Verfahrensinformation



Die Beklagte stand bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2017 als Lehrerin (Besoldungsgruppe A13 BBesO) im Schuldienst des Klägers. Im März 2018 verurteilte das Amtsgericht die Beklagte rechtskräftig wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, weil sie Gelder für eine Klassenfahrt und einen Tagesausflug für eigene Zwecke verwendet hatte. Ein bereits zuvor eingeleitetes und aus Anlass des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetztes Disziplinarverfahren setzte der Kläger im Juni 2018 fort. Auf die Disziplinarklage des Klägers erkannte das Verwaltungsgericht der Beklagten das Ruhegehalt ab.


Hiergegen legte die Beklagte beim Verwaltungsgericht Berufung ein und stellte den Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, dem der Vorsitzende des Disziplinarsenats bei dem Berufungsgericht entsprach. Die Vorlage der Berufungsbegründung erfolgte innerhalb der verlängerten Frist nur beim Berufungsgericht.


Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht - wie von Gesetzes wegen vorgesehen - innerhalb der verlängerten Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen sei. Die Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats führe nicht dazu, dass die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingelegt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lägen nicht vor. Abgesehen davon sei die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe der Beklagten zu Recht wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Sie habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.


Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat wegen Divergenz (vgl. BVerwG 2 B 51.16, Beschluss vom 23. Mai 2017 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 13) zugelassenen Revision.


Beschluss vom 17.05.2022 -
BVerwG 2 B 49.21ECLI:DE:BVerwG:2022:170522B2B49.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2022 - 2 B 49.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:170522B2B49.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 49.21

  • VG Düsseldorf - 29.01.2020 - AZ: 31 K 8408/18.O
  • OVG Münster - 18.08.2021 - AZ: 3d A 1185/20.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 18. August 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2 1. Dabei steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, dass sich das Beschwerdevorbringen der Beklagten allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, nicht aber - sieht man von den Ausführungen ab, die sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht erschöpfen und die eine Zulassung der Revision von vornherein nicht rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 2 B 83.18 - juris Rn. 11 und vom 30. Juli 2020 - 2 B 32.20 - juris Rn. 13) - die Entscheidung des Berufungsgerichts angreift, soweit dieses die Berufung für unbegründet angesehen hat.

3 Der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, sie habe versäumt, im Hinblick auf jede selbstständig tragende Begründung des Berufungsgerichts einen Revisionszulassungsgrund darzulegen. Soweit der Senat Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (auch) mit vorgenannter Begründung als unbegründet erachtet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 16 und vom 22. Juli 2019 - 2 B 25.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 69 Rn. 6), hält er hieran nicht mehr fest.

4 Eine gleichzeitige Abweisung einer Klage als unzulässig und als unbegründet ist wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen. Die Beteiligten dürfen durch den überschießenden Teil des Urteils zur Unbegründetheit nicht beschwert werden. Da die verfahrensfehlerhaften Ausführungen eines Urteils zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen dürfen, gilt dieser Teil des Urteils "als nicht geschrieben" (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 21 f. m.w.N.). Dieser Gedanke ist auf die Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsmittels zu übertragen (Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 322 Rn. 152; Althammer, in: Stein-Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 322 Rn. 126). Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Damit tragen die zusätzlichen Erwägungen zur Unbegründetheit der Berufung den Tenor nicht.

5 Dementsprechend kann von der Beklagten weder verlangt noch kann ihr angesonnen werden, sich in der Beschwerde auch mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Begründetheit der Berufung zu befassen.

6 2. Die Revision ist nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - (Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 13) in Bezug auf den Rechtssatz besteht, wonach eine fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht möglich ist, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 9).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 7.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich bzw. in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6, § 55d VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 13.07.2023 -
BVerwG 2 C 7.22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C7.22.0

Ausführungen zur Begründetheit bei einer als unzulässig verworfenen Berufung

Leitsätze:

1. Ist die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für Disziplinarsachen verlängert worden, kann auch die Berufungsbegründung selbst dort fristwahrend eingereicht werden.

2. Die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts ist nur eröffnet, wenn es die Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels festgestellt hat. Erwägungen zur Begründetheit bei einer als unzulässig bewerteten Klage oder einem als unzulässig anzusehenden Rechtsmittel sind verfahrensfehlerhaft.

