Ansatz nichts ersichtlich. Namentlich die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sieht einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld angesichts mit einem Vorhaben unvereinbarer oder untunlicher Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte, nicht hingegen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Interessen oder Erwerbschancen, vor. Insoweit kommt ein Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht in Betracht (wie hier auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 14b Rn. 55 m.w.N.; Reinhardt/Schäfer, Bundeswasserstraßengesetz, 2. Aufl. 2014, § 14b Rn. 1 m.w.N.).

94 Der in den Planfeststellungsbeschlüssen angeordnete Entschädigungsvorbehalt begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung und Bestimmtheit. Aus der Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse ergibt sich insbesondere nachvollziehbar, weshalb mangels hinreichender Vorhersehbarkeit der Existenzgefährdung der einzelnen Fischereibetriebe eine Vorbehaltsregelung gewählt worden ist (vgl. PFB, S. 2441 ff.) und in welcher Art und Weise der Vollzug der Schutzauflage im Einzelnen erfolgen wird (vgl. PFB, S. 2444 ff.). Aus Sicht der Kläger bestehende Zweifelsfragen wurden zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Insoweit wurde seitens der Beklagten klargestellt, dass der Begriff "ausbaubedingt" im Sinne der Anordnung A.II.5.4.1 der Planfeststellungsbeschlüsse (S. 66) sowohl die Bau- als auch die Betriebsphase der planfestgestellten Ausbaumaßnahme umfasst. Weiter wurde klargestellt, dass etwaige Betroffene selbst darüber entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie Entschädigungsansprüche geltend machen (vgl. § 14b Nr. 7 WaStrG a.F.). Zudem haben die Beklagten erklärt, dass beabsichtigt sei, dem Vorhabenträger aufzugeben, zeitnah vor Beginn der Ausbauarbeiten eine Aktualisierung der Datenerhebung nach A.II.5.4.2 der Planfeststellungsbeschlüsse (S. 66) vorzunehmen.

95 5. Ob andere als eigene schutzwürdige Belange, die gegen ein planfestgestelltes Vorhaben sprechen, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können mittelbar Betroffene nicht überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Kläger können namentlich nicht damit gehört werden, dass mit der Hamenfischerei als Kulturtechnik auch ein öffentlicher Belang vom planfestgestellten Vorhaben negativ betroffen sei.

96 6. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen.

97 Die mit den formellen Beweisanträgen 1, 2 und 3 (Anlagen 7, 10 und 11 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) sowie dem Beweisantrag Nr. 2 (Anlage Nr. 21 zum Protokoll) unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen weder Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG, die von den Klägern nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG losgelöst von einer Betroffenheit in eigenen Belangen gerügt werden könnten (siehe oben unter Rn. 25 ff.), noch ist die Frage nach der dauerhaften Wirkstabilität der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand für die Gewichtung der abwägungserheblichen Belange der Kläger erheblich (siehe oben Rn. 69 ff.).

98 Der Beweisantrag Nr. 3 (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ist unbestimmt; er benennt schon keine konkreten beweiserheblichen Tatsachen. Im Übrigen besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (BAW-Gutachten H.1d; Stellungnahmen der GWS vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017) zu den Wechselwirkungen von Schiffsgeschwindigkeiten und schiffserzeugten Belastungen, die sich auch zur Sicherheit des Schiffsverkehrs bei Extremwetterlagen sowie Tiefgangs- und sonstigen Befahrensrestriktionen für größere Schiffe als das Bemessungsschiff verhalten und von den Klägern nicht erschüttert worden sind (siehe oben unter Rn. 85 ff., 88 ff.), keinen Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Auch hinsichtlich des Beweisantrags Nr. 2 (Anlage 21 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (H.2a) zu den vorhabenbedingten Veränderungen der Wasserbeschaffenheit kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Soweit sich der Antrag zudem auf die Frage der Erheblichkeit eines negativen Einflusses auf die Fischfauna bezieht, sind zudem dem Tatsachenbeweis nicht zugängliche Rechtsfragen betroffen.

99 Hinsichtlich der Kläger zu 45 und 51 folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, ihnen die Kosten aufzuerlegen, da ihre Klagen voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wären. Hinsichtlich der übrigen Kläger folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Urteil vom 28.11.2017 -
BVerwG 7 A 17.12ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A17.12.0

Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe

Leitsätze:

1. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (Rn. 29).

2. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG stellt einen verbindlichen Versagungstatbestand für Ausbau- und Neubauvorhaben an Bundeswasserstraßen dar. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz im Sinne dieser Vorschrift hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Rn. 49 ff., 54).

3. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG hat nach Maßgabe der §§ 72 ff. WHG drittschützende Wirkung (Rn. 57 ff.).

4. Sofern das Landesrecht die Aufgabe der Deicherhaltung einem Deichverband zuweist, kann nur dieser vorhabenbedingte Auswirkungen auf den Hochwasserschutz geltend machen (Rn. 60).

  • Rechtsquellen
    RL 2011/92/EU Art. 6 Abs. 2 bis 6, Art. 11 Abs. 1
    RL 2007/60/EG Art. 2 Nr. 2
    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 89 Abs. 1
    WaStrG § 1 Abs. 1 bis 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 7 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 14b, 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 und 3, § 46 Nr. 3
    WaStrG a.F. § 14e Abs. 6 Satz 2
    VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1
    UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a und 3 Nr. 1
    UVPG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 bis 4, §§ 11, 12
    UVPG n.F. § 3 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 5, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, Abs. 5 Satz 3 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 3
    WHG §§ 25, 68 Abs. 3 Nr. 1, §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 74, 76 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3
    WVG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3
    VwVfG §§ 9, 75 Abs. 1a
    SeeAufG § 9 Abs. 1
    SeeSchStrO § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 1
    NWG § 1 Abs. 3, § 32 Abs. 1
    NDG § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A17.12.0]

Urteil

BVerwG 7 A 17.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 16. und 17. November 2017
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
am 28. November 2017 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin ist eine am niedersächsischen Elbufer in Höhe der Elbmündung gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes Nordseeheilbad. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe.

2 Der Planfeststellungsbeschluss betrifft die sogenannte Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9) bis zur Elbmündung (km 755,3); Vorhabenträgerin für diesen Streckenabschnitt ist die Bundesrepublik Deutschland. Das Ausbauvorhaben erstreckt sich zudem auf die sogenannte Delegationsstrecke im Gebiet von Hamburg, die Gegenstand eines gleichzeitig erlassenen Planfeststellungsbeschlusses der Freien und Hansestadt Hamburg ist; Vorhabenträgerin ist insoweit die Hamburg Port Authority AöR.

3 Die Ausbaustrecke ist insgesamt knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein Bemessungsschiff mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in Salzwasser) zugrunde gelegt. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt wurde so bemessen, dass in dieser Zeit von den drei großen Terminalbereichen im Hamburger Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

4 Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem BAB-Elbtunnel im Hamburger Hafen und 2,42 m bei Cuxhaven. Die Ausbaubreiten werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der bisherigen Regelbreite von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur Lühekurve wird die Regelbreite von 300 m auf 320 m vergrößert. In der Delegationsstrecke wird die Regelbreite der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert.

5 Zwischen dem Ausgang der Lühekurve (km 644) und Blankenese (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m eingerichtet. Als weitere Baumaßnahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in Höhe Brunsbüttel und der Ausbau der Hafenzufahrten Parkhafen/Waltershofer Hafen geplant. Für die Köhlbrandkurve sind eine Vorsetze und für die Richtfeuerlinie Blankenese zwei neue Richtfeuertürme vorgesehen. Zudem soll der Düker Neßsand (km 636,8) ersetzt werden.

6 Für die Baggerarbeiten werden Hopper- oder Eimerkettenbagger mit Transportschuten eingesetzt. Die Unterbringung des anfallenden Baggerguts ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von Unterwasserablagerungsflächen (UWA) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den UWA, insbesondere den UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Bereich der Elbmündung, werden neben der Unterbringung des Ausbaubaggerguts auch strombauliche Zwecke verfolgt.

7 Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im Zeitraum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Die 2. Planänderung hatte im Wesentlichen die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen zum Inhalt. Diese Maßnahmen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung vom 11. Mai 2010 und sind seit Ende 2012 abgeschlossen.

8 Die Pläne für die Bundes- und die Delegationsstrecke wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen - etwa zu den Baumaßnahmen und den Schiffsgeschwindigkeiten sowie zu den Häfen und zur Standsicherheit der Deiche - festgestellt und bekanntgemacht.

9 Die Klägerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Bundesstrecke fristgerecht Klage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 Ergänzungsbeschlüsse erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15 ) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch Protokollerklärungen erfolgt.

10 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erhebliche und nachhaltige Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Wirtschaftsstruktur geltend, die maßgeblich vom Tourismus abhänge. Die Strand- und Wattflächen vor Duhnen und Döse sowie die Bojenbäder in Altenbruch und in der Grimmershörnbucht gehörten zu ihren touristischen Hauptattraktionen. Die geplante Verklappung von 12,5 Mio. m³ Ausbaubaggergut an der Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund werde zu einer weiteren Zunahme der Verschlickung auf den Wattflächen führen. Der Badebetrieb in den Bojenbädern werde durch Sog und Schwell großer Containerschiffe und höhere Strömungsgeschwindigkeiten gefährdet. Der Planfeststellungsbeschluss leide an formellen und materiellen Mängeln. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die den Planungen zugrunde liegenden Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) wiesen zahlreiche methodische Fehler auf, insbesondere werde die von der BAW angenommene tidedämpfende Wirkung der beiden UWA in der Elbmündung nicht von Dauer sein. Überdies könne die UWA Medemrinne Ost aufgrund der seit 2006 eingetretenen morphologischen Veränderungen in der Rinne nicht wie planfestgestellt errichtet werden. Die Menge des von der Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund auf die Wattflächen vor Cuxhaven verdriftenden Baggerguts sei wegen fehlerhafter Modellannahmen der BAW um mehrere Zehnerpotenzen unterschätzt worden. Als Bemessungsschiff sei ein deutlich zu kleines "Auslaufmodell" gewählt worden. Dies führe zu einer erheblichen Unterschätzung der Ausbaufolgen etwa im Hinblick auf Sog und Schwell der großen Containerschiffe, der auch für die Deichsicherheit relevant sei, und die Gefahren durch Havarien. Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung.

11 Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

II

14 Die Klage hat keinen Erfolg.

15 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Klagebefugnis aus, wenn eine Betroffenheit in abwägungsrelevanten Belangen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Die Beachtlichkeit der geltend gemachten Belange betrifft dagegen in aller Regel nicht die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, sondern dessen Begründetheit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 - NVwZ 2017, 1309 Rn. 12; Beschluss vom 26. März 2007 - 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9 Buchst. b AtG Nr. 2 Rn. 8).

17 Daran gemessen liegt eine Klagebefugnis hier entgegen der Auffassung der Beklagten vor. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die Folgen des Vorhabens in ihrer vom Tourismus geprägten Wirtschaftsstruktur derart schwer und nachhaltig betroffen wird, dass eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zumindest in Betracht zu ziehen ist.

18 B. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen oder materiellen Fehlern, die die Klägerin rügen kann und die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (vgl. § 14e Abs. 6 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG a.F. -, § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).

19 I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig ergangen.

20 1. Die Rüge, der Kabinettsbeschluss vom 15. September 2004 zur nachträglichen Aufnahme der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2003 bzw. zur Gleichstellung dieses Ausbauvorhabens mit den Vorhaben des vordringlichen Bedarfs hätte gemäß § 14b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 - UVPG a.F.) einer strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden müssen, greift nicht durch.

21 Es kann offenbleiben, ob die Klägerin diese Rüge überhaupt erheben kann (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG). Sie ist jedenfalls unbegründet. Wie der Senat mit Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - (BVerwGE 156, 20 Rn. 140) zur Weservertiefung bereits entschieden hat, war eine SUP nach Maßgabe der unionsrechtlichen Übergangsvorschriften und der nationalen Übergangsvorschriften in § 25 Abs. 8 und 9 UVPG a.F. nicht erforderlich. Danach sind Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt - wie hier die Beschlussfassung der Bundesregierung über den BVWP am 2. Juli 2003 nebst Entscheidungsvorbehalt für die Elb- und Weservertiefung - vor dem 20. Juli 2004 erfolgte und die bis zum 20. Juli 2006 angenommen wurden, nicht SUP-pflichtig. Das Vorbringen der Klägerin, die Ausführungen unter Ziffer 7.4.2 des BVWP 2003 (BT-Drs. 15/2050 S. 50) könnten entgegen der Auffassung des Senats nicht als "Vorbehalt" bewertet werden, der die nachträgliche Aufnahme der Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe von der SUP-Pflicht befreit habe, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Diesem Passus kann ungeachtet seiner Bezeichnung jedenfalls eindeutig entnommen werden, dass über die Aufnahme des Projekts in den BVWP 2003 bei Vorliegen der Bewertungsreife nach der Methodik der Bundesverkehrswegeplanung abschließend entschieden werden soll. Die Bewertungsreife (vgl. zu den Voraussetzungen BT-Drs. 15/2050 S. 50) ist mit der Vorlage der Nutzen-Kosten-Untersuchung von Januar 2004 sowie der Machbarkeitsstudie von Februar 2004 und den darin (S. 5) aufgeführten weiteren Untersuchungen eingetreten. Auf dieser Grundlage hat das Kabinett von dem Vorbehalt im BVWP 2003 Gebrauch gemacht und das Projekt mit Beschluss vom 15. September 2004 nachträglich, aber vor dem 20. Juli 2006, in den BVWP 2003 aufgenommen.

22 Für die von der Klägerin beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) zur Klärung der Frage, ob der BVWP 2003 hinsichtlich des Projekts "Elbvertiefung" einen förmlichen Vorbereitungsakt darstellt, besteht kein Anlass. Die Klägerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass das Verständnis des Begriffs "förmlicher Vorbereitungsakt durch die SUP-Richtlinie in einer Weise vorgeprägt ist, die die rechtliche Bewertung durch den Senat unionsrechtlich bedenklich erscheinen lässt.

23 Ungeachtet dessen ist die Vorlagefrage auch nicht entscheidungserheblich. Der BVWP 2003 ist im Jahr 2016 vom BVWP 2030 abgelöst worden, der einer SUP mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen worden ist. Auf der Grundlage des BVWP 2030 ist das Bundeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224 - WaStrAbG) erlassen worden, das in Anlage 1, Abschnitt 1, Nr. 11 die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausweist. Vor diesem Hintergrund käme eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit wegen einer unterbliebenen und nachzuholenden SUP ohnehin nicht in Betracht.

24 2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler, weil die Öffentlichkeit im 2. Planergänzungsverfahren nicht erneut beteiligt worden ist. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.). Die dagegen gerichtete Rüge der Klägerin, es sei fehlerhaft, dass sie trotz ihres entsprechenden Klagevortrags nicht beteiligt worden sei, greift nicht durch. Die angegriffene Ergänzung der Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten unter A.II.5.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses durch den 2. Planergänzungsbeschluss vom 24. März 2016 (S. 6), wonach die Festsetzung der zur Überwachung der tatsächlichen Geschwindigkeiten durchs Wasser geeigneten Maßnahmen einer Planergänzung vorbehalten bleibt, war nicht Gegenstand der im Verfahren zur 2. Planergänzung vorgelegten Unterlagen. Die Klägerin vermengt insoweit die von ihr in der Sache beanstandete fehlende Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten im Planfeststellungsbeschluss und die ausschließlich auf das Verfahren der Festsetzung bestimmter Maßnahmen bezogene Ergänzung der Auflage unter A.II.5.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses.

25 3. Die unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin im Verfahren BVerwG 7 A 3.17 erhobene Rüge, die Gutachten der BAW vom 5. Mai 2006 und vom 17. Juli 2006 zur Deichsicherheit im bzw. am Beispiel des Altenbrucher Bogens (vgl. PFB, S. 52 f.) seien zu Unrecht nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen, greift ebenfalls nicht durch.

26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12). Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 19).

27 Davon ausgehend war eine Auslegung der oben genannten BAW-Gutachten hier nicht erforderlich. Die für die Einschätzung ihrer möglichen Betroffenheit durch eine Zunahme von Hochwassergefahren erforderliche Anstoßwirkung ging - ungeachtet der Frage, ob der Hochwasserschutz einen Belang darstellt, dessen Betroffenheit die Klägerin geltend machen kann (vgl. nachfolgend unter Rn. 55 ff.) - schon von den ausgelegten Gutachten J.1, H.1f und H.1d aus. Dies belegen etwa die Ausführungen im Einwendungsschreiben der Klägerin vom 3. Mai 2007 zu den Themen "Erhöhung der Sturmflutgefahr" (S. 8 f.) und "Beeinträchtigung der Deichsicherheit" (S. 3 ff.).

28 4. Die von der Klägerin - gestützt auf eine Vielzahl von Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreiche Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der BAW stellen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG dar. Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.

29 a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927 S. 9).

30 An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der UVP im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 - UVPG a.F.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3370), festzuhalten.

31 b) Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F./§ 3 Satz 1 UVPG n.F.). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <238 f., 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n.F. erforderliche Anstoßwirkung entfalten.

32 Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a.F. bzw. den §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n.F. ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der UVP findet auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 UVPG n.F. ihren Ausdruck. Danach dient die UVP einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 UVPG a.F.). Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-Richtlinie - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <243>; BT-Drs. 18/11499 S. 76), hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des UVPG an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet (BT-Drs. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur Berücksichtigungspflicht in § 25 UVPG Abs. 1 und 2 n.F., die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 UVPG a.F. - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im UVPG auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 94). Ein weiterer Beleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der UVP mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.B. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung bezogenen Vorschriften in den § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 UVPG a.F. und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UVPG n.F.

33 Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Fachgutachten der BAW den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UVPG a.F./§ 6 Abs. 5 UVPG n.F.) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des Bundeswasserstraßengesetzes. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

34 c) Weder die Richtlinien 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) und 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1 - UVP-Richtlinie) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH geben Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.

35 Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/EG und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/EU). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/EU). Über die Gewährleistung eines Beteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.

36 Die Regelungen der Richtlinien über den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nehmen die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017)2616 final), in der von Verfahrensrechten und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. S. 16 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der Begriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die Beteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine Behörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die Kommission (Rn. 132 ff.) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der Behörde, ein verbindliches Beschlussfassungsverfahren (z.B. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer UVP) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.

37 Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:​EU:​C:​2013:​712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der UVP sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In Betracht kommen insoweit z.B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind.

38 d) Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den Verfahrensverstößen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" (BT-Drs. 18/5927 S. 10). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das Bemühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG-E, nicht aber eine Beschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.

39 Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der UVP erfassendes Begriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an Bedeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der EuGH die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

40 II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten materiell-rechtlichen Mängeln.

41 1. Die für das Vorhaben streitende Planrechtfertigung liegt vor; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) verwiesen.