3. Im hierauf bezogenen Revisionsverfahren ist ein Rückgriff auf die verfahrensfehlerhaft enthaltenen Begründetheitserwägungen nicht gesperrt.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 124a Abs. 3 Satz 2, § 129, § 137 Abs. 2, § 144 Abs. 4, § 191 Abs. 2
    GVG § 17b Abs. 1 Satz 1
    StGB § 263 Abs. 1
    LDG NRW § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2

  • VG Düsseldorf - 29.01.2020 - AZ: 31 K 8408/18.O
    OVG Münster - 18.08.2021 - AZ: 3d A 1185/20.O

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 - 2 C 7.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C7.22.0]

Urteil

BVerwG 2 C 7.22

  • VG Düsseldorf - 29.01.2020 - AZ: 31 K 8408/18.O
  • OVG Münster - 18.08.2021 - AZ: 3d A 1185/20.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2020 als unbegründet zurückgewiesen wird.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren. Die Beklagte wendet sich gegen die Aberkennung ihres Ruhegehalts.

2 Die 1951 geborene Beklagte stand bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2017 als beamtete Lehrerin im Dienst des klagenden Landes. Im März 2018 verurteilte sie das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sammelte die Beklagte als Klassenlehrerin Gelder für eine Klassenfahrt nach Barcelona sowie einen Tagesausflug nach London in Höhe von insgesamt 5 383 € ein, die sie anschließend - wie von ihr von vornherein beabsichtigt - für sich behielt und für eigene Zwecke verwendete.

3 In dem im Wesentlichen sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht der zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.

4 Gegen das am 9. März 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. April 2020 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und dort zugleich beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung bis zum 11. Mai 2020 zu verlängern. Nach Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht hat der Vorsitzende des Disziplinarsenats des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 11. Mai 2020 verlängert. Am 11. Mai 2020, 17:03 Uhr, ging die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müsse; hierauf sei in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Daraufhin hat die Beklagte den Berufungsbegründungsschriftsatz an das Verwaltungsgericht übermittelt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Nach den eindeutigen und einer Auslegung nicht zugänglichen Regelungen des Landesdisziplinargesetzes müsse die Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies gelte auch dann, wenn eine Fristverlängerung durch das Berufungsgericht bewilligt werde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil es gefestigter Senatsrechtsprechung entspreche, dass die Berufungsbegründung auch im Fall der Fristverlängerung durch das Berufungsgericht beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müsse. Unabhängig hiervon sei die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe der Beklagten zu Recht wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Im Hinblick auf den für Betrugsstraftaten geltenden Strafrahmen sei die Ahndung bis zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet und hier auch angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die besondere Vertrauensstellung als Klassenlehrerin missbraucht habe, in einer Vielzahl von Einzelvorgängen planmäßig vorgegangen sei und eine erhebliche Schadenshöhe verursacht habe. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild oder Milderungsgründe fielen nicht derart ins Gewicht, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten sei.

6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Sie macht neben prozessualen Rügen insbesondere eine fehlerhafte Würdigung der Milderungsgründe geltend und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2021 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2021 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2020 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.

7 Die Vertreterin des Klägers hat im Schriftsatz vom 8. August 2022 den Antrag angekündigt,
die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2021 zurückzuweisen und der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

II

8 Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden war (§ 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO).

9 Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen wird. Zwar verstößt die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung könne auch im Fall der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats nur beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, gegen das Landesdisziplinargesetz als revisibles Recht (vgl. § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), sodass sich die Verwerfung der Berufung als fehlerhaft erweist (1.). Dem Berufungsgericht wäre bei dieser Annahme auch eine Sachprüfung der Begründetheit verwehrt gewesen (2.). Im Revisionsverfahren ist ein Rückgriff auf diese Gründe aber nicht gesperrt, sodass sich der Prüfungsumfang auch hierauf erstreckt (3.). Revisionsrechtlich bedeutsame Fehler in der Sachprüfung hat die Beklagte nicht aufgezeigt (4.). Die Revision ist daher in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen (5.).

10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der Fassung vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 597 - LDG NRW -) keine eindeutige Regelung zu der Frage, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung in dem Fall eingereicht werden muss, in dem die Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden am Berufungsgericht verlängert worden ist. Die damit erforderliche Auslegung ergibt, dass die Vorlage der Berufungsbegründung in dieser Fallgestaltung auch beim Berufungsgericht möglich ist.

11 a) Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Diese Regelung enthält - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - einen eindeutigen und der Auslegung nicht weiter zugänglichen Inhalt.

12 Schon vom Wortlaut her erfasst die Bestimmung die vorliegende Fallgestaltung indes nicht. Denn ein Fall, bei dem die Berufung "innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils" begründet wird, liegt nicht vor. Hiervon geht auch das Berufungsgericht nicht aus.

13 Nach § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Bei welchem Gericht in dieser Fallgestaltung die Berufungsbegründung einzureichen ist, wird in der Vorschrift nicht geregelt. Eine ausdrückliche Bestimmung für die streitige Frage liegt damit nicht vor - erst recht keine, die jeder Auslegung entzogen wäre.

14 Ob der Wortlaut der in § 64 Abs. 1 LDG NRW enthaltenen Regelungen eher für eine Einreichung beim Verwaltungsgericht (Satz 2) oder bei dem die Fristverlängerung gewährenden Berufungsgericht (Satz 3) spricht, ist daher eine Frage des Bezugspunkts. Eindeutig ist die Regelung in keinem Fall.

15 b) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Argumente der Entstehungsgeschichte stützen seine Auffassung nicht. Die Entstehungsmaterialien lassen den Schluss, der Landesgesetzgeber habe die Vorlage der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht bewusst ausgeschlossen (UA S. 12), nicht zu.

16 Eine ausdrückliche Stellungnahme zu der Frage, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung im Fall der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen einzureichen ist, findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht; Entsprechendes zeigt auch das Berufungsurteil nicht auf.

17 Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung sei ausgeführt, dass die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Zulassungsbedürftigkeit einer Berufung (§§ 124 und 124a VwGO) bei der Disziplinarklage nicht gelten (LT-Drs. 13/5220 S. 102), bezieht sich dies erkennbar nur auf die Frage der Zulassungsbedürftigkeit. Dies wird auch an den nachfolgenden Ausführungen deutlich, in denen auf die Zulassungsbeschränkungen der §§ 124 und 124a VwGO im Fall der Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung verwiesen wird. Aus der Erwägung, dass es besonderer Regelungen zu Form, Einlegungs- und Begründungsfrist bedürfe, lässt sich keine Aussage zu deren Inhalt entnehmen. Insbesondere folgt hieraus kein Ausschluss der bundesgesetzlichen Vorbilder; Anliegen der Neuregelung des Landesdisziplinarrechts war vielmehr ausdrücklich die Angleichung der Regelungen an die Vorschriften für das Disziplinarrecht des Bundes (vgl. LT-Drs. 13/5220 S. 2 und 77).

18 Soweit das Berufungsgericht schließlich die Entstehungsmaterialien zu § 64 BDG bemüht, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch dort finden sich keine ausdrücklichen Stellungnahmen zu der Frage, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung im Fall der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden eingereicht werden muss. Ausdrücklich ist dort indes auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/4659 S. 50). Dort ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) – und damit noch vor den Beratungen zum Landesdisziplinarrecht in Nordrhein-Westfalen - in § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO die Klarstellung erfolgt, dass die Berufungsbegründung, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist. Diese bundesrechtlichen Regelungen waren Grundlage der Vereinheitlichungsbemühungen des Landesgesetzgebers.

19 c) Systematische Gründe sprechen dafür, die fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Berufungsgericht zuzulassen, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2019 ‌- 2 B 25.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 69 Rn. 8).

20 Nach allgemeinen Grundsätzen wird die Anhängigkeit eines Rechtsstreits im Fall des Zuständigkeitsübergangs mit Eingang der Akten bewirkt (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG für den Fall der Verweisung). Hierdurch wird nicht nur sichergestellt, dass dem zur Entscheidung berufenen Gericht die für seine Tätigkeit erforderlichen Grundlagen vorliegen; vielmehr wird auch eine gespaltene Verfahrensherrschaft vermieden.

21 Nachdem das Berufungsgericht für die Verlängerung der Berufungsbegründung zuständig ist und hierauf bezogene Schriftsätze daher auch dorthin zu adressieren sind, ist kein Sachgrund ersichtlich, warum es angezeigt sein könnte, die - nachfolgend einzureichende - Berufungsbegründung selbst gleichwohl beim Verwaltungsgericht vorzulegen. Auch das Berufungsgericht benennt hierfür keine Gesichtspunkte.