42 a) Das Vorbringen der Klägerin, die am Bemessungsschiff ausgerichtete Bedarfsbegründung sei angesichts der rasanten Schiffsgrößenentwicklung schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im April 2012 überholt gewesen, stellt den grundsätzlichen Bedarf für die Ausbaumaßnahme nicht in Frage. Von dem Vorhabenziel, die tideunabhängige und tideabhängige Erreichbarkeit des Hamburger Hafens durch den Abbau von Tiefgangsrestriktionen zu verbessern, profitieren auch größere Schiffe als das Bemessungsschiff. Der Hinweis der Klägerin, im Jahr 2012 seien schon 47 % des Containerumschlags im Hamburger Hafen auf die sogenannten ultragroßen Containerschiffe (ULCS) und nur 10 % auf solche in der Größe des Bemessungsschiffs entfallen, geht daher ins Leere. Die Zahlen belegen im Gegenteil, dass die größten Containerschiffe auch heute schon - mit Tiefgangsrestriktionen, die dem aktuellen Ausbauzustand angepasst sind - auf der Elbe verkehren.

43 b) Die Planrechtfertigung begegnet weiter nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Klägerin sinngemäß geltend macht - das am Bemessungsschiff orientierte Ausbaumaß den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gerecht wird.

44 Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GWS) vom 19. Juni 2017, die die Ausführungen zur Fahrrinnendimensionierung im Erläuterungsbericht (B.2, S. 15 ff.) ergänzt, ist ein sicheres Befahren der Elbe nach nautischen Maßstäben auch für größere Schiffe als das Bemessungsschiff möglich. Danach wird vor dem ersten Befahren des Reviers durch eine neue Schiffskategorie standardmäßig eine nautische Simulation durchgeführt, bei der eine Grenzbetrachtung der zulässigen äußeren Bedingungen und möglicher Begegnungsszenarien vorgenommen wird. Die Ergebnisse werden von einem Expertengremium beurteilt, das die Voraussetzungen, unter denen ein sicheres Befahren des Reviers möglich ist, bestimmt. Diese werden dann als Auflagen im Rahmen einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209 - SeeSchStrO) für außergewöhnlich große Fahrzeuge (AGF, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SeeSchStrO) festgelegt.

45 Berücksichtigt werden dabei auch die von der Klägerin unter Berufung auf Schroh (in: Wahr-Schau zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. Hintz/Schuldt, 2014, S. 38 ff., 42) und Schuldt (ebenda, S. 49 ff., 52) problematisierten Vorhalte- bzw. Driftwinkel. Messdaten aus dem Jahr 2014 haben ergeben, dass die berechneten Driftwinkel je nach Fahrwasserabschnitt und Größe des Winkels in 98,5 bis nahezu 100 % der Fälle unterschritten worden sind. Die Krängung großer Containerschiffe lag ausweislich einer 2013 bis 2016 durchgeführten Messkampagne trotz Windstärken von 6 bis 7 Bft (Beaufort) aus Nordwest unterhalb 1 Grad.

46 Die Einschätzung, dass die Revierfahrt auf der Elbe für die aktuell größten Schiffseinheiten sicher ist, wird durch die schadensfreie Schifffahrtspraxis der letzten Jahre bestätigt (Stellungnahme der GWS vom 19. Juni 2017, S. 2). Dass, wie von Schroh (a.a.O. S. 38 ff.) ausgeführt wird, großzügigere Bemessungen mit erheblichen Sicherheitszuschlägen eine in mancherlei Hinsicht einfachere Revierfahrt ermöglichen würden, ist unbeachtlich; ein diesbezügliches Optimierungsgebot besteht nicht.

47 c) Die unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 7 A 1.17 erhobene Rüge, die UWA Medemrinne Ost könne wegen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eingetretener und sich fortsetzender morphologischer Veränderungen in der Medemrinne Ost, die zu Auflandungen und einer Aufspaltung der Rinne geführt hätten, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden, stellt die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Zwar fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierbar ist, die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Die Realisierbarkeit kann auch nachträglich entfallen und zum Funktionsloswerden eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37). Derartige Hindernisse waren aber weder im Zeitpunkt der Planfeststellung gegeben, noch sind sie zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar. Sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht behauptet, dass das Vorhaben "Fahrrinnenanpassung" nicht realisierbar ist, sondern lediglich rügt, eine Baumaßnahme des das Vorhaben flankierenden Strombaukonzepts sei nicht wie planfestgestellt umsetzbar. Diese Rüge stellt das Vorhaben nicht insgesamt in Frage, sondern betrifft nur das "Wie" der Vorhabenrealisierung. Ihr ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Planrechtfertigung, sondern - soweit entscheidungserheblich - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den fachrechtlichen Vorgaben nachzugehen. Entsprechendes gilt für den Einwand, die planfestgestellten UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand seien wegen der bei der Planung nicht beachteten physikalischen Gesetzmäßigkeiten nach O’Brien und Escoffier nicht auf Dauer in der Lage, die intendierte Tidedämpfung zu bewirken, und die fehlende Wirkstabilität sei auch nicht mit einfachen Unterhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten.

48 2. Mit ihrer - erstmalig mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 unter pauschaler Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin im Verfahren BVerwG 7 A 3.17 erhobenen - Rüge, das Vorhaben verstoße gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG, dringt die Klägerin nicht durch.

49 a) Nach § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG werden Ausbau- oder Neubaumaßnahmen so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1224) eingefügt worden. Sie stellt nach ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck keinen Abwägungsbelang, sondern eine strikte Zulassungshürde dar.

50 aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" (BT-Drs. 15/3168 S. 7). Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist (BT-Drs. 15/3168 S. 16). Der Bundesrat schlug demgegenüber vor, dass "Ausbau- und Neubaumaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Hochwasserschutz durchzuführen sind". Zur Begründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen Belange generell zu untersagen (BT-Drs. 15/3168 S. 21). Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle (BT-Drs. 15/3214 S. 2). Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des Regierungsentwurfs überein (BT-Drs. 15/3455 S. 7). Im Vermittlungsausschuss wurde der Begriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige“ ersetzt (BT-Drs. 15/5121 S. 3).

51 Die Entstehungsgeschichte belegt das Anliegen des Gesetzgebers, in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG einen verbindlichen Versagungstatbestand zu normieren. Die Gesetzesnovelle zielt schon nach ihrem Titel auf eine Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Hinter diesem Regelungsziel bliebe eine Auslegung, die den Hochwasserschutz nach Art der vom Bundesrat vorgeschlagenen Alternativfassung als Abwägungsbelang versteht, zurück. Die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene und schließlich Gesetz gewordene Fassung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung, dass nicht jede negative (nachteilige), sondern nur eine mehr als geringfügige Auswirkung auf den Hochwasserschutz die Vorhabenzulassung hindert.

52 bb) Der Qualifizierung als strikter Zulassungsschranke stehen weder der Wortlaut der Norm noch systematische Erwägungen entgegen. Zwar kommt das Regelungsanliegen des Gesetzgebers in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG nicht gleichermaßen deutlich zum Ausdruck wie etwa in § 68 Abs. 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach der Plan für einen Gewässerausbau nur dann festgestellt werden darf, wenn eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken nicht zu erwarten ist. In der Sache verfolgen aber beide Regelungen übereinstimmend das Ziel, einem Vorhaben mit relevanten Auswirkungen auf den Hochwasserschutz die Zulassung zu versagen. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Verwendung des Begriffs "vermeiden" anstelle von "verhindern". Ihr Hinweis auf andere bundesrechtliche Normen, die den Rechtsbegriff "vermeiden" in einem finalen Sinne gebrauchen, führt nicht weiter. Ob eine Maßnahme erforderlich ist, um ein bestimmtes Ziel, etwa die Vermeidung einer Gefahr, zu erreichen, mag ohne eine Abwägung nicht festzustellen sein. Anders verhält es sich aber dann, wenn es - wie bei § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG - darum geht, dass eine Maßnahme einen bestimmten Erfolg nicht herbeiführen darf. In diesem Fall hat der Begriff "vermeiden" keinen anderen Inhalt als der Begriff "verhindern".

53 Der Umstand, dass der Hochwasserschutz in § 14b WaStrG nicht explizit als Versagungstatbestand normiert ist, hindert nicht daran, § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG in diesem Sinne zu verstehen. Dass die Regelungssystematik des Bundeswasserstraßengesetzes zu den Abwägungsbelangen und Versagungsgründen nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist, zeigt die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG zur "Berücksichtigung" der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, die ebenfalls strikte Zulassungshürden darstellen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​433] - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 160 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478). Die Vorstellung, dass der Hochwasserschutz eine verbindliche Zulassungsschranke darstellt, liegt schließlich auch den Regelungen in § 78 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 3 WHG zugrunde, nach denen die Ausweisung neuer Baugebiete oder die Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet nur dann zugelassen werden darf, wenn der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

54 cc) Zu Recht geht die Beklagte allerdings davon aus, dass § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG entgegen der Auffassung der Klägerin auch für besonders hochwassergefährdete Bereiche kein absolutes Beeinträchtigungsverbot normiert; die Geringfügigkeitsschwelle mag dort allerdings sehr bald erreicht sein. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige, d.h. unbedeutende, unwesentliche, nicht ins Gewicht fallende und belanglose (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 14) Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Der Umstand, dass es zur Feststellung von Art und Umfang der Auswirkungen einer naturwissenschaftlich-technischen Prognose bedarf, die ihrerseits nur eingeschränkt überprüfbar ist, ändert daran nichts.

55 b) Die Klägerin kann einen möglichen Verstoß gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG allerdings nicht rügen. Die Vorschrift entfaltet in Verbindung mit den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz zwar grundsätzlich drittschützende Wirkung. Dies kann aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Deichschutzes im Niedersächsischen Deichgesetz vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83 - NDG) aber nur der zuständige Deichverband geltend machen.

56 Als Hoheitsträgerin darf die Klägerin sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 S. 74 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13). Sie kann vielmehr - ebenso wie mittelbar Betroffene - grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der Drittschutz lässt sich nur aus solchen Rechtsvorschriften ableiten, die einen überschaubaren Personenkreis, seine geschützten Interessen und die Art der Rechtsverletzungen hinreichend klar bestimmen, bezüglich derer Drittschutz gelten soll (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 - ZfW 1988, 337 Rn. 8).

57 aa) Zu den Einzelheiten des Hochwasserschutzes trifft das Bundeswasserstraßengesetz keine Aussage; insoweit ist auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz (§§ 72 ff. WHG) zurückzugreifen. Diese sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das u.a. zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 S. 27 - Hochwasserrichtlinie) dient, neu strukturiert worden. Seither erfasst das Wasserhaushaltsgesetz - wie die Hochwasserrichtlinie - Binnenhochwasser und Küstenhochwasser (§ 72 WHG); die Hochwasservorschriften gelten nicht mehr nur für oberirdische Gewässer. Zu den Risikogebieten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG zählen mithin auch die Gebiete hinter öffentlichen Küstenschutzanlagen, die zu ihrem Schutz dienen. Allerdings stellt § 76 Abs. 1 Satz 2 WHG klar, dass das Regime der Überschwemmungsgebiete (§§ 76 bis 79 WHG) nicht für solche Gebiete gilt, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Regelungen der besonderen Situation der tidebeeinflussten Flächen, die ohne Schutzanlagen vor allem durch Küstenhochwasser betroffen sind, in denen aber Hochwasser aus dem Binnenland zeitgleich mit einer Sturmflut eintreffen kann, nicht gerecht werden (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 75). Die landesrechtlichen Spezialbestimmungen zum Küstenschutz können daher unabhängig von den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu den Überschwemmungsgebieten aufrechterhalten und fortentwickelt werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WHG).

58 Nach der Definition des nicht im hergebrachten Sinne einer Risikovorsorge zu verstehenden Begriffs "Hochwasserrisiko" in § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG dient der Hochwasserschutz jedenfalls auch dem Schutz konkreter, grundrechtlich geschützter subjektiver Rechtspositionen (menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Tätigkeiten, erhebliche Sachwerte); die über den Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 der Hochwasserrichtlinie hinausgehende Nennung der erheblichen Sachwerte hat klarstellende Funktion (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 74). Der Annahme, dass § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG Drittschutz vermittelt, steht nicht entgegen, dass § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken als Beispiel für eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit benennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährte schon die insoweit gleichlautende Vorgängerregelung in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG - nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze - Nachbarschutz (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 27). Die Abgrenzung des geschützten Personenkreises von der Allgemeinheit lässt sich mithilfe der Gefahrenkarten im Sinne von § 74 WHG hinreichend genau vornehmen; bei eingedeichten Küstengebieten gehören zum geschützten Personenkreis die Eigentümer der im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NDG) entsprechend der Festlegung der Gebietsgrenzen durch den jeweiligen Deichverband (§ 9 Abs. 2 NDG).

59 Geht es - wie hier - um den Hochwasserschutz für eingedeichte Gebiete gewährt § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG i.V.m. den §§ 73 f. WHG einen Abwehranspruch gegen ein Ausbauvorhaben, das mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Deichsicherheit hat und so zu einem Anstieg der Hochwassergefahren in den betroffenen Gebieten führt. Das ist dann der Fall, wenn das Eintreten des Bemessungsereignisses durch den Ausbau wahrscheinlich wird oder die auf den Deich einwirkenden Kräfte ausbaubedingt derart verstärkt werden, das seine Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. PFB, S. 2171).

60 bb) Die Klägerin kann den Abwehranspruch aufgrund der speziellen Ausgestaltung der Regelungen zur Deichpflicht und Deicherhaltung für das Festland im Niedersächsischen Deichgesetz aber nicht geltend machen. Hierzu ist nur der jeweils zuständige Wasser- und Bodenverband (Deichverband) befugt. Gemäß § 7 Abs. 1 NDG obliegt die Erhaltung der Hauptdeiche den Deichverbänden, im Falle der Klägerin dem Cuxhavener Deichverband und dem Hadelner Deich- und Uferbauverband (vgl. Nr. 14 und 15 der Anlage zum NDG). Mitglieder der Verbände sind gemäß § 9 Abs. 1 NDG die nach § 6 Deichpflichtigen. Deren Kreis wird für den Cuxhavener Deichverband in § 3 der Verbandssatzung vom 24. April 1996 und für den Hadelner Deich- und Uferbauverband, zu dessen Verbandsgebiet u.a. die Stadtteile Altenbruch und Groden der Klägerin gehören, in § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 29. Mai 2006 konkretisiert. Er umfasst nach dem Grundsatz der sogenannten verdinglichten Mitgliedschaft in erster Linie die Eigentümer der geschützten Grundstücke (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Wasserverbandsgesetz - WVG; siehe BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 7 CN 2.02 - Buchholz 445.1 Allgemeines Wasserrecht Nr. 8 S. 10 und vom 26. April 2012 - 7 C 11.11 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 3 Rn. 12 f.); nach der Satzung des Hadelner Deich- und Uferbauverbandes sind zudem die Körperschaften des öffentlichen Rechts in dessen Gebiet korporative Verbandsmitglieder (§ 3 Abs. 1 WVG; siehe auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG). Die Zuweisung der Aufgabe der Deicherhaltung an eine Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WVG; BVerwG, Urteil vom 22. April 2015 - 7 C 7.13 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 5 Rn. 18 ff., 29), deren Mitglieder sich aus dem Kreis der potenziell Hochwasserbetroffenen rekrutieren, schließt aus, dass einzelne Verbandsmitglieder sich eigenständig auf den durch § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG vermittelten Drittschutz berufen können. Die Wahrnehmung ihrer Interessen ist vielmehr in der Weise vergemeinschaftet, dass diese dem zuständigen Deichverband obliegt. Die Verbandsmitglieder sind darauf verwiesen, dass der Verband das Vorhaben im Hinblick auf die ihm übertragenen Aufgaben bewertet und gegen vorhabenbedingte Auswirkungen auf den Hochwasserschutz gegebenenfalls gerichtlich vorgeht. Hierzu hat namentlich der Hadelner Deich- und Uferbauverband in Anbetracht des mit dem Bund und dem Land Niedersachsen abgeschlossenen Unterhaltungsvertrages vom 19. März 2009 offenbar keinen Anlass gesehen (vgl. § 6 Abs. 1; PFB, S. 2172).

61 c) Mangels eigener Rügebefugnis der Klägerin kann dahinstehen, ob das Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für ihre kommunalen Einrichtungen oder Grundstücke hat. Dafür ist allerdings in der Sache nichts ersichtlich. Die vornehmlich auf vermeintliche Mängel der BAW-Gutachten gestützte Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz sieht schon daran vorbei, dass mit der Planänderung II Anfang des Jahres 2010 das Ufersicherungskonzept am Altenbrucher Bogen Gegenstand der Planfeststellung geworden ist. Dieses Konzept ist aus Anlass der natürlichen, strömungsbedingten Erosion von Vorstrandflächen im Bereich des Altenbrucher Bogens unabhängig von den Planungen zur Fahrrinnenanpassung (siehe § 7 des Vertrages vom 19. März 2009) von Vertretern des Landes Niedersachsen und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erarbeitet und mit den Einwendungen und Forderungen der vor Ort betroffenen Deichverbände und Gemeinden abgeglichen worden (PÄ II, Teil 1a, S. 2). Es umfasst eine sogenannte Initialbaggerung nördlich der Fahrrinne zur Verringerung des Strömungsdrucks auf das südliche Ufer, eine Modifikation der UWA Glameyer Stack-Ost, die Errichtung von sechs in der Länge variierenden Buhnen östlich des Glameyer Stack (Otterndorfer Stacks) und von 18 in der Länge variierenden Buhnen westlich des Glameyer Stack (Altenbrucher Stacks) im Anschluss an die bereits bestehenden Buhnen (Braaker Stacks; vgl. PÄ II, Teil 1, S. 10 ff.). Das Ufersicherungskonzept war Gegenstand einer vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG vom 11. Mai 2010; seine Umsetzung mit einem Kostenaufwand von ca. 64 Mio. € aus Mitteln des Bundes war Ende 2012 abgeschlossen. Dass diese Maßnahmen - nebst den vertraglich übernommenen Unterhaltungspflichten sowie den Auflagen zum Deichbestick unter A.II.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 63) - nicht ausreichen, um mehr als geringfügige Auswirkungen des Vorhabens auf die Deichsicherheit im Altenbrucher Bogen auszuschließen, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Bund die vollständige Unterhaltung der Sicherungs- und Schutzwerke, der unbefestigten Vorlandbereiche, Unterwasserböschungen und Unterwasserablagerungsflächen sowie sonstigen für die Deichsicherheit bedeutsamen, in der Anlage 1 zum Vertrag aufgeführte Anlagen, gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 19. März 2009 unabhängig von den Ursachen der Belastungen oder Schäden übernommen hat. Eben deshalb besteht nach § 6 Abs. 3 des Vertrages auch bei einem ausbaubedingten Überschreiten der in Absatz 1 genannten Werte für die Unterhaltung kein weitergehender Regelungsbedarf und konnte die methodische Richtigkeit der Prognosen auch aus der Sicht des Hadelner Deich- und Uferbauverbandes dahinstehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2).

62 3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG gebotenen Abwägung.

63 Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.).

64 Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18). Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 - juris Rn. 28). Welches Gewicht diesen Belangen zukommt, wird auch davon bestimmt, ob ihr Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Änderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64 Rn. 19). Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotenzial her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr daher Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274 <291>).

65 Daran gemessen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf.

66 a) Eine Eigentumsbetroffenheit der Klägerin scheidet aus. Die Wattflächen vor Duhnen und Döse sowie die Wasser-/Wattflächen in Altenbruch und Grimmershörn stehen nicht in ihrem Eigentum, sondern ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster im Eigentum des Landes Niedersachsen.

67 Die für die Bojenbäder in der Grimmershörnbucht und in Altenbruch genutzten Flächen in der Binnenwasserstraße Elbe unterhalb der MThw-Linie (vgl. § 1 Abs. 3 Niedersächsisches Wassergesetz - NWG) stehen im Eigentum des Bundes; dies gilt ausweislich des Nutzungsvertrages Nr. 60119/03/11 von 2011/2012 (Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) auch für die dort aufgeführten Landflächen längs des Braaker Uferdeckwerks im Bereich der Badeanstalt Altenbruch.

68 b) Das Vorhaben verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

69 Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 19). Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender Bebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.>); unter dieser Voraussetzung kann auch die Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang darstellen (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 112). Vorliegend kommt ein Eingriff unter keinem dieser Gesichtspunkte in Betracht.

70 aa) Zu einer nachhaltigen Störung von auf ihrem Gebiet konkret beabsichtigten oder bereits umgesetzten Planungen hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auf die Wattflächen vor Duhnen und Döse und die Watt- und Wasserflächen in der Grimmershörnbucht erstreckt sich ihre Planungshoheit nicht. Diese gehören nicht zu ihrem Gemeindegebiet; Flächen außerhalb des Gemeindegebiets können aber nicht überplant werden (BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 4 N 1.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 85 S. 27 f.).

71 Als seewärtige Gemeindegrenze wird gemeinhin die Uferlinie (MThw-Linie) angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. August 1983 - 12 OVG A 176/80 - juris Rn. 28). Hiervon geht auch die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Gebietsänderungen der Städte Cuxhaven und Norderney sowie der Gemeinde Neuharlingersiel vom 25. September 2013 (Nds. GVBl. S. 233) aus. Danach stellt die MThw-Linie die äußere Begrenzung der Gemeindegebiete zur See dar, weil an dieser Stelle nach § 1 Abs. 2 WaStrG die Küstengewässer beginnen und kommunale Aufgaben an diesen nur bei Ebbe trockenfallenden Flächen zurücktreten; dies gilt auch im Bereich der Mündungstrichter von Ems, Weser und Elbe, die als ursprünglich gemeindefrei angesehen werden (LT-Drs. 17/335). Zu einer Inkommunalisierung der Flächen hat die Klägerin nichts vorgetragen.

72 bb) Für eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen ist ebenfalls nichts ersichtlich.

73 Dass die Wattflächen vor Duhnen und Döse eine gemeindliche Einrichtung oder Teil einer solchen sind (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 7.16 - NVwZ 2018, 73 Rn. 42 ff.), hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage verneint. Nach ihren Angaben sind die Flächen ihr einvernehmlich "etwa vom Land Niedersachsen" zur Verfügung gestellt worden; schriftliche Nutzungsverträge hat sie nicht vorgelegt.

74 Die Bojenbäder in Altenbruch und in der Grimmershörnbucht stellen zwar gemeindliche Einrichtungen dar. Dem steht nicht entgegen, dass sie von einer Eigengesellschaft der Klägerin - der C. GmbH - betrieben werden. Auch eine von einer juristischen Person des Privatrechts betriebene Einrichtung ist eine gemeindliche Einrichtung, wenn sie tatsächlich zu den von der Gemeinde verfolgten öffentlichen Zwecken zur Verfügung steht und wenn die Gemeinde die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft durchzusetzen imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91 S. 47). Davon kann hier ausgegangen werden.

75 Die Planfeststellungsbehörde hat aber zu Recht angenommen, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bojenbäder führt.

76 Relevante Auswirkungen auf die Sachausstattung der Bojenbäder, insbesondere die zur Abgrenzung des Badebereichs ausgelegten Bojen und den Badeponton in der Grimmershörnbucht, können ausgeschlossen werden und mussten daher von der Planfeststellungsbehörde nicht näher betrachtet werden. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Bojen und der Badeponton dem Angriff von Wellen und Strömungen nach dem Ausbau nicht mehr standhalten können oder ihre Verankerung nicht nötigenfalls verstärkt werden könnte.

77 Eine erhebliche Verschlechterung der funktionsgerechten Nutzung hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung verneint, dass Gefahren für Badende durch Schiffswellen und hohe Strömungsgeschwindigkeiten zu bestimmten Tidephasen bereits gegenwärtig bestünden. Eine Gefährdung durch vorhabenbedingt häufiger oder stärker auftretende Schiffswellen oder stärkere Strömungen sei nicht anzunehmen, weil solche für das Ufer einer Wasserstraße typischen Gefahren sowohl aktuell als auch künftig durch die nötige Vorsicht und Aufsicht vermieden werden könnten und wegen der besonderen Lage an einer viel befahrenen Seeschifffahrtsstraße auch müssten. Die Anordnung zu den Schiffsgeschwindigkeiten unter A.II.5.3.1 lasse sogar eine Verbesserung der Situation erwarten (vgl. PFB, S. 553 f., 2501 f., 2509, 2518). Diese Abwägung weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fehler auf.

78 (1) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass die mit der Nutzung einer Seeschifffahrtsstraße zum Baden verbundenen Gefahren grundsätzlich hinzunehmen sind und durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen vermieden werden können und müssen. Diese Vorbelastung folgt in rechtlicher Hinsicht schon aus dem in § 1 Abs. 3 WaStrG normierten Vorrang der Verwaltungsaufgaben des Bundes gegenüber anderen Nutzungsinteressen. Danach bestehen die auf Dritte übertragbaren Nutzungsbefugnisse, die den Ländern an den Binnenwasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern u.a. zur Durchführung des Badebetriebs eingeräumt sind, nur, soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehören insbesondere der Aus- und Neubau sowie die Unterhaltung und der Betrieb von Bundeswasserstraßen. Wird die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben beeinträchtigt, muss selbst eine ursprünglich zulässige Nutzung eingestellt werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 1980 - 3 OVG A 267/77 - VkBl. 1981, S. 390). Diese gesetzliche Interessengewichtung spiegelt sich auch in den von der Beklagten vorgelegten Verträgen von Juli 1998 zur Nutzung von Wasserflächen in der Grimmershörnbucht sowie von 2011/2012 zur Nutzung von Landflächen im Bereich der Badeanstalt Altenbruch (Anlagen 1 und 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) wider. Darin ist u.a. vereinbart, dass der Nutzer die von ihm auf seine Kosten errichteten Anlagen ändert, verlegt, oder, falls unvermeidbar, beseitigt und die Nutzung dem neuen Zustand anpasst, soweit der Ausbau der Wasserstraße es erfordert (§ 11 Abs. 2). Zudem kann der Nutzer nicht verlangen, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Nutzfläche sowie die Anlagen und ihren Betrieb vor Schäden durch natürliche Einwirkungen (z.B. Hochwasser, Eisgang, Strömung) und durch Einwirkungen der Schifffahrt oder durch andere Benutzungen der Wasserstraße schützt; das gilt auch bei natürlichen Veränderungen der Wasserstraße (§ 12 Abs. 1).

79 Dass der Badenutzung im Vergleich zu den Verkehrsinteressen nur ein geringes Gewicht zukommt, folgt weiter daraus, dass der in § 6 WaStrG vorausgesetzte, nach § 25 WHG in Verbindung mit den Landeswassergesetzen zu bestimmende wasserrechtliche Gemeingebrauch, zu dem auch das Baden gehört (§ 32 Abs. 1 NWG), nur entsprechend des natürlichen Zustands oder innerhalb des jeweiligen Ausbauzustands des Gewässers ausgeübt werden kann; der Benutzungsumfang folgt regelmäßig den Änderungen des Gewässers und nicht umgekehrt. Der Gemeingebrauch vermittelt deshalb auch keinen Anspruch darauf, den natürlichen Zustand oder Ausbauzustand eines Gewässers unverändert beizubehalten (vgl. Cormann, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG, Stand Dezember 2017, § 25 Rn. 11). Er kann gemäß § 6 WaStrG durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 WaStrG oder Verfügung der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist.

80 Das Vorbringen der Klägerin, der Betrieb der Bojenbäder genieße Bestandsschutz im Sinne von § 31 Abs. 3 WaStrG, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche Benutzung oder Anlage unter die Regelungen in § 31 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WaStrG zur Freistellung vom Genehmigungserfordernis fallen soll. Die Betonnung der Badestellen mit Bojen und der Badeponton in der Grimmershörnbucht sind nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erst nach Inkrafttreten des Wasserstraßengesetzes gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG strom- und schifffahrtspolizeilich genehmigt worden; für den Badeponton wird dies durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 vorgelegte Genehmigung vom 2. Juni 1998 belegt. Ob Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG dem Anwendungsbereich des § 14b Nr. 1 Buchst. b) WaStrG unterfallen, kann dahinstehen. Die genehmigten Gewässerbenutzungen - das Auslegen von Bojen und eines Badepontons - werden von dem Vorhaben nicht betroffen (siehe Rn. 76).

81 (2) Neben dieser schon im Bundeswasserstraßengesetz angelegten Interessengewichtung durfte die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung auch dem Umstand entscheidendes Gewicht beimessen, dass der Badebetrieb in den Bojenbädern lagebedingt schon aktuell mit den an einer Bundeswasserstraße typischen Gefahren vorbelastet ist und sich daran ausbaubedingt nichts Wesentliches ändern wird; einer spezifischen Untersuchung der Situation im Ist- und Ausbauzustand bedurfte es dafür nicht (vgl. PFB, S. 2501). Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, den Gefahren durch Sog und Schwell sowie Strömungen könne auch in Zukunft mit den schon heute gebotenen und praktizierten Vorsichtsmaßnahmen wirksam begegnet werden, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen sämtlich nicht durch.

82 (a) Nach den im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Ergebnissen des BAW-Gutachtens H.1d zu den schiffserzeugten Belastungen ist bei Einhaltung der für die Fahrrinnentiefe angesetzten oberen Bemessungsgeschwindigkeiten nach der Fahrrinnenanpassung eine Erhöhung des Absunks lokal unterschiedlich bis zu 0,2 m zu erwarten. Bei den kurzperiodischen Sekundärwellen ist - in Abhängigkeit von der Schiffsgeschwindigkeit - von maximalen Erhöhungen von 0,1 m auszugehen (PFB, S. 2501; H.1d, S. 120; J.1, S. 20 ff.). Diese Maximalwerte gelten auch für den Abschnitt zwischen Cuxhaven und Altenbruch (vgl. H.1d, S. 112 und 121, Bild 44). Gegen die Annahme, dass diese Änderungen nicht zu einer relevanten Verstärkung der Belastungen durch Sog und Schwell führen, ist nichts zu erinnern.

83 Das BAW-Gutachten H.1d leidet nicht an Mängeln, die seine Belastbarkeit in Frage stellen, insbesondere erweist es sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil es keine größeren Schiffe als das Bemessungsschiff in den Blick nimmt. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Klägerin geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

84 Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125). Die Abschätzungen der BAW beziehen sich auf eine außermittige Passage des Bemessungsschiffs bei örtlichem Tideniedrigwasser (tideunabhängige Fahrt) mit maximal zulässigem Tiefgang. In der Praxis orientiert sich die Fahrweise der einkommenden Schiffe insbesondere im Bereich des Bojenbades Altenbruch dagegen an der Richtfeuerlinie (in etwa Fahrrinnenmitte); größtenteils fahren die Schiffe sogar noch weiter nördlich. Zudem passiert der größte Teil der einkommenden Containerschiffe das Revier und damit auch Cuxhaven oder Otterndorf bei tideabhängiger Fahrt in einem Zeitfenster von ungefähr zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach örtlichem Hochwasser; der mittlere Tidehub für Cuxhaven beträgt 3,0 m. Durch den bis zu 3,0 m höheren Wasserstand sind die Querschnittsverhältnisse im Gewässer gegenüber der worst-case-Annahme, die dem Gutachten H.1d zugrunde liegt, deutlich günstiger (vgl. Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017, S. 1).

85 Zudem sieht die Klägerin daran vorbei, dass größere Schiffe als das Bemessungsschiff das Revier weder aktuell noch zukünftig ohne Tiefgangsrestriktionen befahren dürfen. Schon jetzt gibt es für Fahrzeuge, die größer sind als das Bemessungsschiff zur letzten Fahrrinnenanpassung, abgestufte Tiefgänge, die gestützt auf § 60 Abs. 1 SeeSchStrO in der Zweiten Bekanntmachung der GWS - Außenstelle Nord - zur Änderung der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 6. Juli 2015 (BAnz AT vom 16. Juli 2015 B7) festgelegt sind. AGF benötigen zudem eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, die - wie bereits ausgeführt - mit Bedingungen und Auflagen etwa zur Geschwindigkeit und zum Tiefgang, zu Begegnungs- und Überholverboten, zur Schlepperbegleitung und zu den für die Revierfahrt zulässigen Windstärken erteilt werden kann. Hieran ändert sich auch nach dem Fahrrinnenausbau im Grundsatz nichts; die Festlegungen zu den Tiefgängen und sonstigen Auflagen in den schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen werden nur dem aktuellen Ausbauzustand angepasst.

86 Überdies bewirken selbst größere Abmessungen als diejenigen des Bemessungsschiffs aufgrund der modernen Schiffskonstruktionen nach den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend eine Erhöhung der schiffserzeugten Belastungen. Das ist plausibel, denn ausweislich des BAW-Gutachtens H.1d (S. 15) entstehen die kurzperiodischen Sekundärwellen - in Abhängigkeit von der Schiffsgeschwindigkeit und besonders der Schiffsform - durch die unterschiedlichen Druckverteilungen an Bug, vorderer und hinterer Schulter sowie Heck. Die Schiffsgeschwindigkeit gehört neben dem Passierabstand vom Ufer, dem Teilquerschnittsverhältnis und dem Verhältnis von Gesamtwassertiefe zum Tiefgang zu den wesentlichen Parametern für die schiffserzeugten Belastungen. Dem entspricht, dass nach den Angaben der Beklagten die beanstandeten Belastungen durch Sog und Schwell in der Vergangenheit vielfach von zu schnell fahrenden Feederschiffen verursacht worden sind.

87 Der Hinweis der Klägerin auf einen Vorfall mit Personenschäden im Bojenbad Altenbruch am 8. August 2003, der durch Sog und Schwell des Großcontainerschiffs "MS Hanjin Berlin" verursacht worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Vorfall stellt trotz der geringen Entfernung des Bojenbads zur Fahrrinne ein während des 40-jährigen Betriebs singuläres Ereignis dar. Überdies waren seinerzeit gemäß Spruch des Seeamtes Hamburg vom 10. Dezember 2003 die Sicherheitsorganisation und die technische Ausstattung des Bojenbads unzureichend (Anlagen B2 und B3 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2012). Die Sicherheit der Badegäste ist inzwischen durch eine Reihe von Maßnahmen verbessert worden (vgl. Anlagen B4, B5 und B6 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2012). Seither hat sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten kein vergleichbarer Unfall ereignet, obwohl auf der Elbe schon jetzt deutlich größere Schiffe verkehren als die "MS Hanjin Berlin". Allein im Jahr 2011 sind mindestens 2 816 in Länge, Breite oder Tiefgang oder mehrerer dieser Dimensionen größere Schiffe im Hamburger Hafen angekommen, ohne dass es zu einem vergleichbaren Unfall gekommen ist.

88 Für das Bojenbad Grimmershörn, das auf einen kleinen Ausschnitt der Grimmershörnbucht beschränkt ist, sind der Beklagten schiffsinduzierte Badeunfälle mit Schäden und rechtlichen Konsequenzen nicht bekannt. Soweit Anzeigen über erhöhten Wellenschlag zu Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt haben, hat es sich bei den mutmaßlichen Verursachern nicht nur um AGF, sondern auch um kleinere Fahrzeuge gehandelt. Dies gilt insbesondere für den durch eine Korvette der Marine ausgelösten Vorfall am 1. August 2014, die mit einer Passagegeschwindigkeit von 24 kn (Knoten) unterwegs war.

89 Laut Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017 (S. 2) sind seit 2012 für den Bereich Cuxhaven einschließlich Otterndorf/Altenbruch nur drei Vorfälle im Hinblick auf Sog und Schwell angezeigt worden. Gegenstand der Anzeigen waren Sachschäden während Umschlagarbeiten im Hafenbereich bzw. in einem Fall Beeinträchtigungen von Arbeiten an einer Fahrwassertonne. Dies bestätigt die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Sensibilität für das Thema Sog und Schwell sich inzwischen verbessert hat (PFB, S. 2518).

90 (b) Angesichts der Bedeutung der Schiffsgeschwindigkeiten für die Belastungen durch Sog und Schwell durfte die Planfeststellungsbehörde zu Recht annehmen, dass die Auflagen zu deren Beschränkung und Überwachung (A.II.5.3.1; PFB, S. 65) die Situation gegenüber dem Ist-Zustand sogar verbessert (PFB, S. 2502). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bestimmt statt der bisher zu beachtenden Richtgeschwindigkeit von 17 kn für den Abschnitt Brunsbüttel bis zur See künftig als zulässige Höchstgeschwindigkeit 15 kn, die für Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 m verbindlich einzuführen sind; im Bedarfsfall kann der Vorhabenträger die Regelungen auch Fahrzeugen unter 90 m Länge auferlegen (A.II.5.3.1; PFB, S. 65).

91 Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

92 Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft die Umsetzung der an den Vorhabenträger gerichteten Auflage nicht auf rechtliche Hindernisse. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden gemäß § 60 Abs. 1, § 26 Abs. 3 SeeSchStrO für den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 geregelten Geltungsbereich von der GWS durch Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßenordnung festgesetzt. Rechtsträger der GWS ist die Bundesrepublik Deutschland, die zugleich Vorhabenträgerin für die Bundesstrecke ist. Die verbindliche Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens begegnet weiter nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Klägerin geltend macht - die GWS hiervon nachträglich auf Druck interessierter Kreise zu Gunsten der Reedereien abweichen könnte. Die Festlegung der Schiffsgeschwindigkeiten hat sich als seeverkehrsrechtliche Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG), § 23 Abs. 3, § 60 Abs. 1 SeeSchStrO an den Erfordernissen von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auszurichten. Dies gilt aber immer nur im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, der den Verkehr auf der Bundeswasserstraße in seiner konkreten Ausgestaltung erst eröffnet. Insoweit gilt hier nichts anderes als dies im Verhältnis von Wegerecht und Verkehrsrecht auch sonst der Fall ist.