22 Nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens verfügt das Verwaltungsgericht aufgrund des mit der Einlegung der Berufung eintretenden Devolutiveffekts (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO) über keinerlei Entscheidungskompetenz. Das Berufungsverfahren wird vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 8). Während es sachgerecht erscheinen mag, die Einlegung der Berufung selbst beim Verwaltungsgericht vorzusehen, bei dem allein das Verfahren bislang geführt wurde und bei dem sich auch die Akten in diesem Zeitpunkt noch befinden, ist nicht ersichtlich, warum das Verwaltungsgericht auch nachfolgend noch Adressat der das Berufungsverfahren betreffenden Schriftsätze sein sollte. In diesem Verfahrensstadium kann das Verwaltungsgericht nichts anderes mehr veranlassen, als die bei ihm eingehenden Schriftsätze an das Berufungsgericht weiterzuleiten.

23 Der durch die Entscheidung über die Fristverlängerung begründete Rechtsschein einer Zuständigkeit des Berufungsgerichts "verleitet" aber dazu, auch die Berufungsbegründung bei diesem Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 15/3482 S. 24 zur entsprechenden Änderung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Folgerichtig ist im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht durch § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO für die Berufung und in § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung ausdrücklich geregelt, dass eine nicht mit dem Antrag vorgelegte Begründung unmittelbar bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist.

24 d) Wird die Frist zur Begründung der Berufung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats verlängert, kann die Begründung daher fristwahrend auch beim Berufungsgericht vorgelegt werden. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, sondern auch der - mit Ausnahme des Berufungsgerichts - einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 15. Juli 2009 - 10 L 353/06 -‌ juris Rn. 31 f.; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2010 - DL A 535/08 - juris Rn. 54; OVG Weimar, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 8 DO 329/08 - juris Rn. 51 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2014 - 83 D 2.12 - juris Rn. 27; ebenso OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07.BDG - juris Rn. 42 f. für die Vorschriften des BDG).

25 2. Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Berufungsgericht in eine Sachprüfung eingetreten ist und Ausführungen zur Begründetheit der Berufung gemacht hat, obwohl es deren Zulässigkeit verneint hat.

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts grundsätzlich erst eröffnet, wenn die Zulässigkeit der Klage festgestellt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74> und vom 8. Februar 2017 - 8 C 2.16 - BVerwGE 157, 292 Rn. 19); Entsprechendes gilt für Rechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 2 B 49.21 - juris Rn. 4).

27 Dies beruht auf der Unterschiedlichkeit der Rechtskraftwirkung von Prozess-‌ und Sachurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>). Materielle Bindungswirkung kommt den "überschießenden" Sachausführungen eines Prozessurteils daher nicht zu; sie dürfen dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. Dies wird in der Rechtsprechung vielfach mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensfehlerhaft beigefügten Begründungserwägungen als "nicht geschrieben" gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 22 m. w. N.).

28 3. Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist ein Rückgriff auf diese Gründe aber nicht gesperrt.

29 Dies folgt zunächst schon daraus, dass sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Rechtskraftfragen nicht stellen. Weder die Erwägungen zur Zulässigkeit der Berufung noch die Ausführungen zu ihrer Begründetheit sind in Rechtskraft erwachsen. Sie stehen vielmehr zur Beurteilung durch das Revisionsgericht.

30 Insoweit steht auch eine Verletzung subjektiver Rechte der Beklagten nicht zu befürchten (vgl. Kraft, in: FS Ekkehard Becker-Eberhard, 2022, S. 285 <292>). Die Beklagte muss nicht besorgen, dass ihr Ausführungen zur Begründetheit der Berufung ohne Sachprüfung entgegengehalten werden. Vielmehr führt gerade die Einbeziehung der Begründetheitserwägungen des Berufungsgerichts zur Möglichkeit einer Überprüfung und ggf. zur Aufhebung oder Korrektur der Feststellungen. Damit wird der Verfahrensfehler des Berufungsurteils korrigiert (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 144 Rn. 21).

31 Das Revisionsgericht kann zur Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage hierfür bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <175>). Dass die Feststellungen für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung notwendig oder tragend gewesen wären, ist dabei nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1963 - 4 C 1.62 - DVBl. 1963, 521 und vom 8. März 1984 - 6 C 6.83 - juris Rn. 16).