93 Für eine generelle Herabsetzung der im Abschnitt zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 15 kn auf 12 bis 13 kn besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch in Anbetracht der Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017 kein Anlass. Soweit danach aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis, aus nautischen Simulationen und der Auswertung von Fahrtverläufen etwa 12 bis 13 kn Fahrt durchs Wasser als sichere Geschwindigkeit für das Durchfahren des Altenbrucher Bogens angelegt werden, betrifft dies nur die tideabhängige Fahrt der einkommenden Containerschiffe (AGF). Demgegenüber gilt die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 15 kn für alle Schiffe ab 90 m Länge; einen Anspruch auf Unterschreitung der insoweit als unkritisch eingestuften Geschwindigkeiten aus Gründen der Vorsorge hat die Klägerin nicht.

94 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Planfeststellungsbeschluss eine Dokumentations- und Berichtspflicht vorgesehen (A.II.5.3.4; PFB, S. 65); für den Fall, dass die Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, hat die Planfeststellungsbehörde sich weitere Maßnahmen vorbehalten (A.II.5.3.5; PFB, S. 65).

95 Unabhängig davon muss die Schiffsführung die Geschwindigkeit nach § 26 Abs. 1 SeeSchStrO rechtzeitig so weit vermindern, dass Gefährdungen durch Sog und Schwell vermieden werden (siehe A.II.5.3.2; PFB, S. 65); dafür hat auch der Lotse Sorge zu tragen (PFB, S. 553, 2501). Die Pflicht zur Annahme von Lotsen besteht grundsätzlich für alle Schiffe ab einer Länge von 90 m (vgl. § 6 der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe - Elbe-LV - vom 8. April 2003). Einzelne Verstöße gegen diese Regelungen sind nicht der Vorhabenträgerin, sondern der Schiffsführung zuzurechnen.

96 (c) Die Abwägung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil - wie die Klägerin geltend macht - die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Extremwetterlagen, insbesondere hohen Windstärken und bestimmten Windrichtungen, zur Erhaltung der Manövrier- und Steuerfähigkeit zwangsläufig überschritten werden müssten.

97 Es erschließt sich schon nicht, inwieweit Extremwetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Revierfahrt für den auf den Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September beschränkten Badebetrieb in den Bojenbädern abwägungsrelevant sein sollen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Badebetrieb bei Windstärken um 6 bis 7 Bft erheblichen Einschränkungen unterliegt und es der Betreiberin der Bäder ohne Weiteres zuzumuten ist, den Badebetrieb ab 7 Bft kontinuierlicher Windstärke einzustellen.

98 Ungeachtet dessen greift der auf die Ausführungen von Schuldt (in: Wahr-Schau zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. Hintz/Schuldt, 2014, S. 50, 52) gestützte Einwand, die Geschwindigkeitsbegrenzungen ließen sich bei besonderen Verkehrs- oder Witterungslagen aus nautischen Gründen nicht durchsetzen, auch in der Sache nicht durch. Besonders windanfällig sind vor allem AGF, die für das Befahren der Revierstrecke eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO benötigen. Diese wird nach den Angaben der Beklagten nur bis einschließlich Windstärke 6 Bft (Mittelwert der gemessenen Windgeschwindigkeiten in einem zehnminütigen Zeitraum) erteilt, vereinzelte Böen können darüber liegen. Bei kontinuierlichen Windstärken von 7 Bft verkehren daher keine AGF mehr auf der Elbe (PFB, S. 2201). Zudem ist nach den Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren bei Manövriersimulationen der TU Hamburg im Jahr 2006 nachgewiesen worden, dass die Schiffe auch bei Windgeschwindigkeiten von 6 und 9 Bft bei den angesetzten Bemessungsgeschwindigkeiten manövrierfähig bleiben. Die Steuerfähigkeit und Kursstabilität der großen Containerschiffe - einschließlich der AGF - ist gemäß Stellungnahme der GWS vom 19. Juni 2017 in der Praxis sehr gut. Die Grenze der Steuerfähigkeit liegt bei Windbedingungen von 6 Bft bei einer Schiffsgeschwindigkeit von 6 bis 7 kn, bei geringeren Windgeschwindigkeiten noch darunter (S. 3).

99 (d) Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, die vorhabenbedingten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten lägen insgesamt in einem Bereich, der für Badegäste unerheblich sei, weil die Strömung schon im Ist-Zustand zu bestimmten Tidephasen eine erhebliche Gefahr für Badende darstelle und für ein sicheres Baden deshalb besondere Umsicht erforderlich sei (PFB, S. 553, 2502), lässt ebenfalls keine Abwägungsfehler erkennen.

100 Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Vorbringen, der Badebetrieb in den Bojenbädern werde durch erhöhte Strömungsgeschwindigkeiten beeinträchtigt, durch die Abbildungen in der Anlage 1 zum BAW-Gutachten H.1c nicht gestützt. Die Abbildungen 70 (S. 90) und 80 (S. 102) weisen die Grimmershörnbucht als strömungsberuhigt aus; sowohl die maximale Flutstromgeschwindigkeit als auch die maximale Ebbestromgeschwindigkeit bewegen sich im Gebiet des Bojenbades im Bereich bis 0,2 m/s. Ausbaubedingte Änderungen lassen sich den Abbildungen 71 (S. 91) und 81 (S. 103) nicht entnehmen. Für das Gebiet des Bojenbades Altenbruch können den genannten Abbildungen maximale Flut- und Ebbestromgeschwindigkeiten von jeweils bis zu 0,8 m/s entnommen werden. Ausbaubedingte Änderungen der maximalen Flutstromgeschwindigkeit ergeben sich daraus nicht; die maximale Ebbestromgeschwindigkeit nimmt danach geringfügig zu.

101 Abgesehen davon treten die größten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten in der Fahrrinne auf, während sie sich zu den Ufern hin abschwächen (PFB, S. 2502). Darauf, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Strömungsgeschwindigkeiten in der Fahrrinne ausbaubedingt zunehmen, kommt es für die Nutzung der Bojenbäder daher entscheidungserheblich nicht an. Im Uferbereich der Altenbrucher und Otterndorfer Stacks wird die Flut- und Ebbeströmung zudem durch das - von der Klägerin auch insoweit nicht weiter zur Kenntnis genommene - Altenbrucher Ufersicherungskonzept erheblich vermindert. Nach den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren wird die Strömungsberuhigung vor allem durch die Buhnen bewirkt, weil eine ausbaubedingte oder sonstige Strömungserhöhung sich von der tiefen Rinne aus nur bis zur sogenannten Streichlinie, d.h. der gedachten Verbindung von Buhnenkopf zu Buhnenkopf ausbilden kann. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegentreten. Ihr Vorbringen, im Bereich Braaker Stack 5 habe die Strömung Wasserbausteine aus dem Fuß-/Wurzelbereich gelöst und im Badestrandbereich verteilt, ist nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten aufgrund der inzwischen im Altenbrucher Bogen errichteten Buhnen, die im Westen an die Streichlinie der bereits vorhandenen Braaker Stacks anschließen (vgl. S. 24 der vorläufigen Anordnung für das Ufersicherungskonzept am Altenbrucher Bogen vom 11. Mai 2010), überholt; der Bereich ist seither versandet.

102 Vor diesem Hintergrund ist es abwägungsfehlerfrei, die Betreiber der Bojenbäder hinsichtlich der verbleibenden Restrisiken durch Sog und Schwell sowie Strömungen wie bisher auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Warnschilder, Badeaufsicht, Information) zu verweisen. Dies gilt umso mehr, als nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren mit einem Verkehr von etwa zwei bis drei AGF pro Tag während der Badezeiten zu rechnen ist.

103 (3) Die Abwägung leidet nicht an einem Mangel, weil die Planfeststellungsbehörde die Gefahr von Havarien und deren Auswirkungen auf die Infrastruktur, insbesondere den Hafen der Klägerin verkannt hat.

104 Im Planfeststellungsbeschluss wird eine vorhabenbedingte Erhöhung des Havarierisikos verneint. Der prognostizierte Anstieg der Schiffszahlen und -größen habe angesichts des hohen Standards der Verkehrsüberwachung und -lenkung durch die Verkehrszentralen keinen Einfluss auf die Schiffssicherheit; das Vorhaben trage durch die größere Fahrrinnenbreite, den Warteplatz bei Brunsbüttel und die Begegnungsbox im Gegenteil zu einer Verminderung der Risiken bei. Die Lotsen seien in Simulationslehrgängen auf die Handhabung der - schon heute teilabgeladen auf der Elbe verkehrenden - großen Schiffe vorbereitet worden. Bei komplexen Schadenslagen koordiniere das Havariekommando als gemeinsame Einrichtung von Bund und Küstenländern die erforderlichen Maßnahmen. Die transportierten Gefahrengüter würden im zentralen Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutschland (ZMGS) erfasst und könnten daher im Havariefall fachgerecht geborgen werden (PFB, S. 347, 804, 2372 ff.). Diese Abwägung weist keine Mängel auf.

105 Es kann dahinstehen, ob eine mögliche Betroffenheit der Klägerin im Havariefall überhaupt schlüssig dargetan ist. Das von der Klägerin im Verfahren BVerwG 7 A 3.17 eingereichte Gutachten von Prof. Zanke von August 2017 zu den Auswirkungen eines im Bereich des Altenbrucher Bogens havarierten Großcontainerschiffs mit einer fast vollständigen Blockade der Fahrrinne ist für diesen Zweck jedenfalls ungeeignet. Die vom Gutachter nach eigener Darstellung ungeprüft zugrunde gelegten Annahmen einer Querlage und Manövrierunfähigkeit des havarierten Schiffs in der Fahrrinne (S. 2) sind ausweislich der Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017 (S. 2 f.) realitätsfremd. Aufgrund der Wassertiefe und der dann jeweils zulässigen Tiefgänge ist eine Grundberührung in der Mitte des Fahrwassers nicht möglich, ohne Grundberührung verbleibt ein Schiffskörper aber nicht stationär und quer in einem Strömungsgewässer.

106 Ungeachtet dessen setzt die Klägerin den Stellungnahmen der GWS vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017 zur Verkehrssicherheit nichts Substantielles entgegen. Weder die Ausführungen von Lazarus ("Elbvertiefung - Containerriesen auf der Elbe. Eine Risikoabschätzung", 2016) noch von Schroh (a.a.O. S. 38, 40, 45) erschüttern die durch die vorgenannten Stellungnahmen weiter unterlegte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein relevanter Anstieg des Havarierisikos sei aufgrund der Verbesserungen bei der Verkehrsüberwachung durch die Verkehrszentralen, der Manövrierfähigkeit der Schiffe und der Positionsbestimmung trotz der Zunahme des Verkehrs mit größeren Schiffen nicht zu befürchten. Allein aus dem Umstand, dass - wie bereits derzeit - Havarien nie gänzlich auszuschließen sind, kann nicht auf eine signifikante Risikoerhöhung geschlossen werden.

107 c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

108 Die Klägerin befürchtet erhebliche Auswirkungen auf ihre Attraktivität als Tourismusstandort durch eine vorhabenbedingte Zunahme der Gefahren für den Badebetrieb in den Bojenbädern und eine weitere Verschlickung der Wattflächen vor Duhnen und Döse, die auf vielfältige Weise zu Erholungszwecken genutzt würden. Dies werde dazu führen, dass Touristen und Tagesgäste ausbleiben, und wirke sich nachteilig auf ihre touristische Infrastruktur und Arbeitsplätze aus.

109 Nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ist diese Sorge unbegründet. Der Tourismus werde im gesamten Maßnahmengebiet durch das Vorhaben nicht gefährdet. Negative Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Vermietbarkeit von Hotelzimmern und Ferienwohnungen etc. seien nicht zu besorgen, zumal die Großschifffahrt auf der Elbe auch ein Anziehungsmagnet für den Tourismus sei (PFB, S. 2518). Diese Bewertung lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

110 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, allgemeine Auswirkungen einer Fachplanung auf ihre Wirtschaftsstruktur - etwa durch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung dort ansässiger Unternehmen und Tourismusbetriebe - geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 f.; Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156 S. 36). Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann aber ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Tourismus geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148 S. 11 f. und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63).

111 Anhaltspunkte für derart gravierende Auswirkungen des Vorhabens hat die Planfeststellungsbehörde - auch in Ansehung der hohen Bedeutung, die sie der Elbe für den Tourismus und die Naherholung beigemessen hat (PFB, S. 2517 f.) - zu Recht nicht festgestellt.

112 Im Hinblick auf die Bojenbäder in Altenbruch und der Grimmershörnbucht kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Randnummer 72 ff. verwiesen werden. Danach hat die Planfeststellungsbehörde bereits eine signifikante Zunahme der Gefahren für den Badebetrieb durch Sog und Schwell sowie höhere Strömungsgeschwindigkeiten zu Recht ausgeschlossen. Mangels relevanter Änderung des Status quo scheidet eine dadurch bedingte massive und nachhaltige Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur von vornherein aus.

113 Für die geltend gemachte Zunahme der Verschlickung auf den Wattflächen vor Duhnen und Döse gilt im Ergebnis nichts anderes.

114 Abgesehen davon, dass der Klägerin insoweit keine Eigentumsposition zusteht, sondern ihr nur ein - durch die Nähe zur Bundeswasserstraße Elbe und die im Tideästuar vorhandenen natürlichen Einflüsse geprägter - Lagevorteil zugute kommt, sind die Wattflächen schon nach ihren eigenen Bekundungen bereits seit etwa zehn Jahren verstärkt von Verschlickungen betroffen, die in Auftreten und Intensität variieren. Belastbare Belege für ihre These, die Verschlickungen seien auf vorangegangene Ausbaumaßnahmen sowie das Verklappen von Baggergut in der Außenelbe zurückzuführen, hat die Klägerin nicht vorgelegt; die Ergebnisniederschrift vom 2. Juni 2009 (Anlage K3) stellt schon keine wissenschaftliche Untersuchung dar. Nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde ist die Herkunft der Schlicklinsen vor Cuxhaven von mehreren Institutionen - u.a. dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN, vgl. Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. Oktober 2012) und der Bundesanstalt für Gewässerkunde (vgl. Anlagen B11 und B12) - untersucht worden. Danach sind die Ursachen der Verschlickung offenbar vielfältig. Als Hauptursache gelte die - u.a. durch die Errichtung des Kugelbake-Leitdamms bedingte - zunehmende Aufhöhung des Watts über die letzten Jahrzehnte. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde (PFB, S. 2516), das Vorhaben führe nicht zu einer signifikanten Zunahme der Verschlickung der Wattflächen und lasse daher keine negativen Effekte auf die touristische Nutzbarkeit von Wattflächen oder Badestellen erwarten, ist nicht zu beanstanden.

115 Sie beruht auf der - auf das Gutachten der BAW zur Planänderung III, Teil 10, S. 28 ff. - gestützten Annahme, dass die Veränderungen durch eine Zunahme des Schwebstoffgehalts und der Sedimentation infolge der Verklappung von 12,5 Mio. m³ Baggergut an der Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund vor dem Hintergrund der ohnehin in der Natur ablaufenden Vorgänge nicht wahrnehmbar sein werden. Diese Annahme ist unabhängig davon tragfähig, ob - wie die Klägerin unter Berufung auf gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Zanke (vgl. zuletzt Anlage 8 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) geltend macht - die BAW die Sedimentmengen, die vom Neuen Luechtergrund auf das Duhner Watt gelangen können, um den Faktor 10³ unterschätzt hat. Denn von einer unerheblichen Zusatzbelastung kann selbst dann noch ausgegangen werden, wenn man dem Ansatz einer Unterschätzung um den Faktor 1000 folgt und den im Gutachten H.1f (Abbildung 32, S. 28) ausgewiesenen Sedimentanteil des umgelagerten Tons am Boden von etwa 0,0001 % (Deposition über 0,01 mm; H.1f, S. 30) entsprechend vervielfacht. Der so ermittelte Sedimentanteil würde auch dann nicht mehr als 0,1 % - im Falle einer Verfünffachung entsprechend der Erhöhung der Ablagerungsmenge mit der Planänderung III nicht mehr als 0,5 % - ausmachen. Dass ein Sedimentanteil in dieser Größenordnung vor dem Hintergrund der natürlich ablaufenden Vorgänge nicht wahrnehmbar ist, liegt auf der Hand. Zu einer noch großzügiger bemessenen Abschätzung bis hin zu fünf- bis sechsstellig höheren Sedimenteintreibungen (vgl. Anlage K14, S. 16) besteht kein Anlass. Abgesehen davon, dass die vermeintliche Fehleinschätzung des Anteils der verdriftungsfähigen Feinsedimente dann zweifach berücksichtigt würde, nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 119 f.) nur Klappgut abgelagert werden darf, das lediglich zu 0,31 % aus Ton und Schluff und im Übrigen aus Sand besteht. Soweit sie dagegen einwendet, der allein maßgebliche Planfeststellungsbeschluss regele nicht explizit, dass am Neuen Luechtergrund nur sandiges Material umgelagert werden dürfe, übersieht sie die planfestgestellte (vgl. PFB, S. 46) Planänderungsunterlage III, Teil 1, S. 19. Danach ist vorgesehen, im Bereich des Neuen Luechtergrunds ausschließlich Feinsande und gröbere Fraktionen umzulagern (vgl. auch PFB, S. 2516). An diese Festlegung ist die Vorhabenträgerin gebunden, ihre Einhaltung ist entsprechend sicherzustellen. Dazu tragen u.a. die Auflagen zur Baggergutverbringung unter A.II.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 58) bei. Das Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen ist schließlich auch deshalb gering, weil die Umlagerung der 12,5 Mio. m³ Baggergut nur einen Zeitraum von 15 Monaten in Anspruch nehmen wird (vgl. PÄ III, Teil 10, S. 28). Die - unterstellte - Verdriftung von Baggergut von der Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund wirkt daher nicht dauerhaft, sondern betrifft die Hauptsaison in höchstens zwei aufeinander folgenden Jahren; zudem wird der Sedimenttransport spätestens während der Herbst- und Winterstürme von natürlichen Einflüssen geprägt und überlagert.

116 Warum vor diesem Hintergrund die Annahme der Planfeststellungsbehörde, der Tourismus werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, abwägungsfehlerhaft sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Sie beruft sich auf nicht näher begründete Besorgnisse, ohne auch nur ansatzweise darzutun, dass die seit zehn Jahren verstärkt auftretende Verschlickung der Wattflächen schon jetzt zu massiven Einbrüchen etwa bei den Übernachtungszahlen als des Hauptindikators für die Bedeutung einer florierenden Tourismusgemeinde geführt hat. Ebenso wenig erschließt sich, warum der tidebedingt ohnehin nur in engen zeitlichen Grenzen mögliche Badebetrieb in den Bojenbädern relevanten Einfluss auf ihre touristische Anziehungskraft haben soll.

117 Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin im Hinblick auf ihren Status als Nordsee-Heilbad scheidet nach dem oben Gesagten ebenfalls aus.

118 III. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen.

119 Die mit den formellen Beweisanträgen 1, 2 und 3 (Anlagen 7, 10 und 11 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen keine Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG, die von der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG losgelöst von einer Betroffenheit in eigenen Belangen gerügt werden könnten (siehe oben unter Rn. 28 ff.). Die Frage nach der dauerhaften Wirkstabilität der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand ist für die Gewichtung der abwägungserheblichen Belange der Klägerin unerheblich. Als Ursache für die geltend gemachte zusätzliche Verschlickung der Wattflächen vor Duhnen und Döse kommt auch nach dem Vorbringen der Klägerin nur die geplante Verklappung von 12,5 Mio. m³ Baggergut an der Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund in Betracht. Für die von der Klägerin befürchtete Verdriftung von Feinsediment vom nordwestlich der Wattflächen gelegenen Neuen Luechtergrund ist die tidedämpfende Wirkung der stromauf gelegenen UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand ohne Belang. Gleiches gilt für die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Bojenbäder in Altenbruch und der Grimmershörnbucht durch Sog und Schwell großer Containerschiffe und höhere Strömungsgeschwindigkeiten. Für das Ausmaß von Sog und Schwell kommt es - wie dargelegt - maßgeblich auf die Schiffsgeschwindigkeiten durchs Wasser an; die Strömungsgeschwindigkeiten werden im Wesentlichen von der Wassertiefe und der örtlichen Lage in einem strömungsberuhigten Bereich (Grimmershörn) bzw. in einem durch Buhnenbauwerke strömungsreduzierten Bereich (Altenbruch) bestimmt.

120 Der Beweisantrag Nr. 3 (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ist zu unbestimmt; er benennt schon keine konkreten beweiserheblichen Tatsachen. Im Übrigen besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (BAW-Gutachten H.1d; Stellungnahmen der GWS vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017) zu den Wechselwirkungen von Schiffsgeschwindigkeiten und schiffserzeugten Belastungen, die sich auch zur Sicherheit des Schiffsverkehrs bei Extremwetterlagen sowie Tiefgangs- und sonstigen Befahrensrestriktionen für größere Schiffe als das Bemessungsschiff verhalten und von der Klägerin nicht erschüttert worden sind (siehe oben unter Rn. 90 ff., 96 ff.), kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Die Auswirkungen schiffserzeugter Belastungen auf den Hochwasserschutz bzw. die Deichsicherheit sind im Übrigen auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin einen Verstoß gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG nicht selbst geltend machen kann (vgl. vorstehend unter Rn. 55 f.).

121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 28.11.2017 -
BVerwG 7 A 3.17ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A3.17.0]

Urteil

BVerwG 7 A 3.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. und 17. November 2017
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Schemmer und
Dr. Löffelbein
am 28. November 2017 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin ist eine am niedersächsischen Elbufer in Höhe der Elbmündung gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes Nordseebad. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe.

2 Der Planfeststellungsbeschluss betrifft die sogenannte Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9) bis zur Elbmündung (km 755,3); Vorhabenträgerin für diesen Streckenabschnitt ist die Bundesrepublik Deutschland. Das Ausbauvorhaben erstreckt sich zudem auf die sogenannte Delegationsstrecke im Gebiet von Hamburg, die Gegenstand eines gleichzeitig erlassenen Planfeststellungsbeschlusses der Freien und Hansestadt Hamburg ist; Vorhabenträgerin ist insoweit die Hamburg Port Authority AöR.

3 Die Ausbaustrecke ist insgesamt knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein Bemessungsschiff mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in Salzwasser) zugrunde gelegt. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt wurde so bemessen, dass in dieser Zeit von den drei großen Terminalbereichen im Hamburger Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

4 Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem BAB-Elbtunnel im Hamburger Hafen und 2,42 m bei Cuxhaven. Die Ausbaubreiten werden vom Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der bisherigen Regelbreite von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur Lühekurve wird die Regelbreite von 300 m auf 320 m vergrößert. In der Delegationsstrecke wird die Regelbreite der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert.

5 Zwischen dem Ausgang der Lühekurve (km 644) und Blankenese (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m eingerichtet. Als weitere Baumaßnahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in Höhe Brunsbüttel und der Ausbau der Hafenzufahrten Parkhafen/Waltershofer Hafen geplant. Für die Köhlbrandkurve sind eine Vorsetze und für die Richtfeuerlinie Blankenese zwei neue Richtfeuertürme vorgesehen. Zudem soll der Düker Neßsand (km 636,8) ersetzt werden.

6 Für die Baggerarbeiten werden Hopper- oder Eimerkettenbagger mit Transportschuten eingesetzt. Die Unterbringung des anfallenden Baggerguts ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von Unterwasserablagerungsflächen (UWA) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den UWA, insbesondere den UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Bereich der Elbmündung, werden neben der Unterbringung des Ausbaubaggerguts auch strombauliche Zwecke verfolgt.

7 Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im Zeitraum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Die 2. Planänderung hatte im Wesentlichen die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen zum Inhalt. Diese Maßnahmen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung vom 11. Mai 2010 und sind seit Ende 2012 abgeschlossen.

8 Die Pläne für die Bundes- und die Delegationsstrecke wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen - etwa zu den Baumaßnahmen und den Schiffsgeschwindigkeiten sowie zu den Häfen und zur Standsicherheit der Deiche - festgestellt und bekanntgemacht.

9 Die Klägerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Bundesstrecke fristgerecht Klage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 Ergänzungsbeschlüsse erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15 ) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch Protokollerklärungen erfolgt.

10 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie eine vorhabenbedingte Zunahme der Hochwassergefahren für ihre in Elbnähe ausgewiesenen und teils bereits umgesetzten Baugebiete, insbesondere den Bereich der Freizeit- und Erholungsanlage "Achtern Diek" geltend; darüber hinaus werde auch die geplante Ausweisung weiterer Baugebiete gefährdet. Zudem drohten eine Versalzung der Süßwasserbadeseen "Nord- und Südsee", eine Zunahme der Verschlickung ihres Seglerhafens und eine Beschädigung der dortigen Schlengelanlagen durch Sog und Schwell sowie ein weiterer Abtrag der angrenzenden Wattflächen, die für ihre vom Tourismus geprägten Gemeindestrukturen und ihren Status als Nordseebad unverzichtbar seien. Der Planfeststellungsbeschluss leide an formellen und materiellen Mängeln. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die den Planungen zugrunde liegenden Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) wiesen zahlreiche methodische Fehler auf, insbesondere werde die von der BAW angenommene tidedämpfende Wirkung der beiden Unterwasserablagerungsflächen (UWA) in der Elbmündung nicht von Dauer sein. Überdies könne die UWA Medemrinne Ost aufgrund der seit 2006 eingetretenen morphologischen Veränderungen in der Rinne nicht wie planfestgestellt errichtet werden. Als Bemessungsschiff sei ein deutlich zu kleines "Auslaufmodell" gewählt worden. Dies führe zu einer erheblichen Unterschätzung der Ausbaufolgen etwa im Hinblick auf Sog und Schwell der großen Containerschiffe, der auch für die Deichsicherheit relevant sei, und die Gefahren durch Havarien. Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung.

11 Die Klägerin beantragt,
1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in Gestalt der Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,
2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
3. weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Schutzauflagen zu ergänzen:
a) Schutzauflagen für das Watt vor Otterndorf
- Auf Verlangen der Stadt Otterndorf hat der Vorhabenträger bei Veränderungen des Ist-Zustandes der Wattflächen vor Otterndorf mit der Stadt Verhandlungen über Wattauffüllungen auf Kosten des Vorhabenträgers aufzunehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Wattauffüllungen sowie deren ordnungsgemäße Durchführung trägt der Vorhabenträger.
- Erforderliche Reparaturmaßnahmen am Wattschutzsystem sind unverzüglich durchzuführen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reparaturmaßnahmen und deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt dem Vorhabenträger.
b) Schutzauflagen für den Seglerhafen
- Der Vorhabenträger hat die nachhaltige Sicherung der Befahrbarkeit und Nutzung des Seglerhafens durch ein wasserbauliches Konzept zu gewährleisten. Beim Ablagern sowie der Ver- und Aufspülung von Baggergut im Rahmen des Vorhabens sind Verdriftungen sowie Sedimenteinträge in den Bereich des Otterndorfer Seglerhafens auszuschließen.
- Der Vorhabenträger hat den gesamten Bereich des Seglerhafens, einschließlich des Hafeneingangs, zweimal jährlich zu festgesetzten Terminen nach Maßgabe fachwissenschaftlich anerkannter Regeln und unter Beteiligung neutraler, vereidigter und im Einvernehmen mit der Stadt Otterndorf ausgesuchter Sachverständiger auf seine Kosten daraufhin zu untersuchen, ob sich dort die Sedimentkonzentration erhöht. Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens sind die bisher bekannten Messergebnisse mit den zukünftig zu erstellenden Messergebnissen abzugleichen und auszuwerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der Stadt Otterndorf unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Abschluss der Untersuchungen schriftlich zuzuleiten.
- Bei Erhöhung der Sedimentkonzentration hat der Vorhabenträger unverzüglich auf seine Kosten Unterhaltungsbaggerungen durchzuführen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Unterhaltungsbaggerungen liegt beim Vorhabenträger.
c) Schutzauflagen für die Badeseen "Nordsee und Südsee"
- Der Vorhabenträger hat den gesamten Bereich der Badeseen "Nordsee und Südsee" zweimal jährlich zu festgesetzten Terminen nach Maßgabe fachwissenschaftlich anerkannter Regeln und unter Beteiligung neutraler, vereidigter und im Einvernehmen mit der Stadt Otterndorf ausgesuchter Sachverständiger auf seine Kosten daraufhin zu untersuchen, ob sich dort die Salzkonzentration erhöht. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Stadt Otterndorf unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Abschluss der Untersuchungen schriftlich zuzuleiten.
- Bei einer Erhöhung der Salzkonzentration hat der Vorhabenträger unverzüglich Entsalzungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Entsalzungsmaßnahmen liegt beim Vorhabenträger.

12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

II

14 Die Klage hat keinen Erfolg.

15 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Klagebefugnis aus, wenn eine Betroffenheit in abwägungsrelevanten Belangen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Die Beachtlichkeit der geltend gemachten Belange betrifft dagegen in aller Regel nicht die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, sondern dessen Begründetheit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 - NVwZ 2017, 1309 Rn. 12; Beschluss vom 26. März 2007 - 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9 Buchst. b AtG Nr. 2 Rn. 8).

17 Daran gemessen liegt eine Klagebefugnis hier entgegen der Auffassung der Beklagten vor. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der als kommunale Einrichtung betriebene Seglerhafen von dem Vorhaben in seiner Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

18 B. Die Klage ist aber weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen oder materiellen Fehlern, die die Klägerin rügen kann und die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (vgl. § 14e Abs. 6 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG a.F. -, § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG); die Klägerin kann auch keine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die begehrten Schutzauflagen beanspruchen.

19 I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig ergangen.

20 1. Die Rüge, der Kabinettsbeschluss vom 15. September 2004 zur nachträglichen Aufnahme der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2003 bzw. zur Gleichstellung dieses Ausbauvorhabens mit den Vorhaben des vordringlichen Bedarfs hätte gemäß § 14b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 - UVPG a.F.) einer strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden müssen, greift nicht durch.

21 Es kann offenbleiben, ob die Klägerin diese Rüge überhaupt erheben kann (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG). Sie ist jedenfalls unbegründet. Wie der Senat mit Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - (BVerwGE 156, 20 Rn. 140) zur Weservertiefung bereits entschieden hat, war eine SUP nach Maßgabe der unionsrechtlichen Übergangsvorschriften und der nationalen Übergangsvorschriften in § 25 Abs. 8 und 9 UVPG a.F. nicht erforderlich. Danach sind Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt - wie hier die Beschlussfassung der Bundesregierung über den BVWP am 2. Juli 2003 nebst Entscheidungsvorbehalt für die Elb- und Weservertiefung - vor dem 20. Juli 2004 erfolgte und die bis zum 20. Juli 2006 angenommen wurden, nicht SUP-pflichtig. Das Vorbringen der Klägerin, die Ausführungen unter Ziffer 7.4.2 des BVWP 2003 (BT-Drs. 15/2050 S. 50) könnten entgegen der Auffassung des Senats nicht als "Vorbehalt" bewertet werden, der die nachträgliche Aufnahme der Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe von der SUP-Pflicht befreit habe, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Diesem Passus kann ungeachtet seiner Bezeichnung jedenfalls eindeutig entnommen werden, dass über die Aufnahme dieses Projekts in den BVWP 2003 bei Vorliegen der Bewertungsreife nach der Methodik der Bundesverkehrswegeplanung abschließend entschieden werden soll. Die Bewertungsreife (vgl. zu den Voraussetzungen BT-Drs. 15/2050 S. 50) ist mit der Vorlage der Nutzen-Kosten-Untersuchung von Januar 2004 sowie der Machbarkeitsstudie von Februar 2004 und den darin (S. 5) aufgeführten weiteren Untersuchungen eingetreten. Auf dieser Grundlage hat das Kabinett von dem Vorbehalt im BVWP 2003 Gebrauch gemacht und das Projekt mit Beschluss vom 15. September 2004 nachträglich, aber vor dem 20. Juli 2006, in den BVWP 2003 aufgenommen.

22 Für die von der Klägerin beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) zur Klärung der Frage, ob der BVWP 2003 hinsichtlich des Projekts "Elbvertiefung" einen förmlichen Vorbereitungsakt darstellt, besteht kein Anlass. Die Klägerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass das Verständnis des Begriffs "förmlicher Vorbereitungsakt" durch die SUP-Richtlinie in einer Weise vorgeprägt ist, die die rechtliche Bewertung durch den Senat unionsrechtlich bedenklich erscheinen lässt.

23 Ungeachtet dessen ist die Vorlagefrage auch nicht entscheidungserheblich. Der BVWP 2003 ist im Jahr 2016 vom BVWP 2030 abgelöst worden, der einer SUP mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen worden ist. Auf der Grundlage des BVWP 2030 ist das Bundeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224 - WaStrAbG) erlassen worden, das in Anlage 1, Abschnitt 1, Nr. 11 die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausweist. Vor diesem Hintergrund käme eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit wegen einer unterbliebenen und nachzuholenden SUP ohnehin nicht in Betracht.

24 2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler, weil die Öffentlichkeit im 2. Planergänzungsverfahren nicht erneut beteiligt worden ist. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.). Die dagegen gerichtete Rüge der Klägerin, es sei fehlerhaft, dass sie trotz ihres entsprechenden Klagevortrags nicht beteiligt worden sei, greift nicht durch. Die angegriffene Ergänzung der Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten unter A.II.5.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses durch den 2. Planergänzungsbeschluss vom 24. März 2016 (S. 6), wonach die Festsetzung der zur Überwachung der tatsächlichen Geschwindigkeiten durchs Wasser geeigneten Maßnahmen einer Planergänzung vorbehalten bleibt, war nicht Gegenstand der im Verfahren zur 2. Planergänzung vorgelegten Unterlagen. Die Klägerin vermengt insoweit die von ihr in der Sache beanstandete fehlende Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten im Planfeststellungsbeschluss und die ausschließlich auf das Verfahren der Festsetzung bestimmter Maßnahmen bezogene Ergänzung der Auflage unter A.II.5.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses.

25 3. Die Rüge, die Gutachten der BAW vom 5. Mai 2006 und vom 17. Juli 2006 zur Deichsicherheit im bzw. am Beispiel des Altenbrucher Bogens (vgl. PFB, S. 52 f.) seien zu Unrecht nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen, greift ebenfalls nicht durch.

26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12). Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 19).

27 Davon ausgehend war eine Auslegung der oben genannten BAW-Gutachten hier nicht erforderlich. Die für die Einschätzung ihrer möglichen Betroffenheit durch eine Zunahme von Hochwassergefahren erforderliche Anstoßwirkung ging - ungeachtet der Frage, ob der Hochwasserschutz einen Belang darstellt, dessen Betroffenheit die Klägerin geltend machen kann (vgl. nachfolgend unter Rn. 52 ff.) - schon von den ausgelegten Gutachten J.1, H.1f und H.1d aus. Dies belegen etwa die Ausführungen im Einwendungsschreiben der Klägerin vom 3. Mai 2007 zu den Themen "Hochwasserschutz" (S. 10 ff.), "Wattbestand und Deichsicherheit" (S. 37 ff.) sowie den aus ihrer Sicht erforderlichen Schutzauflagen (S. 69 ff.).

28 4. Die von der Klägerin - gestützt auf eine Vielzahl von Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreiche Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der BAW stellen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG dar. Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.

29 a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927 S. 9).

30 An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der UVP im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 - UVPG a.F.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3370), festzuhalten.

31 b) Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F./§ 3 Satz 1 UVPG n.F.). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, <238 f, 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n.F. erforderliche Anstoßwirkung entfalten.

32 Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a.F. bzw. den §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n.F. ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der UVP findet auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 UVPG n.F. ihren Ausdruck. Danach dient die UVP einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 UVPG a.F.). Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-Richtlinie - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <243>; BT-Drs. 18/11499 S. 76), hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des UVPG an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet (BT-Drs. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur Berücksichtigungspflicht in § 25 Abs. 1 und 2 UVPG n.F., die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 UVPG a.F. - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im UVPG auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 94). Ein weiterer Beleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der UVP mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.B. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung bezogenen Vorschriften in den § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 UVPG a.F. und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UVPG n.F.

33 Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Fachgutachten der BAW den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UVPG a.F./§ 6 Abs. 5 UVPG n.F.) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des Bundeswasserstraßengesetzes. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

34 c) Weder die Richtlinien 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) und 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1 - UVP-RL) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH geben Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.

35 Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/EG und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/
EU). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/EU). Über die Gewährleistung eines Beteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.

36 Die Regelungen der Richtlinien über den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nehmen die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017)2616 final), in der von Verfahrensrechten und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. S. 16 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der Begriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die Beteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine Behörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die Kommission (Rn. 132 ff.) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der Behörde, ein verbindliches Beschlussfassungsverfahren (z.B. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer UVP) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.

37 Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:​EU:​C:​2013:​712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der UVP sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In Betracht kommen insoweit z.B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind.

38 d) Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den Verfahrensverstößen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" (BT-Drs. 18/5927 S. 10). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das Bemühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG-E, nicht aber eine Beschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.