32 Die Einbeziehung der Ausführungen zur Begründetheit schmälert auch nicht den Instanzenzug zulasten der Beklagten. Denn das Berufungsgericht hat zur Sache verhandelt und sich in den Entscheidungsgründen ausführlich und eigenständig tragend mit der Begründetheit der Berufung befasst.

33 Schließlich steht auch das Verbot der reformatio in peius (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 129 und 141 Satz 1 VwGO; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 33) einer Einbeziehung der nicht tragenden Begründetheitserwägungen im Berufungsurteil nicht entgegen. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig sichert dem Rechtsmittelführer keine schützenswerte Rechtsposition, denn er strebt mit seinem Rechtsmittel eine Entscheidung in der Sache an und geht damit auch das Risiko einer Zurückweisung der Berufung in der Sache ein (vgl. Eichberger/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 144 Rn. 50).

34 4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass das Dienstvergehen der Beklagten mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden ist (a). Aus den im Revisionsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkten zur Milderung folgt nichts anderes (b).

35 a) Das von der Beklagten begangene innerdienstliche Dienstvergehen rechtfertigt nach Art und Schwere die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme.

36 aa) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im sachgleichen Disziplinarverfahren bindend und der Entscheidung über die Disziplinarklage ungeprüft zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -‌ Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 22; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 B 79.18 - juris Rn. 8). Gründe für eine "Lösung" von den Annahmen des Strafgerichts und die erneute Prüfung der dort getroffenen Feststellungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

37 Ausgehend hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte sich eines Betrugs in zwei Fällen schuldig gemacht und dabei ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG) verletzt hat. Hierbei hat sie nach den auf dem strafgerichtlichen Urteil beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts ohne rechtfertigenden Grund vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Damit hat sie ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil das pflichtwidrige Verhalten in ihr Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten als Lehrerin eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -‌ juris Rn. 194 und vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 19).

38 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass das Dienstvergehen nach seiner Art und Schwere mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 12 LDG NRW).

39 Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 ff., vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 71 m. w. N. und vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 46).

40 Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zu ermitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 72 f. m. w. N. und vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 47). Bei einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ist der Beamte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen oder es ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn er sich - wie hier die Beklagte - bereits im Ruhestand befindet (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW).

41 Ob und in welchem Umfang durch das Dienstvergehen eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Vorsätzlichen Straftaten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Bezugspunkt für die Bestimmung des berufserforderlichen Vertrauens ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff.).

42 Die Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, orientiert sich am gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Dies gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen und verhindert zugleich, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 55 Rn. 11). Demgegenüber kommt der Höhe des Gesamtschadens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Rechtsprechung zur Einstufung des Dienstvergehens bei den sog. Zugriffsdelikten hat der Senat aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 19).

43 cc) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte ein schweres Dienstvergehen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW begangen hat, das mit der Aberkennung des Ruhehalts zu ahnden ist.

44 Der Strafrahmen des von der Beklagten begangenen Betrugs liegt nach § 263 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Dementsprechend reicht der Orientierungsrahmen möglicher Disziplinarmaßnahmen bis zur Höchstmaßnahme.

45 Die vom Berufungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Im Hinblick auf die besondere Pflichtenstellung des Beamten hat es zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht nur erhebliche Straftaten begangen, sondern dabei das besondere Vertrauen ausgenutzt hat, das ihr in der ihr übertragenen Funktion als Klassenlehrerin von ihren Schülern und deren Sorgeberechtigten entgegengebracht worden ist und entgegengebracht werden muss. Ausweislich der bindenden Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil hat die Beklagte dabei sogar eine niemals geplante Klassenfahrt vorgespiegelt, um weitere finanzielle Mittel für sich zu erlangen.

46 In der Gesamtschau lässt das Dienstvergehen der Beklagten nur den Schluss zu, dass sie in ihrer Vertrauensstellung und Vorbildfunktion als Lehrerin versagt hat. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.

47 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten geltend gemachten Milderungsgründe kein anderes Bild rechtfertigen.

48 aa) Dem Umstand, dass die Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die straffreie Lebensführung und eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten darf der Dienstherr grundsätzlich von jedem Beamten erwarten. Hierin liegt kein besonderer Umstand, der im Einzelfall mildernd zu berücksichtigen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43, vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 41 und vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - Rn. 111).