39 Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der UVP erfassendes Begriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an Bedeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der EuGH die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

40 5. Die Rüge der Klägerin, es fehle ihr gegenüber an einer Bekanntmachung bzw. Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen von Juli 2014 und Dezember 2016 im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15 ), geht ins Leere. Die einschlägigen Protokolle der mündlichen Verhandlungen sind der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2017 übermittelt worden, die - auch auf der Internetseite der WSV Nord eingestellten Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 - hat die Beklagte ihr zukommen lassen. Die Ergänzungsbeschlüsse und die Ergänzungen und Änderungen durch die Protokollerklärungen sind dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. April 2012 angewachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 19) und Gegenstand der Klageanträge. Soweit die Klägerin sich in der Sache daran stört, dass der Senat die Änderung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung zugelassen hat, folgt diese Praxis dem Grundsatz der Planerhaltung. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen und Ergänzungen eine (erneute) öffentliche Bekanntmachung erfordern, stellt sich im Falle der Klägerin nicht.

41 II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten materiell-rechtlichen Mängeln.

42 1. Die für das Vorhaben streitende Planrechtfertigung liegt vor; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) verwiesen.

43 Die Rüge der Klägerin, der BVWP 2003 könne mangels SUP nicht als "wasserstraßenrechtlicher Bedarfsplan" die Planrechtfertigung begründen, greift schon deshalb nicht durch, weil eine SUP nicht erforderlich war (siehe oben unter Rn. 21). Abgesehen davon hat die Beklagte den - im Bundeswasserstraßenausbaugesetz inzwischen verbindlich festgestellten - Bedarf für das Vorhaben nicht aus dem BVWP 2003 abgeleitet, sondern nach Maßgabe der konkreten Umstände, namentlich der Schiffsgrößenentwicklung begründet.

44 Soweit die nunmehr auch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren BVerwG 7 A 17.12 vertretene Klägerin sich die dort erhobenen Einwände zur Planrechtfertigung zu eigen machen will, hat der Senat dazu in seinem Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - (Rn. 42 ff.) ausgeführt:
"a) Das Vorbringen der Klägerin, die am Bemessungsschiff ausgerichtete Bedarfsbegründung sei angesichts der rasanten Schiffsgrößenentwicklung schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im April 2012 überholt gewesen, stellt den grundsätzlichen Bedarf für die Ausbaumaßnahme nicht in Frage. Von dem Vorhabenziel, die tideunabhängige und tideabhängige Erreichbarkeit des Hamburger Hafens durch den Abbau von Tiefgangsrestriktionen zu verbessern, profitieren auch größere Schiffe als das Bemessungsschiff. Der Hinweis der Klägerin, im Jahr 2012 seien schon 47 % des Containerumschlags im Hamburger Hafen auf die sogenannten ultragroßen Containerschiffe (ULCS) und nur 10 % auf solche in der Größe des Bemessungsschiffs entfallen, geht daher ins Leere. Die Zahlen belegen im Gegenteil, dass die größten Containerschiffe auch heute schon - mit Tiefgangsrestriktionen, die dem aktuellen Ausbauzustand angepasst sind - auf der Elbe verkehren.
b) Die Planrechtfertigung begegnet weiter nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Klägerin sinngemäß geltend macht - das am Bemessungsschiff orientierte Ausbaumaß den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gerecht wird.
Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GWS) vom 19. Juni 2017, die die Ausführungen zur Fahrrinnendimensionierung im Erläuterungsbericht (B.2, S. 15 ff.) ergänzt, ist ein sicheres Befahren der Elbe nach nautischen Maßstäben auch für größere Schiffe als das Bemessungsschiff möglich. Danach wird vor dem ersten Befahren des Reviers durch eine neue Schiffskategorie standardmäßig eine nautische Simulation durchgeführt, bei der eine Grenzbetrachtung der zulässigen äußeren Bedingungen und möglicher Begegnungsszenarien vorgenommen wird. Die Ergebnisse werden von einem Expertengremium beurteilt, das die Voraussetzungen, unter denen ein sicheres Befahren des Reviers möglich ist, bestimmt. Diese werden dann als Auflagen im Rahmen einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209 - SeeSchStrO) für außergewöhnlich große Fahrzeuge (AGF, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SeeSchStrO) festgelegt.
Berücksichtigt werden dabei auch die von der Klägerin unter Berufung auf Schroh (in: Wahr-Schau zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. Hintz/Schuldt, 2014, S. 38 ff., 42) und Schuldt (ebenda, S. 49 ff., 52) problematisierten Vorhalte- bzw. Driftwinkel. Messdaten aus dem Jahr 2014 haben ergeben, dass die berechneten Driftwinkel je nach Fahrwasserabschnitt und Größe des Winkels in 98,5 bis nahezu 100 % der Fälle unterschritten worden sind. Die Krängung großer Containerschiffe lag ausweislich einer 2013 bis 2016 durchgeführten Messkampagne trotz Windstärken von 6 bis 7 Bft aus Nordwest unterhalb 1 Grad.
Die Einschätzung, dass die Revierfahrt auf der Elbe für die aktuell größten Schiffseinheiten sicher ist, wird durch die schadensfreie Schifffahrtspraxis der letzten Jahre bestätigt (Stellungnahme der GWS vom 19. Juni 2017, S. 2). Dass, wie von Schroh (a.a.O. S. 38 ff.) ausgeführt wird, großzügigere Bemessungen mit erheblichen Sicherheitszuschlägen eine in mancherlei Hinsicht einfachere Revierfahrt ermöglichen würden, ist unbeachtlich; ein diesbezügliches Optimierungsgebot besteht nicht.
c) Die unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 7 A 1.17 erhobene Rüge, die UWA Medemrinne Ost könne wegen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eingetretener und sich fortsetzender morphologischer Veränderungen in der Medemrinne Ost, die zu Auflandungen und einer Aufspaltung der Rinne geführt hätten, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden, stellt die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Zwar fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierbar ist, die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Die Realisierbarkeit kann auch nachträglich entfallen und zum Funktionsloswerden eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37). Derartige Hindernisse waren aber weder im Zeitpunkt der Planfeststellung gegeben, noch sind sie zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar. Sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht behauptet, dass das Vorhaben 'Fahrrinnenanpassung' nicht realisierbar ist, sondern lediglich rügt, eine Baumaßnahme des das Vorhaben flankierenden Strombaukonzepts sei nicht wie planfestgestellt umsetzbar. Diese Rüge stellt das Vorhaben nicht insgesamt in Frage, sondern betrifft nur das Wie der Vorhabenrealisierung. Ihr ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Planrechtfertigung, sondern - soweit entscheidungserheblich - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den fachrechtlichen Vorgaben nachzugehen. Entsprechendes gilt für den Einwand, die planfestgestellten UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand seien wegen der bei der Planung nicht beachteten physikalischen Gesetzmäßigkeiten nach O’Brien und Escoffier nicht auf Dauer in der Lage, die intendierte Tidedämpfung zu bewirken, und die fehlende Wirkstabilität sei auch nicht mit einfachen Unterhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten."

45 2. Mit ihrer Rüge, das Vorhaben verstoße gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG, dringt die Klägerin nicht durch.

46 a) Nach § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG werden Ausbau- oder Neubaumaßnahmen so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1224) eingefügt worden. Sie stellt nach ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck keinen Abwägungsbelang, sondern eine strikte Zulassungshürde dar.

47 aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" (BT-Drs. 15/3168 S. 7). Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist (BT-Drs. 15/3168 S. 16). Der Bundesrat schlug demgegenüber vor, dass "Ausbau- und Neubaumaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Hochwasserschutz durchzuführen sind". Zur Begründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen Belange generell zu untersagen (BT-Drs. 15/3168 S. 21). Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle (BT-Drs. 15/3214 S. 2). Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des Regierungsentwurfs überein (BT-Drs. 15/3455 S. 7). Im Vermittlungsausschuss wurde der Begriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige" ersetzt (BT-Drs. 15/5121 S. 3).

48 Die Entstehungsgeschichte belegt das Anliegen des Gesetzgebers, in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG einen verbindlichen Versagungstatbestand zu normieren. Die Gesetzesnovelle zielt schon nach ihrem Titel auf eine Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Hinter diesem Regelungsziel bliebe eine Auslegung, die den Hochwasserschutz nach Art der vom Bundesrat vorgeschlagenen Alternativfassung als Abwägungsbelang versteht, zurück. Die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene und schließlich Gesetz gewordene Fassung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung, dass nicht jede negative (nachteilige), sondern nur eine mehr als geringfügige Auswirkung auf den Hochwasserschutz die Vorhabenzulassung hindert.

49 bb) Der Qualifizierung als strikter Zulassungsschranke stehen weder der Wortlaut der Norm noch systematische Erwägungen entgegen. Zwar kommt das Regelungsanliegen des Gesetzgebers in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG nicht gleichermaßen deutlich zum Ausdruck wie etwa in § 68 Abs. 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach der Plan für einen Gewässerausbau nur dann festgestellt werden darf, wenn eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken nicht zu erwarten ist. In der Sache verfolgen aber beide Regelungen übereinstimmend das Ziel, einem Vorhaben mit relevanten Auswirkungen auf den Hochwasserschutz die Zulassung zu versagen. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Verwendung des Begriffs "vermeiden" anstelle von "verhindern". Ihr Hinweis auf andere bundesrechtliche Normen, die den Rechtsbegriff "vermeiden" in einem finalen Sinne gebrauchen, führt nicht weiter. Ob eine Maßnahme erforderlich ist, um ein bestimmtes Ziel, etwa die Vermeidung einer Gefahr, zu erreichen, mag ohne eine Abwägung nicht festzustellen sein. Anders verhält es sich aber dann, wenn es - wie bei § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG - darum geht, dass eine Maßnahme einen bestimmten Erfolg nicht herbeiführen darf. In diesem Fall hat der Begriff "vermeiden" keinen anderen Inhalt als der Begriff "verhindern".

50 Der Umstand, dass der Hochwasserschutz in § 14b WaStrG nicht explizit als Versagungstatbestand normiert ist, hindert nicht daran, § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG in diesem Sinne zu verstehen. Dass die Regelungssystematik des Bundeswasserstraßengesetzes zu den Abwägungsbelangen und Versagungsgründen nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist, zeigt die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG zur "Berücksichtigung" der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, die ebenfalls strikte Zulassungshürden darstellen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​433] - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 160 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478). Die Vorstellung, dass der Hochwasserschutz eine verbindliche Zulassungsschranke darstellt, liegt schließlich auch den Regelungen in § 78 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 3 WHG zugrunde, nach denen die Ausweisung neuer Baugebiete oder die Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet nur dann zugelassen werden darf, wenn der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

51 cc) Zu Recht geht die Beklagte allerdings davon aus, dass § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG entgegen der Auffassung der Klägerin auch für besonders hochwassergefährdete Bereiche kein absolutes Beeinträchtigungsverbot normiert; die Geringfügigkeitsschwelle mag dort allerdings sehr bald erreicht sein. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige, d.h. unbedeutende, unwesentliche, nicht ins Gewicht fallende und belanglose (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 14), Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Der Umstand, dass es zur Feststellung von Art und Umfang der Auswirkungen einer naturwissenschaftlich-technischen Prognose bedarf, die ihrerseits nur eingeschränkt überprüfbar ist, ändert daran nichts.

52 b) Die Klägerin kann einen möglichen Verstoß gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG allerdings nicht rügen. Die Vorschrift entfaltet in Verbindung mit den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz zwar grundsätzlich drittschützende Wirkung. Dies kann aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Deichschutzes im Niedersächsischen Deichgesetz vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83 - NDG) aber nur der zuständige Deichverband geltend machen.

53 Als Hoheitsträgerin darf die Klägerin sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 S. 74 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13). Sie kann vielmehr - ebenso wie mittelbar Betroffene - grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der Drittschutz lässt sich nur aus solchen Rechtsvorschriften ableiten, die einen überschaubaren Personenkreis, seine geschützten Interessen und die Art der Rechtsverletzungen hinreichend klar bestimmen, bezüglich derer Drittschutz gelten soll (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 - ZfW 1988, 337 Rn. 8).

54 aa) Zu den Einzelheiten des Hochwasserschutzes trifft das Bundeswasserstraßengesetz keine Aussage; insoweit ist auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz (§§ 72 ff. WHG) zurückzugreifen. Diese sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das u.a. zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 S. 27 - Hochwasserrichtlinie) dient, neu strukturiert worden. Seither erfasst das Wasserhaushaltsgesetz - wie die Hochwasserrichtlinie - Binnenhochwasser und Küstenhochwasser (§ 72 WHG); die Hochwasservorschriften gelten nicht mehr nur für oberirdische Gewässer. Zu den Risikogebieten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG zählen mithin auch die Gebiete hinter öffentlichen Küstenschutzanlagen, die zu ihrem Schutz dienen. Allerdings stellt § 76 Abs. 1 Satz 2 WHG klar, dass das Regime der Überschwemmungsgebiete (§§ 76 bis 79 WHG) nicht für solche Gebiete gilt, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Regelungen der besonderen Situation der tidebeeinflussten Flächen, die ohne Schutzanlagen vor allem durch Küstenhochwasser betroffen sind, in denen aber Hochwasser aus dem Binnenland zeitgleich mit einer Sturmflut eintreffen kann, nicht gerecht werden (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 75). Die landesrechtlichen Spezialbestimmungen zum Küstenschutz können daher unabhängig von den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu den Überschwemmungsgebieten aufrechterhalten und fortentwickelt werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WHG).

55 Nach der Definition des nicht im hergebrachten Sinne einer Risikovorsorge zu verstehenden Begriffs "Hochwasserrisiko" in § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG dient der Hochwasserschutz jedenfalls auch dem Schutz konkreter, grundrechtlich geschützter subjektiver Rechtspositionen (menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Tätigkeiten, erhebliche Sachwerte); die über den Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 der Hochwasserrichtlinie hinausgehende Nennung der erheblichen Sachwerte hat klarstellende Funktion (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 74). Der Annahme, dass § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG Drittschutz vermittelt, steht nicht entgegen, dass § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken als Beispiel für eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit benennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährte schon die insoweit gleichlautende Vorgängerregelung in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG - nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze - Nachbarschutz (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 27). Die Abgrenzung des geschützten Personenkreises von der Allgemeinheit lässt sich mithilfe der Gefahrenkarten im Sinne von § 74 WHG hinreichend genau vornehmen; bei eingedeichten Küstengebieten gehören zum geschützten Personenkreis die Eigentümer der im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NDG) entsprechend der Festlegung der Gebietsgrenzen durch den jeweiligen Deichverband (§ 9 Abs. 2 NDG).

56 Geht es - wie hier - um den Hochwasserschutz für eingedeichte Gebiete gewährt § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG i.V.m. den §§ 73 f. WHG einen Abwehranspruch gegen ein Ausbauvorhaben, das mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Deichsicherheit hat und so zu einem Anstieg der Hochwassergefahren in den betroffenen Gebieten führt. Das ist dann der Fall, wenn das Eintreten des Bemessungsereignisses durch den Ausbau wahrscheinlich wird oder die auf den Deich einwirkenden Kräfte ausbaubedingt derart verstärkt werden, das seine Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. PFB, S. 2171).

57 bb) Die Klägerin kann den Abwehranspruch aufgrund der speziellen Ausgestaltung der Regelungen zur Deichpflicht und Deicherhaltung für das Festland im Niedersächsischen Deichgesetz aber nicht geltend machen. Hierzu ist nur der jeweils zuständige Wasser- und Bodenverband (Deichverband) befugt. Gemäß § 7 Abs. 1 NDG obliegt die Erhaltung der Hauptdeiche den Deichverbänden, im Falle der Klägerin dem Hadelner Deich- und Uferbauverband (vgl. Nr. 14 der Anlage zum NDG). Mitglieder der Verbände sind gemäß § 9 Abs. 1 NDG die nach § 6 Deichpflichtigen. Deren Kreis wird für den Hadelner Deich- und Uferbauverband in § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 29. Mai 2006 konkretisiert. Er umfasst nach dem Grundsatz der sogenannten verdinglichten Mitgliedschaft in erster Linie die Eigentümer der geschützten Grundstücke (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Wasserverbandsgesetz - WVG; siehe BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 7 CN 2.02 - Buchholz 445.1 Allgemeines Wasserrecht Nr. 8 S. 10 und vom 26. April 2012 - 7 C 11.11 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 3 Rn. 12 f.); nach der Satzung des Hadelner Deich- und Uferbauverbandes sind zudem die Körperschaften des öffentlichen Rechts in dessen Gebiet korporative Verbandsmitglieder (§ 3 Abs. 1 WVG; siehe auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG). Die Zuweisung der Aufgabe der Deicherhaltung an eine Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WVG; BVerwG, Urteil vom 22. April 2015 - 7 C 7.13 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 5 Rn. 18 ff., 29), deren Mitglieder sich aus dem Kreis der potenziell Hochwasserbetroffenen rekrutieren, schließt aus, dass einzelne Verbandsmitglieder sich eigenständig auf den durch § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG vermittelten Drittschutz berufen können. Die Wahrnehmung ihrer Interessen ist vielmehr in der Weise vergemeinschaftet, dass diese dem zuständigen Deichverband obliegt. Die Verbandsmitglieder sind darauf verwiesen, dass der Verband das Vorhaben im Hinblick auf die ihm übertragenen Aufgaben bewertet und gegen vorhabenbedingte Auswirkungen auf den Hochwasserschutz gegebenenfalls gerichtlich vorgeht. Hierzu hat namentlich der Hadelner Deich- und Uferbauverband in Anbetracht des mit dem Bund und dem Land Niedersachsen abgeschlossenen Unterhaltungsvertrages vom 19. März 2009 offenbar keinen Anlass gesehen (vgl. § 6 Abs. 1; PFB, S. 2172).

58 c) Mangels eigener Rügebefugnis der Klägerin kann dahinstehen, ob das Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für ihre kommunalen Einrichtungen oder Grundstücke hat. Dafür ist allerdings in der Sache nichts ersichtlich. Die vornehmlich auf vermeintliche Mängel der BAW-Gutachten gestützte Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz sieht schon daran vorbei, dass mit der Planänderung II Anfang des Jahres 2010 das Ufersicherungskonzept am Altenbrucher Bogen Gegenstand der Planfeststellung geworden ist. Dieses Konzept ist aus Anlass der natürlichen, strömungsbedingten Erosion von Vorstrandflächen im Bereich des Altenbrucher Bogens unabhängig von den Planungen zur Fahrrinnenanpassung (siehe § 7 des Vertrages vom 19. März 2009) von Vertretern des Landes Niedersachsen und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erarbeitet und mit den Einwendungen und Forderungen der vor Ort betroffenen Deichverbände und Gemeinden abgeglichen worden (PÄ II, Teil 1a, S. 2). Es umfasst eine sogenannte Initialbaggerung nördlich der Fahrrinne zur Verringerung des Strömungsdrucks auf das südliche Ufer, eine Modifikation der UWA Glameyer Stack-Ost, die Errichtung von sechs in der Länge variierenden Buhnen östlich des Glameyer Stack (Otterndorfer Stacks) und von 18 in der Länge variierenden Buhnen westlich des Glameyer Stack (Altenbrucher Stacks) im Anschluss an die bereits bestehenden Buhnen (Braaker Stacks; vgl. PÄ II, Teil 1, S. 10 ff.). Das Ufersicherungskonzept war Gegenstand einer vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG vom 11. Mai 2010; seine Umsetzung mit einem Kostenaufwand von ca. 64 Mio. € aus Mitteln des Bundes war Ende 2012 abgeschlossen. Dass diese Maßnahmen - nebst den vertraglich übernommenen Unterhaltungspflichten sowie den Auflagen zum Deichbestick unter A.II.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 63) - nicht ausreichen, um mehr als geringfügige Auswirkungen des Vorhabens auf die Deichsicherheit im Altenbrucher Bogen auszuschließen, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Bund die vollständige Unterhaltung der Sicherungs- und Schutzwerke, der unbefestigten Vorlandbereiche, Unterwasserböschungen und Unterwasserablagerungsflächen sowie sonstigen für die Deichsicherheit bedeutsamen, in der Anlage 1 zum Vertrag aufgeführte Anlagen, gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 19. März 2009 unabhängig von den Ursachen der Belastungen oder Schäden übernommen hat. Eben deshalb besteht nach § 6 Abs. 3 des Vertrages auch bei einem ausbaubedingten Überschreiten der in Absatz 1 genannten Werte für die Unterhaltung kein weitergehender Regelungsbedarf und konnte die methodische Richtigkeit der Prognosen auch aus der Sicht des Hadelner Deich- und Uferbauverbandes dahinstehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2).

59 3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG gebotenen Abwägung.

60 Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.).

61 Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18). Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 - juris Rn. 28). Welches Gewicht diesen Belangen zukommt, wird auch davon bestimmt, ob ihr Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Änderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64 Rn. 19). Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotenzial her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr daher Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274 <291>).

62 Daran gemessen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf.

63 a) Das Vorhaben verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

64 Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 19). Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender Bebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.>); unter dieser Voraussetzung kann auch die Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang darstellen (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 112). Eine nachhaltige Störung kann etwa dann vorliegen, wenn das Gemeindegebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Fluglärmbelastungen ("Lärmteppich") ausgesetzt wären, die nicht ohne nachhaltige Auswirkungen auf die bestehenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsstrukturen und die gewachsene Gliederung der Baugebiete blieben (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 <1059> und vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.>). Vorliegend kommt ein Eingriff unter keinem dieser Gesichtspunkte in Betracht.

65 aa) Das Vorbringen der Klägerin, die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hinderten die geplante Ausweisung weiterer Baugebiete für Ferienhäuser und Freizeitnutzungen und beeinträchtigten die Nutzung der festgesetzten sowie bereits realisierten Baugebiete, insbesondere im Bereich der Freizeit- und Erholungsanlage "Achtern Diek", führt nicht auf eine Verletzung der Planungshoheit.

66 Gemeindliche Planungen werden durch die geltend gemachten Hochwassergefahren nicht nachhaltig beeinträchtigt. Eine vermeintliche Gefahr für die Deichsicherheit hat - anders als etwa die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 78 Abs. 1 WHG, die es hinter den Hauptdeichen zur Abwehr von Sturmfluten nach dem einschlägigen niedersächsischen Landesrecht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 WHG) nicht gibt - keine Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit zur Folge. Die Planungshoheit als das der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung auf ihrem Gebiet wird durch das Vorhaben nicht berührt. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge zu berücksichtigen sind, folgt nichts anderes. Die Regelung hindert die Gemeinde nicht daran, die im Schutz von Deichen gelegenen Flächen zu überplanen.

67 Auf die Wattflächen vor Otterndorf erstreckt sich die Planungshoheit der Klägerin nicht. Diese gehören nicht zu ihrem Gemeindegebiet; Flächen außerhalb des Gemeindegebiets können aber nicht überplant werden (BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 4 N 1.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 85 S. 27).

68 Als seewärtige Gemeindegrenze wird gemeinhin die Uferlinie (MThw-Linie) angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. August 1983 - 12 OVG A 176/80 - juris Rn. 28). Hiervon geht auch die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Gebietsänderungen der Städte Cuxhaven und Norderney sowie der Gemeinde Neuharlingersiel vom 25. September 2013 (Nds. GVBl. S. 233) aus. Danach stellt die MThw-Linie die äußere Begrenzung der Gemeindegebiete zur See dar, weil an dieser Stelle nach § 1 Abs. 2 WaStrG die Küstengewässer beginnen und kommunale Aufgaben an diesen nur bei Ebbe trockenfallenden Flächen zurücktreten; dies gilt auch im Bereich der Mündungstrichter von Ems, Weser und Elbe, die als ursprünglich gemeindefrei angesehen werden (LT-Drs. 17/335). Zu einer Inkommunalisierung der Flächen hat die Klägerin nichts vorgetragen.

69 Dass die - im Schriftsatz vom 25. August 2017 im Einzelnen benannten - festgesetzten und realisierten Baugebiete nicht zweckentsprechend genutzt werden können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung von Baugebieten durch dauerhaften und flächendeckenden Verkehrslärm trägt nicht. Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit von Lärmeinwirkungen und Hochwassergefahren. Zwar kann ein Deichbruch das Gemeindegebiet faktisch mit schwerwiegenden und auch längerfristigen Konsequenzen betreffen. Die Klägerin wird deswegen aber nicht zu Maßnahmen gedrängt, die ihr nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugewiesen sind. Solche stehen ihr gerade nicht zu Gebote, denn die Abwehr von Hochwassergefahren gehört - wie vorstehend unter Randnummer 52 ff./57 ausgeführt - nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung nicht zu ihren Aufgaben.

70 bb) Für eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen ist ebenfalls nichts ersichtlich.

71 (1) Der Planfeststellungsbeschluss (S. 2506, 2515 f.) schließt eine Versalzung der Süßwasserbadeseen "Nordsee und Südsee" über den allein denkbaren Wirkpfad Grundwasser gestützt auf das Gutachten H.2c (S. 81) aus. Dagegen ist nichts zu erinnern.

72 Ausweislich dieses Gutachtens kann es vorhabenbedingt in einigen Bereichen zu einer Entfernung bzw. Reduzierung von geringdurchlässigen Schichten (Klei, Schluff, Mergel) an der Sohle kommen. Davon betroffen seien kleinräumige Abschnitte; hierzu gehöre auch der Abschnitt Otterndorf/Medemrinne Ost (Elbe-km 710 bis 715; H.2c, S. 57). Der hydraulische Kontakt zwischen Elbwasser und Grundwasser sei dort jedoch aufgrund der bestehenden Untergrundverhältnisse bereits im Ist-Zustand so weitgehend, dass aus den lokal auftretenden Verstärkungen dieses Kontakts keine mess- und beobachtbaren Änderungen der Grundwasserströmungsverhältnisse und der Grundwasserbeschaffenheit entstünden. Durch die lokal auftretende Entfernung bzw. Verringerung geringdurchlässiger Schichten an der Elbsohle seien daher keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die grundwasserabhängigen Nutzungen und Naturfunktionen zu erwarten. Die Auswirkungen der prognostizierten Salinitätsänderungen auf das Grundwasser werden insgesamt als neutral und unerheblich eingestuft (H.2c, S. 66, 71). Dies entspricht nach den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren den Ergebnissen der Beweissicherung zur vorangegangenen Fahrrinnenanpassung.

73 Hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Ihr Hinweis, der Salzgehalt werde in Höhe Otterndorf (Elbe-km 713) gemäß Planunterlage E, Kapitel 2, S. 13, ausbaubedingt um maximal 1,4 PSU zunehmen, geht fehl. Die dort prognostizierten Änderungen betreffen ausschließlich die Oberflächenwasserkörper der Elbe, hierzu gehören die Badeseen nicht.

74 (2) Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben führe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des - von der Klägerin auf der Grundlage eines Nutzungs- und Pachtvertrages mit dem Medem-Verband von April/Mai 2011 betriebenen - Seglerhafens durch zusätzliche Verschlickung sowie Beschädigungen der Schlengelanlagen durch Sog und Schwell (vgl. PFB, S. 2325 ff., 2337, 2340, 2342), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

75 (a) Laut Planfeststellungsbeschluss (S. 2327 f.) ist die Verschlickung von Hafenbecken an einem Tideästuar ein seit Jahrhunderten bekannter natürlicher Vorgang, der wesentlich von der Lage, aber auch von der Unterhaltungspraxis oder anderen Faktoren, zum Beispiel der Spülwirkung bei Häfen in Außentiefs, abhängt. Für die von Verschlickung betroffenen Hafenbecken der Sportboothäfen sei eine dauerhafte Unterhaltung daher unumgänglich (PFB, S. 2337). Für die Sportboothäfen innerhalb der Bundeswasserstraße Elbe werde in den zu ihrer Errichtung erforderlichen Nutzungsverträgen bestimmt, dass Beeinträchtigungen infolge eines Gewässerausbaus hinzunehmen sind und der Planfeststellung auch ohne besondere Schutzanordnungen nicht entgegenstehen. Soweit es in den Fällen, in denen kein Nutzungsvertrag mit entsprechender Duldungsverpflichtung besteht, entgegen der Prognosen der BAW ausbaubedingt zu Beeinträchtigungen der Häfen komme, die billigerweise nicht mehr hinzunehmen seien, habe der Vorhabenträger diese entsprechend der Auflage unter A.II.5.8 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70) auszugleichen; für nicht vorhabenbedingte Beeinträchtigungen wird auf den sogenannten "Schlickfond" verwiesen (PFB, S. 2328, 2338). Diese Abwägung begegnet keinen Bedenken.

76 Der Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 2514, 2338) nimmt - gestützt auf die prozentuale Abschätzung der vorhabenbedingten Veränderungen des Schlickanfalls für einzelne Sportboothäfen in den Gutachten J.1 (S. 89 ff.) und H.1c (Kap. 11.3.4, S. 66 ff.) - an, dass sich die mittleren Sedimentkonzentrationen (Suspensionskonzentrationen) stromab von Glückstadt nicht verändern oder kleiner werden; eine Betroffenheit des Hafens Otterndorf wird ausgeschlossen (PFB, S. 2340; H.1c, S. 99). Es kann dahinstehen, ob diese Annahme aufgrund der Einwendungen der Klägerin gegen die methodische Tragfähigkeit des Gutachtens H.1c erschüttert ist. Nach den Erläuterungen im Gutachten J.1 (S. 89) kommt es für den Schlickanfall u.a. maßgeblich auf die Zirkulationsströmungen innerhalb eines Hafens an, die sich aus der Art der Anbindung des Hafens an die Tideelbe bzw. an das Nebengewässer der Elbe ergäben. Diese von der lokalen Hafensituation geprägten Effekte erklärten auch, warum zum Beispiel direkt benachbarte Häfen sehr unterschiedlich hohen Schlickanfall haben können. Die lokalen Gegebenheiten der Häfen mit den jeweiligen Zirkulationsströmungen werden laut Gutachten J.1 (S. 89) durch den Ausbau aber nicht verändert; dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

77 Ungeachtet dessen kommt es auf die geltend gemachten Mängel der BAW-Prognosen zum ausbaubedingten Schlickanfall für die Gewichtung der Betroffenheit des Seglerhafens jedenfalls deshalb nicht an, weil die Planfeststellungsbehörde sich tragend nicht allein darauf gestützt hat, dass ein zusätzlicher Schlickanfall ausgeschlossen werden kann. Sie hat vielmehr ausdrücklich auch die Möglichkeit in ihre Abwägung eingestellt, dass die Prognosen sich als unzutreffend erweisen, und für diesen Fall auf die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Ausgleichspflicht des Vorhabenträgers (A.II.5.8; PFB, S. 70) verwiesen. Diese Auflage schützt die Hafenbetreiber, die - wie die Klägerin - nicht aufgrund entsprechender Regelungen in den Nutzungsverträgen verpflichtet sind, etwaige Beeinträchtigungen durch einen Gewässerausbau ohne Ausgleich hinzunehmen. Damit wird den Belangen der Klägerin angemessen Rechnung getragen.

78 (b) Unmittelbare Schäden an Hafenanlagen und Sportbooten durch schiffserzeugten Sog und Schwell sind nach den auf das BAW-Gutachten H.1d (Kap. 9.4 und 9.5 , S. 117 f.) sowie das Gutachten J.1 (Kap. 3.7, S. 87 ff.) gestützten Feststellungen der Planfeststellungsbehörde (S. 2342) bei Einhaltung der Bemessungsgeschwindigkeiten nicht zu erwarten. Diese Bewertung weist ebenfalls keine Fehler auf. Die Einwendungen der Klägerin gegen das BAW-Gutachten H.1d sowie die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten unter A.II.5.3 (PFB, S. 65) greifen nicht durch.

79 (aa) Nach den im Planfeststellungsbeschluss (S. 2342) wiedergegebenen Ergebnissen des BAW-Gutachtens H.1d zu den schiffserzeugten Belastungen kann der Absunk ausbaubedingt im Bereich der Fahrrinnenkante um maximal bis zu 20 cm zunehmen, was im Extremfall einer Erhöhung um bis zu 20 % entspreche. Diese Änderungen bauten sich aber auf ihrem Weg zum Ufer auf ein geringes Maß ab. Ausweislich des weiter in Bezug genommenen Gutachtens J.1 (Kap. 3.7, S. 93) wird das Ausmaß der Schiffswellenbelastung maßgeblich vom Verhältnis der Breite der Hafeneinfahrt zur Breite des Hafenbeckens bzw. der Entfernung von der Hafeneinfahrt bestimmt. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Luftbild (neue Anlage 6b zum Schriftsatz vom 25. August 2017) ergibt, ist das Elbufer in Höhe der Einfahrt zu ihrem Seglerhafen etwa 600 m von der Abbruchkante der Rinne entfernt; die Schlengelanlagen sind von der Hafeneinfahrt etwa 200 m entfernt. Angesichts der Entfernung von der Fahrrinne und der - nach der eigenen Darstellung der Klägerin (www.otterndorf.de/tourismus/nordseebad-otterndorf/Seglerhafen) - geschützten Lage des Hafens treffen die Wellen daher nur in reduzierter Höhe und Energie auf die Schlengelanlagen; gleiches gilt für das Stemmtor. Überdies werden die Schiffswellen der näher am Südufer fahrenden Aufkommer durch die Buhnen und die UWA im Altenbrucher Bogen tendenziell gedämpft (vgl. PÄ II, Teil 8, S. 8 f.). Aus den als Anlagen 8a und 9 zum Schriftsatz vom 25. August 2017 eingereichten Fotos ergibt sich nichts anderes; entgegen der Darstellung der Klägerin (S. 88 des Schriftsatzes vom 25. August 2017) handelt es sich dabei nicht um Aufnahmen des Otterndorfer Seglerhafens, sondern des stromauf gelegenen Altenbrucher Hafens.

80 Das BAW-Gutachten H.1d leidet nicht an Mängeln, die seine Belastbarkeit in Frage stellen, insbesondere erweist es sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil es keine größeren Schiffe als das Bemessungsschiff in den Blick nimmt. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Klägerin geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

81 Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125). Die Abschätzungen der BAW beziehen sich auf eine außermittige Passage des Bemessungsschiffs bei örtlichem Tideniedrigwasser (tideunabhängige Fahrt) mit maximal zulässigem Tiefgang (vgl. Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017, S. 1, Anlage B5; PFB, S. 2343). Zudem sieht die Klägerin daran vorbei, dass größere Schiffe als das Bemessungsschiff das Revier weder aktuell noch zukünftig ohne Tiefgangsrestriktionen befahren dürfen. Schon jetzt gibt es für Fahrzeuge, die größer sind als das Bemessungsschiff zur letzten Fahrrinnenanpassung, abgestufte Tiefgänge, die gestützt auf § 60 Abs. 1 SeeSchStrO in der Zweiten Bekanntmachung der GWS - Außenstelle Nord - zur Änderung der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 6. Juli 2015 (BAnz AT vom 16. Juli 2015 B7) festgelegt sind. AGF benötigen zudem eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, die - wie bereits ausgeführt - mit Bedingungen und Auflagen etwa zur Geschwindigkeit und zum Tiefgang, zu Begegnungs- und Überholverboten, zur Schlepperbegleitung und zu den für die Revierfahrt zulässigen Windstärken erteilt werden kann. Hieran ändert sich auch nach dem Fahrrinnenausbau im Grundsatz nichts; die Festlegungen zu den Tiefgängen und sonstigen Auflagen in den schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen werden nur dem aktuellen Ausbauzustand angepasst.

82 Laut Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017 (S. 2) sind seit 2012 für den Bereich Cuxhaven einschließlich Ottendorf/Altenbruch nur drei Vorfälle im Hinblick auf Sog und Schwell angezeigt worden. Gegenstand der Anzeigen waren Sachschäden während Umschlagarbeiten im Hafenbereich bzw. in einem Fall Beeinträchtigungen von Arbeiten an einer Fahrwassertonne.

83 (bb) Angesichts der Bedeutung der Schiffsgeschwindigkeiten für die Belastungen durch Sog und Schwell durfte die Planfeststellungsbehörde zu Recht annehmen, dass die Auflagen zu deren Beschränkung und Überwachung unter A.II.5.3 (PFB, S. 65) geeignet sind, unmittelbare Schäden an Hafenanlagen und Sportbooten zu vermeiden (PFB, S. 2342 f). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bestimmt statt der bisher zu beachtenden Richtgeschwindigkeit von 17 kn (Knoten) für diesen Abschnitt künftig als zulässige Höchstgeschwindigkeit 15 kn, die für Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 m verbindlich einzuführen sind; im Bedarfsfall kann der Vorhabenträger die Regelungen auch Fahrzeugen unter 90 m Länge auferlegen (A.II.5.3.1; PFB, S. 65).

84 Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

85 Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft die Umsetzung der an den Vorhabenträger gerichteten Auflage nicht auf rechtliche Hindernisse. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden gemäß § 60 Abs. 1, § 26 Abs. 3 SeeSchStrO für den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 geregelten Geltungsbereich von der GWS durch Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßenordnung festgesetzt. Rechtsträger der GWS ist die Bundesrepublik Deutschland, die zugleich Vorhabenträgerin für die Bundesstrecke ist. Die verbindliche Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens begegnet weiter nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Klägerin geltend macht - die GWS hiervon nachträglich auf Druck interessierter Kreise zu Gunsten der Reedereien abweichen könnte. Die Festlegung der Schiffsgeschwindigkeiten hat sich als seeverkehrsrechtliche Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG), § 23 Abs. 3, § 60 Abs. 1 SeeSchStrO an den Erfordernissen von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auszurichten. Dies gilt aber immer nur im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, der den Verkehr auf der Bundeswasserstraße in seiner konkreten Ausgestaltung erst eröffnet. Insoweit gilt hier nichts anderes als dies im Verhältnis von Wegerecht und Verkehrsrecht auch sonst der Fall ist.

86 Für eine generelle Herabsetzung der im Abschnitt zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 15 kn auf 12 bis 13 kn besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch in Anbetracht der Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017 kein Anlass. Soweit danach aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis, aus nautischen Simulationen und der Auswertung von Fahrtverläufen etwa 12 bis 13 kn Fahrt durchs Wasser als sichere Geschwindigkeit für das Durchfahren des Altenbrucher Bogens angelegt werden, betrifft dies nur die tideabhängige Fahrt der einkommenden Containerschiffe (AGF). Demgegenüber gilt die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 15 kn für alle Schiffe ab 90 m Länge; einen Anspruch auf Unterschreitung der insoweit als unkritisch eingestuften Geschwindigkeiten aus Gründen der Vorsorge hat die Klägerin nicht.

87 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Planfeststellungsbeschluss eine Dokumentations- und Berichtspflicht vorgesehen (A.II.5.3.4; PFB, S. 65); für den Fall, dass die Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, hat die Planfeststellungsbehörde sich weitere Maßnahmen vorbehalten (A.II.5.3.5; PFB, S. 65). Unabhängig davon muss die Schiffsführung die Geschwindigkeit nach § 26 Abs. 1 SeeSchStrO rechtzeitig so weit vermindern, dass Gefährdungen durch Sog und Schwell vermieden werden (siehe A.II.5.3.2; PFB, S. 65); dafür hat auch der Lotse Sorge zu tragen (PFB, S. 553, 2501). Die Pflicht zur Annahme von Lotsen besteht grundsätzlich für alle Schiffe ab einer Länge von 90 m (vgl. § 6 der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe - Elbe-LV - vom 8. April 2003). Einzelne Verstöße gegen die Regelungen zu den Schiffsgeschwindigkeiten sind nicht der Vorhabenträgerin, sondern der Schiffsführung zuzurechnen.

88 (cc) Die Abwägung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil - wie die Klägerin geltend macht - die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Extremwetterlagen, insbesondere hohen Windstärken und bestimmten Windrichtungen, zur Erhaltung der Manövrier- und Steuerfähigkeit zwangsläufig überschritten werden müssten.

89 Dieser auf die Ausführungen von Schuldt (in: Wahr-Schau zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. Hintz/Schuldt, 2014, S. 50, 52) gestützte Einwand ist nicht begründet. Besonders windanfällig sind vor allem AGF, die für das Befahren der Revierstrecke eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO benötigen. Diese wird nach den Angaben der Beklagten nur bis einschließlich Windstärke 6 Bft (Mittelwert der gemessenen Windgeschwindigkeiten in einem zehnminütigen Zeitraum) erteilt, vereinzelte Böen können darüber liegen. Bei kontinuierlichen Windstärken von 7 Bft verkehren daher keine AGF mehr auf der Elbe (PFB, S. 2201). Zudem ist nach den Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren bei Manövriersimulationen der TU Hamburg im Jahr 2006 nachgewiesen worden, dass die Schiffe auch bei Windgeschwindigkeiten von 6 und 9 Bft bei den angesetzten Bemessungsgeschwindigkeiten manövrierfähig bleiben. Die Steuerfähigkeit und Kursstabilität der großen Containerschiffe - einschließlich der AGF - ist gemäß Stellungnahme der GWS vom 19. Juni 2017 (Anlage B6) in der Praxis sehr gut. Die Grenze der Steuerfähigkeit liegt bei Windbedingungen von 6 Bft bei einer Schiffsgeschwindigkeit von 6 bis 7 kn, bei geringeren Windgeschwindigkeiten noch darunter (S. 3).

90 (3) Die Abwägung leidet nicht an einem Mangel, weil die Planfeststellungsbehörde die - von der Klägerin vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes angesprochene - Gefahr von Havarien und deren Auswirkungen auf die Infrastruktur der Klägerin verkannt hat.

91 Im Planfeststellungsbeschluss wird eine vorhabenbedingte Erhöhung des Havarierisikos verneint. Der prognostizierte Anstieg der Schiffszahlen und -größen habe angesichts des hohen Standards der Verkehrsüberwachung und -lenkung durch die Verkehrszentralen keinen Einfluss auf die Schiffssicherheit; das Vorhaben trage durch die größere Fahrrinnenbreite, den Warteplatz bei Brunsbüttel und die Begegnungsbox im Gegenteil zu einer Verminderung der Risiken bei. Die Lotsen seien in Simulationslehrgängen auf die Handhabung der - schon heute teilabgeladen auf der Elbe verkehrenden - großen Schiffe vorbereitet worden. Bei komplexen Schadenslagen koordiniere das Havariekommando als gemeinsame Einrichtung von Bund und Küstenländern die erforderlichen Maßnahmen. Die transportierten Gefahrengüter würden im zentralen Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutschland (ZMGS) erfasst und könnten daher im Havariefall fachgerecht geborgen werden (PFB, S. 347, 804, 2372 ff.). Diese Abwägung weist keine Mängel auf.

92 Es kann dahinstehen, ob eine mögliche Betroffenheit der Klägerin im Havariefall überhaupt schlüssig dargetan ist. Das Gutachten von Prof. Zanke von August 2017 zu den Auswirkungen eines im Bereich des Altenbrucher Bogens havarierten Großcontainerschiffs mit einer fast vollständigen Blockade der Fahrrinne ist für diesen Zweck jedenfalls ungeeignet. Die vom Gutachter nach eigener Darstellung ungeprüft zugrunde gelegten Annahmen einer Querlage und Manövrierunfähigkeit des havarierten Schiffs in der Fahrrinne (S. 2) sind ausweislich der Stellungnahme der GWS vom 29. September 2017 (S. 2 f.) realitätsfremd. Aufgrund der Wassertiefe und der dann jeweils zulässigen Tiefgänge ist eine Grundberührung in der Mitte des Fahrwassers nicht möglich, ohne Grundberührung verbleibt ein Schiffskörper aber nicht stationär und quer in einem Strömungsgewässer.

93 Ungeachtet dessen setzt die Klägerin den Stellungnahmen der GWS vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017 zur Verkehrssicherheit nichts Substantielles entgegen. Weder die Ausführungen von Lazarus ("Elbvertiefung - Containerriesen auf der Elbe. Eine Risikoabschätzung", 2016) noch von Schroh (a.a.O. S. 38, 40, 45) erschüttern die durch die vorgenannten Stellungnahmen weiter unterlegte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein relevanter Anstieg des Havarierisikos sei aufgrund der Verbesserungen bei der Verkehrsüberwachung durch die Verkehrszentralen, der Manövrierfähigkeit der Schiffe und der Positionsbestimmung trotz der Zunahme des Verkehrs mit größeren Schiffen nicht zu befürchten. Allein aus dem Umstand, dass - wie bereits derzeit - Havarien nie gänzlich auszuschließen sind, kann nicht auf eine signifikante Risikoerhöhung geschlossen werden.

94 b) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

95 aa) Die Klägerin befürchtet erhebliche vorhabenbedingte Auswirkungen auf ihre Süßwasserbadeseen, den Seglerhafen und insbesondere die vorgelagerten Wattflächen, die sich nachteilig auf ihre Attraktivität als Tourismusstandort und ihre Wirtschaftsstruktur auswirken.

96 Nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde wird der Tourismus durch das Vorhaben im gesamten Maßnahmengebiet nicht gefährdet. Negative Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Vermietbarkeit von Hotelzimmern und Ferienwohnungen etc. seien nicht zu besorgen, zumal die Großschifffahrt auf der Elbe auch ein Anziehungsmagnet für den Tourismus sei (PFB, S. 2518). Diese Bewertung lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

97 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, allgemeine Auswirkungen einer Fachplanung auf ihre Wirtschaftsstruktur - etwa durch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung dort ansässiger Unternehmen und Tourismusbetriebe - geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 f.; Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156 S. 36). Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann aber ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Tourismus geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148 S. 11 f. und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63).

98 Anhaltspunkte für derart gravierende Auswirkungen des Vorhabens hat die Planfeststellungsbehörde - auch in Ansehung der hohen Bedeutung, die sie der Elbe für den Tourismus und die Naherholung beigemessen hat (PFB, S. 2517 f.) - zu Recht nicht festgestellt.

99 (a) Im Hinblick auf die Süßwasserbadeseen und den Seglerhafen kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Randnummer 70 ff. verwiesen werden, wonach eine vorhabenbedingte Versalzung der Badeseen sowie eine relevante Beeinträchtigung des Seglerhafens durch Sog und Schwell sowie eine weitere Zunahme der Verschlickung unter Hinweis auf die Ausgleichspflicht des Vorhabenträgers (A.II.5.8; PFB, S. 70) im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bewertung der Planfeststellungsbehörde, die Auswirkungen auf die Häfen seien nicht geeignet, den Tourismus nennenswert zu beeinträchtigen (PFB, S. 2501), nicht zu beanstanden.

100 (b) Für die weiter geltend gemachte vorhabenbedingte Verstärkung des Abtrags von Flächen im Otterndorfer Watt gilt im Ergebnis nichts anderes.

101 Die Wattflächen sind - wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zu Recht betont hat - der Klägerin rechtlich nicht zugeordnet. Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Flächen noch gehören sie zu ihrem Gemeindegebiet oder hat die Beklagte ihr daran ein vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt. Ihr kommt insoweit nur ein Lagevorteil zugute, den sie für eigene, touristische Zwecke nutzt. Dieser Lagevorteil wird aber schon heute von der Lage der Flächen innerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und den natürlichen Einflüssen in einem Tideästuar geprägt; die damit gegebenenfalls verbundenen Nutzungserschwernisse sind grundsätzlich hinzunehmen.

102 Der seit den 50er Jahren zu beobachtende stetige Abtrag der Wattflächen zwischen 4 bis 8 m jährlich wird durch das Vorhaben nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde (PFB, S. 2474) nicht verstärkt; sie geht im Gegenteil davon aus, dass die vorstehend unter Randnummer 58 näher beschriebenen Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen der Erosion im Ist-Zustand und etwaigen Ausbaufolgen entgegenwirken (PFB, S. 2187). Durch die im Altenbrucher Bogen vorgesehene - seit 2012 umgesetzte - Kombination aus UWA und Buhnen werde das Watt in diesem Bereich stabilisiert und das Ufer geschützt (PFB, S. 2474); hierdurch sei langfristig eher von einer Stärkung des Tourismus auszugehen (PFB, S. 2518). Mit Belastungen der Wattflächen durch Sog und Schwell sei erst bei Überschreiten der Bemessungsgeschwindigkeiten zu rechnen (PFB, S. 2198 f.). Hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Das mit Schriftsatz vom 25. August 2017 als Anlage 7a vorgelegte Foto des Otterndorfer Watts stellt die Einschätzung, dass die Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen die Wattflächen stabilisieren, nicht in Frage; es stammt von Mai 2008 (vgl. Rademacher, in: Wahr-Schau zur Elbvertiefung, 2014, S. 133, 137 Bild 6) und damit aus einer Zeit vor Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2012. Nach Angaben der Beklagten ist es aufgrund der Ufersicherungsmaßnahmen zu einer Aufsedimentation gekommen. Das als Anlage B1 vorgelegte Foto vom 14. August 2012 zeigt, dass sich zwischen Grasstrand und Wattflächen ein zusätzlicher Sandstrand bildet. Es bestätigt damit die Einschätzung der Gutachter von IMS (PÄ II, Teil 8, S. 16), dass mit einer partiellen Verlandung der Buhnenfelder zu rechnen sei und die zum Wattwandern nutzbaren Flächen zwischen Otterndorf und Altenbruch zunähmen.

103 Warum vor diesem Hintergrund die Annahme der Planfeststellungsbehörde, der Tourismus werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, abwägungsfehlerhaft sein sollte, legt die Klägerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem mit der Klagebegründung vorgelegten Vorschlag für ein Tourismuskonzept für die Jahre 2010 bis 2025 vom 23. August 2010 kann im Gegenteil entnommen werden, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 trotz des erheblichen Abtrags der Wattflächen und der Verschlammung und Verschlickung im Grundbereich der Badeseen (S. 12 unter Nr. 10) eine deutliche Steigerung der jährlichen Übernachtungen um über 20 % zu verzeichnen war (S. 3).

104 bb) Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin im Hinblick auf ihren Status als Nordseebad scheidet ebenfalls aus. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben zu erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit von artbezeichnungsspezifischen Kureinrichtungen und Freizeitangeboten führt und deshalb ein (teilweiser) Fortfall der in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124 - KurortVO) geregelten Anerkennungsvoraussetzungen droht, sind nach dem oben Gesagten weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem vorgelegten medizinisch-wissenschaftlichen Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover von 17. Juni 2009 über die Erfüllung allgemeiner und spezieller Anforderungen für Kureinrichtungen der Stadt Otterndorf zur Anerkennung als Nordseebad im Rahmen der Sicherung der Kurortqualität ergibt sich nichts anderes.

105 4. Aus den vorstehenden Gründen hat der auf Schutzauflagen für das Watt vor Otterndorf, den Seglerhafen und die Süßwasserbadeseen gerichtete Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg.

106 Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung - auch in ihrer Eigenschaft als Nordseebad - keinen Anspruch nach § 14b Nr. 6 b) WaStrG auf Vornahme von Wattauffüllungen und Reparaturmaßnahmen am Wattschutzsystem vor Otterndorf. Darauf, ob - wie die Klägerin unter Berufung auf eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen, insbesondere von Prof. Zanke, geltend macht - die UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand nicht lagestabil sein werden und die Querschnittseinengung durch die UWA an anderer Stelle zu einer Querschnittsvergrößerung führt, die die Wirkung der UWA nach spätestens drei Jahren zunichte macht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Abgesehen davon, dass die Ufersicherung und Deichsicherheit nicht zu den Aufgaben der Klägerin gehört (siehe oben), bedarf es ungeachtet der Wirkstabilität der UWA keiner zusätzlichen Schutzauflagen. Soweit zukünftig Maßnahmen zur Ufersicherung bzw. zum Schutz der unbefestigten Vorlandbereiche erforderlich werden, ist die Vorhabenträgerin dazu - wie die Beklagte selbst vorträgt - entweder auf der Grundlage der fortbestehenden Anordnung unter A.II.7.10 des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Februar 1999 zum vorangegangenen Fahrrinnenausbau oder aufgrund des Unterhaltungsvertrages mit dem Land Niedersachsen und dem Hadelner Deich- und Uferbauverband vom 19. März 2009 verpflichtet. Nach den ergänzenden Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Ufersicherung im Wesentlichen über die UWA Glameyer Stack West und Ost sowie Otterndorf, die sich in den vergangenen Jahren allesamt als stabil erwiesen hätten. Die regelmäßig durchgeführten Peilungen zeigten keine signifikante Erosion dieser UWA; die UWA Otterndorf sei - wie die Karte auf Seite 53 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Oktober 2017 belegt - sogar angewachsen.

107 Eine über die Anordnung unter A.II.5.8 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70) hinausgehende Schutzauflage für ihren Seglerhafen einschließlich einer Beweissicherung (§ 14b Nr. 4 WaStrG) und Beweislastumkehr hinsichtlich ausbaubedingter Sedimenteinträge kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach den allgemeinen Regeln obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ausgleichspflichtiger ausbaubedingter Beeinträchtigungen der Klägerin. Erschwernisse beim Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Ausbau und Beeinträchtigung, die Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob der Ausbau zu einer zusätzlichen Verschlickung geführt hat, lässt sich ohne Beweissicherung ermitteln. Die von Verschlickung betroffenen Häfen müssen auch jetzt bzw. schon seit Jahren regelmäßig geräumt werden. Es darf angenommen werden, dass der bisherige Unterhaltungsaufwand und seine Veränderungen von den Betreibern dokumentiert worden sind. Mittels Vergleich der in der Vergangenheit durchschnittlich angefallenen Räumungsmengen mit den nach Vorhabenverwirklichung anfallenden Mengen kann in der Regel festgestellt werden, ob das Vorhaben im Hinblick auf den Schlickanfall zu signifikanten Abweichungen vom Ist-Zustand bzw. von der bisherigen Entwicklung geführt hat.

108 III. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen.

109 Die mit den formellen Beweisanträgen 1, 2 und 3 (Anlagen 7, 10 und 11 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen keine Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG, die von der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG losgelöst von einer Betroffenheit in eigenen Belangen gerügt werden könnten (siehe oben unter Rn. 28 ff.) Die Frage nach der dauerhaften Wirkstabilität der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand ist für die Gewichtung der abwägungserheblichen Belange der Klägerin unerheblich. Im Hinblick auf die geltend gemachte Versalzung der Süßwasserbadeseen über den Wirkpfad Grundwasser ist die Wirkstabilität der UWA ersichtlich ohne Bedeutung. Dass und wenn ja, inwieweit die Verschlickung ihres Seglerhafens maßgeblich von der Wirkstabilität der UWA abhängt, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. Die UWA sollen u.a. den residuellen Stromauftransport von Sedimenten minimieren (vgl. Planunterlage B.2, S. 39). Können sie diese Wirkung - wie die Klägerin meint - dauerhaft nicht erzielen, betrifft dies den Bereich stromauf der UWA. Für die geltend gemachte Beeinträchtigung des Seglerhafens durch die Zunahme von Sog und Schwell kommt es maßgeblich nicht auf die UWA, sondern die Schiffsgeschwindigkeiten an. Die Entwicklung der - der Klägerin rechtlich nicht zugeordneten - Wattflächen vor Otterndorf wird wie oben ausgeführt maßgeblich von den Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen sowie den im Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 1999 beauflagten Maßnahmen zur Ufersicherung und den Unterhaltungspflichten gemäß Vertrag vom 19. März 2009 bestimmt, deren Ausmaß und Umfang von den tatsächlichen Entwicklungen nach dem Fahrrinnenausbau abhängt.

110 Der Beweisantrag Nr. 3 (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ist unbestimmt; er benennt schon keine beweiserheblichen Tatsachen. Im Übrigen besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (BAW-Gutachten H.1d; Stellungnahmen der GWS vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017) zu den Wechselwirkungen von Schiffsgeschwindigkeiten und schiffserzeugten Belastungen, die sich auch zur Sicherheit des Schiffsverkehrs bei Extremwetterlagen sowie Tiefgangs- und sonstigen Befahrensrestriktionen für größere Schiffe als das Bemessungsschiff verhalten und von der Klägerin nicht erschüttert worden sind (siehe oben), kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Die Auswirkungen schiffserzeugter Belastungen auf den Hochwasserschutz bzw. die Deichsicherheit sind im Übrigen auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin einen Verstoß gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG nicht selbst geltend machen kann (vgl. vorstehend unter Rn. 52 ff.).

111 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.