49 bb) Auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Milderungsgrunds einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1988 - 1 D 50.87 - juris Rn. 21, vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 32; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 29).

50 Dies gilt schon deshalb, weil die Verantwortlichkeit für die von den Schülern eingesammelten Gelder - entgegen dem Vorbringen der Revision - keine besondere Versuchungssituation darstellt. Im Übrigen war die Durchführung der Fahrt nach London nach den bindenden Feststellungen im Strafurteil nie beabsichtigt, sodass die beschriebene Versuchungssituation tatsächlich gar nicht gegeben war. Vielmehr hat sich die Beklagte diese Ausgangslage erst planmäßig und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verschafft.

51 cc) Auch die vorgetragene unverschuldet ausweglose wirtschaftliche Notlage kann nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht angenommen werden. Danach verblieben der Beklagten auch nach Abzug der Pfändungen noch etwa 1 600 € monatlich. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass ihr weder die Kündigung der Wohnung noch eine Stromsperre drohten. Verfahrensrügen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

52 Auf die weiteren Erwägungen, dass die Verschuldungslage der Beklagten nicht unverschuldet gewesen sei und sie die erlangten Gelder auch nicht zur Abwendung der beschriebenen Notlage eingesetzt habe, kommt es daher nicht an.

53 dd) Die Voraussetzungen einer "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 10 und vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 - Buchholz 235.1 § 38 BDG Nr. 1 Rn. 15).

54 Nach den den Senat auch insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die durch Immobilientransaktionen entstandene Schuldenlast die Beklagte gerade nicht aus der Bahn geworfen. Vielmehr hat sie die wirtschaftlich angespannte Lage bereits seit längerem bewältigt und war auch weiterhin in der Lage, ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es fehlt daher an Anhaltspunkten dafür, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von der Beklagten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte.

55 ee) Schließlich kommt der Beklagten auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung zugute (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 55 Rn. 22). Die geständige Einlassung der Beklagten im Strafverfahren erfolgte erst nach vollständiger Aufdeckung der betrügerischen Handlungen.

56 ff) Die von der Beklagten im Revisionsverfahren geltend gemachten Umstände erschöpfen sich im Wesentlichen in einer von den bindenden Feststellungen abweichenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse.

57 5. Die Revision der Beklagten ist daher in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen wird.

58 Nach § 144 Abs. 4 VwGO ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung scheidet vorliegend aus, weil der Fehler im angegriffenen Berufungsurteil nicht nur die Entscheidungsgründe, sondern auch die Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) erfasst. Das Berufungsgericht hätte die Berufung nicht durch Prozessurteil als unzulässig verwerfen dürfen.

59 Der Umstand, dass das Begehren auch im Falle eines weiteren Revisionsverfahrens keinen Erfolg haben könnte, rechtfertigt aber auch in Fällen, in denen die Berufung nicht als unzulässig, sondern als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, eine entsprechende Anwendung der Norm (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1977 - 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 <100 f.>; Urteile vom 26. Februar 1965 - 7 C 80.62 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 9, vom 12. Februar 1981 - 2 C 42.78 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21 Rn. 25 und vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 - BVerwGE 115, 89 Rn. 11 f.).

60 Das Revisionsverfahren zielt auf die Herbeiführung einer abschließenden Entscheidung (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 144 Rn. 4 f.). § 144 Abs. 4 VwGO trägt diesem Umstand Rechnung, indem er aus prozessökonomischen Erwägungen und Gründen der Kostenersparnis auch ein "Durcherkennen gegen den Revisionskläger" (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1963 - 2 C 166.60 - BVerwGE 17, 16 <19>) ermöglicht. Nur eine weite Anwendung der in § 144 Abs. 4 VwGO enthaltenen Befugnis wird der Bedeutung der Revision als eines echten Rechtsmittels gerecht, das - wie der Verwaltungsrechtsstreit insgesamt - letztlich der Verwirklichung des sachlichen Rechts zu dienen bestimmt ist. Hinter § 144 Abs. 4 VwGO steht demnach auch die Einsicht, dass ein Verfahren nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig angesehen hat, das Revisionsgericht jedoch in einem zukünftigen Revisionsverfahren auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Berufung als unbegründet beurteilen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1979 - 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 4).

61 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, weil für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 75 Satz 1 LDG NRW i. V. m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz).